Full text : Die Handelskammern

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geteilt,  die  Mitglieder  der  untersten  Klasse  zahlen  Jahresbeiträge
von  50  Mk.,  die  der  obersten  solche  von  3000  Mk.
Neben  dem  Deutschen  Handelstag  gibt  es  in  Deutschland  eine
Anzahl  lokaler  Handelskammerverbände.  Der  sächsische  Handelskammertag ­
  und  der  badische  Handelstag  sind  bereits  oben
erwähnt.  Neben  ihnen  ist  besonders  der  hessische  Handelskammertag ­
  zu  nennen,  der  1881  als  freie  Vereinigung  ins
Leben  gerufen  wurde,  aber  im  Jahre  1902  als  Zwangsorganisation ­
  auf  unmittelbar  gesetzlicher  Grundlage  neu  errichtet ­
  wurde.  In  Preußen  gibt  es  eine  Reihe  freier  Handelskammervereinigungen, ­
  die  Freie  Vereinigung  ostdeutscher
Handelskammern,  die  Vereinigung  der  Posensehen  und  "Westpreußischen
  amtlichen  Handelsvertretungen,  den  Verband  Brandenburgischer
  Handelskammern,  den  von  der  Regierung  ins  Leben
gerufenen  Ausschuß  der  Handelskammern  im  Regierungsbezirk
Liegnitz,  den  Verband  mitteldeutscher  Handelskammern,  die  Vereinigung ­
  hannoverscher  Handelskammern,  die  Vereinigung  der
Handelskammern  des  niederrheinisch-westfälischen  Industriebezir-ks,
  die  Vereinigung  nassauischer  Handelskammern  und  die
Vereinigung  der  Handelskammern  des  südwestpreußischen  Industriegebiets. ­
  Die  Bildung  eines  bayrischen  Handelskammertages
ist  geplant.  Eine  besondere  Stellung  nimmt  der  Ständige  Ausschuß
der  Vereinigung  hannoverscher  Handelskammern,  der  Landwirtschaftskammer ­
  und  der  Handwerkskammern  der  Provinz  Hannover ­
  ein,  welche  den  Ausgleich  der  wirtschaftlichen  Gegensätze
der  beteiligten  Interessengruppen  durch  vertrauliche  Aussprachen
zum  Zwecke  hat.

Ha  ndwerkska  mmern.
Das  Deutsche  Reich  als  solches  hat  sich,  wie  oben  bemerkt,
mit  der  selbständigen  Regelung  des  eigentlichen  Handelskammer ­
  wesens  nicht  beschäftigt.  Dagegen  hat  es  die  Vertretung ­
  des  Handwerks  durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung
vom  26.  Juli  1897  reichsrechtlich  geordnet.  In  den  Hansestädten, ­
  Bayern,  Württemberg  und  Sachsen  hatte  es  schon  vordem
in  den  sogen.  Gewerbekammern  Handwerksvertnetungen  gegeben.
Jetzt  wurde  die  Schaffung  von  Handwerksvertretungen  in  allen
Bundesstaaten,  welche  solche  noch  nicht  besaßen,  angeordnet.  Die
neuen  Handwerkskammern  oder  die  bestehenden  Gewerbe-  oder
Handels-  und  Gewerbekammern,  welche  die  Rechte  und  Pflichten
von  Handwerkskammern  übernehmen  würden,  wurden  einem
einheitlichen  Rechte  unterstellt.  Ihre  Beaufsichtigung  wurde  den
Landeszentralbehörden  übertragen,  welche  ihre  Bezirke  bestimmen
und  ihre  Statuten  genehmigen  müssen.

Andere  Vereinigungen. ­


Handwerkskammern. ­

            
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