Full text: Die Handelskammern

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Ordnung selbst fest. Sie wählt alljährlich einen Präsidenten und 
dessen Stellvertreter. Sie stellt einen Sekretär nebst dem nötigen 
Personal an; das Gehalt der Beamten wird von Senat und 
Bürgerschaft festgesbellt. Die Gewerbekammer hält regelmäßig© 
Sitzungen ab. Bei Angelegenheiten, welche nur das Handwerk 
oder nur das Fabrikwesen betreffen, dürfen nur die Vertreter 
des Handwerks oder die der Pabrikbetriebe abstimmen. 
Die Gewerbekammer ist berufen, die Interessen des Ge 
werbes und der Industrie zu fördern, insbesondere durch Ab 
gabe von Gutachten und Anregungen. Sie soll zu diesem Zwecke 
die Entwicklung des Gewerbewesens sorgfältig verfolgen und 
kann hierzu die Mitwirkung des bremischen statistischen Amtes 
beanspruchen. Heber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassende 
Gesetze soll die Gewerbekammer, eventuell auch der Gewerbe 
konvent, zu einem Gutachten herangezogen werden. Mit be 
ratender Stimme ist der Kammer der Direktor des bremischen 
Gewerbemuseums beigeordnet; der Senat ist außerdem befugt, 
ihr Techniker oder der Industrie kundige Personen beizuordnen. 
Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs zwischen dem 
Senat und der Gewerbekammer und zu gemeinsamer Beratung 
über gewerbliche Angelegenheiten besteht die Behörde für Ge 
werbeangelegenheiten. Diese wird aus der Gewerbekommission 
des Senats und drei bis fünf jährlich von der Gewerbekammer 
aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder gebildet. Uebrigens steht 
der Gewerbekammer auch frei, direkt mit dem Senat zu ver 
kehren. Die Gewerbekammer ist auch an der Verwaltung 
des Gewerbemuseums beteiligt. Der Gewerbekonvent bildet end 
lich wie der Kaufmannskonvent einen besonderen Wahlkörper 
zur Wahl für die Bürgerschaft. 
Die Gewerbekammer verfügt über einen jährlichen Staats 
beitrag von 3500 Mk., welcher vorzugsweise zur Anschaffung 
von Büchern usw. und zur Unterstützung von Ausstellungen usw. 
verwendet wird. Die Besoldung der Kammerbeamten erfolgt, 
wie erwähnt, durch den Staat. 
Das Hinübergreifen der Interessen der Großindustrie in die 
des Großhandels, der Interessen des Handwerks in die des Klein 
handels haben zu Kompetenz- usw. Streitigkeiten geführt. Es ist 
neuerdings bestimmt worden, daß die Inhaber fabrikmäßiger Be 
triebe, welche Mitglieder der bremischen Börse sind, die Vertretung 
ihrer Handelsinteressen bei der Handelskammer, die Vertretung 
ihrer gewerblichen Interessen bei der Gewerbekammer finden 
sollen. Sie können beiden Konventen angehören. Der Industrie 
beirat bei der Handelskammer bleibt bestehen. Wenn der Senat 
über die gleiche Angelegenheit Gutachten von beiden Kammern 
erfordert, hat er dies bei der Anfrage jeder Kammer gegenüber 
zum Ausdruck zu bringen. Ferner hat ein Gesetz vom 5. April 
1906, welches die Errichtung einer Kammer für den Kleinhandel 
Kostendeckung 1 . 
Verhältnis der 
Gewerbe 
kammer zur 
Handels 
und zur 
Detaillisten 
kammer.
	        
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