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Ordnung selbst fest. Sie wählt alljährlich einen Präsidenten und
dessen Stellvertreter. Sie stellt einen Sekretär nebst dem nötigen
Personal an; das Gehalt der Beamten wird von Senat und
Bürgerschaft festgesbellt. Die Gewerbekammer hält regelmäßig©
Sitzungen ab. Bei Angelegenheiten, welche nur das Handwerk
oder nur das Fabrikwesen betreffen, dürfen nur die Vertreter
des Handwerks oder die der Pabrikbetriebe abstimmen.
Die Gewerbekammer ist berufen, die Interessen des Ge
werbes und der Industrie zu fördern, insbesondere durch Ab
gabe von Gutachten und Anregungen. Sie soll zu diesem Zwecke
die Entwicklung des Gewerbewesens sorgfältig verfolgen und
kann hierzu die Mitwirkung des bremischen statistischen Amtes
beanspruchen. Heber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassende
Gesetze soll die Gewerbekammer, eventuell auch der Gewerbe
konvent, zu einem Gutachten herangezogen werden. Mit be
ratender Stimme ist der Kammer der Direktor des bremischen
Gewerbemuseums beigeordnet; der Senat ist außerdem befugt,
ihr Techniker oder der Industrie kundige Personen beizuordnen.
Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs zwischen dem
Senat und der Gewerbekammer und zu gemeinsamer Beratung
über gewerbliche Angelegenheiten besteht die Behörde für Ge
werbeangelegenheiten. Diese wird aus der Gewerbekommission
des Senats und drei bis fünf jährlich von der Gewerbekammer
aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder gebildet. Uebrigens steht
der Gewerbekammer auch frei, direkt mit dem Senat zu ver
kehren. Die Gewerbekammer ist auch an der Verwaltung
des Gewerbemuseums beteiligt. Der Gewerbekonvent bildet end
lich wie der Kaufmannskonvent einen besonderen Wahlkörper
zur Wahl für die Bürgerschaft.
Die Gewerbekammer verfügt über einen jährlichen Staats
beitrag von 3500 Mk., welcher vorzugsweise zur Anschaffung
von Büchern usw. und zur Unterstützung von Ausstellungen usw.
verwendet wird. Die Besoldung der Kammerbeamten erfolgt,
wie erwähnt, durch den Staat.
Das Hinübergreifen der Interessen der Großindustrie in die
des Großhandels, der Interessen des Handwerks in die des Klein
handels haben zu Kompetenz- usw. Streitigkeiten geführt. Es ist
neuerdings bestimmt worden, daß die Inhaber fabrikmäßiger Be
triebe, welche Mitglieder der bremischen Börse sind, die Vertretung
ihrer Handelsinteressen bei der Handelskammer, die Vertretung
ihrer gewerblichen Interessen bei der Gewerbekammer finden
sollen. Sie können beiden Konventen angehören. Der Industrie
beirat bei der Handelskammer bleibt bestehen. Wenn der Senat
über die gleiche Angelegenheit Gutachten von beiden Kammern
erfordert, hat er dies bei der Anfrage jeder Kammer gegenüber
zum Ausdruck zu bringen. Ferner hat ein Gesetz vom 5. April
1906, welches die Errichtung einer Kammer für den Kleinhandel
Kostendeckung 1 .
Verhältnis der
Gewerbe
kammer zur
Handels
und zur
Detaillisten
kammer.