Full text: Die Handelskammern

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Handwerker, die andere Hälfte Nichthandwerker sein. Die Hand- 
werkerwahlmänner haben zwei Drittel der Mitglieder für die 
Gewerbekammer zu wählen. 
Die Kosten der Handels- und Gewerbekaxmnern werden zu Kostendeckung, 
einem Teile durch einen festen jährlichen Zuschuß der Staats 
kasse gedeckt. Im übrigen bringt die Kammer ihren Bedarf durch 
eine Umlage auf die Wahlberechtigten selbst auf, deren Höhe 
sie selbständig bestimmt. Die Umlage stellt einen Zuschlag zu 
der Staatseinkommensteuer dar und wird von den Steuerbehörden 
gegen eine Entschädigung von 5 o/o des Betrages (auf dem Lande 
mehr) erhoben. Die Kammern sind ferner berechtigt, diejenigen 
Gebietsteile oder Geschäftszweige ihres Bezirks, welche von einer 
durch sie geschaffenen Einrichtung oder Veranstaltung besondere 
Vorteile haben, zu besonderen Leistungen heranzuziehen. Diese 
Sonderbeiträge sind jedoch nur mit Zustimmung des Ministeriums 
des Innern zulässig. 
Schon seit 1889 bestand eine Vereinigung der sächsischen nlndafs- 
Handelskammern mit jährlich wechselndem Vorort und Sitz. kammertag. 
Nach der Neuordnung der Handels- und Gewerbekammern, welche 
die Handels- und die Gewerbekammern zu selbständigen Ein 
richtungen machte, wurde diese Vereinigung 1902 aufgelöst. Die 
Handelskammern schlossen sich allein zusammen durch die Be 
gründung der „Vereinigung der Handelskammern des Königreichs 
Sachsen (Sächsischer Handelskammertag)“. Ihr gehören alle 
Handelskammern an; Vorsitzende und Syndici derselben vertreten 
diese auf ihren Zusammenkünften, die jährlich mindestens einmal 
stattfinden. Die Geschäftsführung besorgt der Vorort, der nach be 
stimmter Reihenfolge unter den Kammern wechselt. Der Sitz 
des Vororts ist Sitz der Vereinigung. Der Vorsitzende der Vor 
ortskammer leitet die Verhandlungen, auf welchen allgemeine 
Fragen beraten und begutachtet und gemeinsame Beschlüsse ge 
faßt werden. Die Kosten der Vereinigung werden von den 
Kammern gemeinschaftlich getragen. 
Baden. 
Im Jahre 1820 entstand zu Karlsruhe in Baden die erste Geschichte des 
Handelskammer, welcher bis 1853 noch drei weitere folgten. k.-fmrner-' 
Die Handelskammern waren Vorstände von Handelsinnungen und wesens- 
Zünften, welchen der Staat den Titel Handelskammern verliehen 
hatte. Durch Gesetz vom Jahre 1862 wurde in Baden die alte 
Zunftverfassung beseitigt; Verbindungen von Gewerbetreibenden 
galten nun nur noch als freie Vereine, oder, im Falle behörd 
licher Bestätigung, als gewerbliche Genossenschaften mit juristi 
scher Persönlichkeit. Das Vermögen der Zünfte und Innungen
	        
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