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Handwerker, die andere Hälfte Nichthandwerker sein. Die Hand-
werkerwahlmänner haben zwei Drittel der Mitglieder für die
Gewerbekammer zu wählen.
Die Kosten der Handels- und Gewerbekaxmnern werden zu Kostendeckung,
einem Teile durch einen festen jährlichen Zuschuß der Staats
kasse gedeckt. Im übrigen bringt die Kammer ihren Bedarf durch
eine Umlage auf die Wahlberechtigten selbst auf, deren Höhe
sie selbständig bestimmt. Die Umlage stellt einen Zuschlag zu
der Staatseinkommensteuer dar und wird von den Steuerbehörden
gegen eine Entschädigung von 5 o/o des Betrages (auf dem Lande
mehr) erhoben. Die Kammern sind ferner berechtigt, diejenigen
Gebietsteile oder Geschäftszweige ihres Bezirks, welche von einer
durch sie geschaffenen Einrichtung oder Veranstaltung besondere
Vorteile haben, zu besonderen Leistungen heranzuziehen. Diese
Sonderbeiträge sind jedoch nur mit Zustimmung des Ministeriums
des Innern zulässig.
Schon seit 1889 bestand eine Vereinigung der sächsischen nlndafs-
Handelskammern mit jährlich wechselndem Vorort und Sitz. kammertag.
Nach der Neuordnung der Handels- und Gewerbekammern, welche
die Handels- und die Gewerbekammern zu selbständigen Ein
richtungen machte, wurde diese Vereinigung 1902 aufgelöst. Die
Handelskammern schlossen sich allein zusammen durch die Be
gründung der „Vereinigung der Handelskammern des Königreichs
Sachsen (Sächsischer Handelskammertag)“. Ihr gehören alle
Handelskammern an; Vorsitzende und Syndici derselben vertreten
diese auf ihren Zusammenkünften, die jährlich mindestens einmal
stattfinden. Die Geschäftsführung besorgt der Vorort, der nach be
stimmter Reihenfolge unter den Kammern wechselt. Der Sitz
des Vororts ist Sitz der Vereinigung. Der Vorsitzende der Vor
ortskammer leitet die Verhandlungen, auf welchen allgemeine
Fragen beraten und begutachtet und gemeinsame Beschlüsse ge
faßt werden. Die Kosten der Vereinigung werden von den
Kammern gemeinschaftlich getragen.
Baden.
Im Jahre 1820 entstand zu Karlsruhe in Baden die erste Geschichte des
Handelskammer, welcher bis 1853 noch drei weitere folgten. k.-fmrner-'
Die Handelskammern waren Vorstände von Handelsinnungen und wesens-
Zünften, welchen der Staat den Titel Handelskammern verliehen
hatte. Durch Gesetz vom Jahre 1862 wurde in Baden die alte
Zunftverfassung beseitigt; Verbindungen von Gewerbetreibenden
galten nun nur noch als freie Vereine, oder, im Falle behörd
licher Bestätigung, als gewerbliche Genossenschaften mit juristi
scher Persönlichkeit. Das Vermögen der Zünfte und Innungen