Full text : Die Handelskammern

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mannschaft  von  Stettin  die  Vertreter  von  12  preußischen  amtlichen
Handelsvertretungen  zusammen,  um  über  die  Schaffung  einheitlicher ­
  Usancen  im  Produktenhandel  zu  beraten.  Die  Versammlung
beschloß,  zur  Beratung  aller  gemeinsamen  Fragen  sollten  künftig
alljährlich  Konferenzen  der  preußischen  Handelskammern  und
Korporationen  stattfinden.  Der  so  entstandene  preußische  Handelstag ­
  tagte  zum  ersten  Male  im  Jahre  1860.
Die  Initiative  zur  Gründung  eines  allgemeinen  deutschen
Handelstages  ging  aber  von  den  badischen  Handelskammern  aus.
Auf  dem  im  Jahre  1860  abgehaltenen  Badischen  Handelstag
wurde  dessen  Vorort  Heidelberg  beauftragt,  einen  allgemeinen
deutschen  Handelstag  anzuregen.  Dieser  trat  im  Jahre  1861,  zunächst ­
  unter  Mitbeteiligung  österreichischer  Kammern,  zusammen.
Seitdem  hat  der  deutsche  Handelstag  mehrfache  Wandlungen  erlebt. ­
  Seit  1899  umfaßt  er  alle  deutsche  Handelskammern  und  auf
Gesetz  beruhenden  Korporationen,  sowie  eine  Reihe  freier  Vereine;
seine  jetzt  geltende  Verfassung  ist  vom  9.  Jan.  1901.
Der  Deutsche  Handelstag  stellt  eine  freie  Vereinigung  der
in  ihm  vertretenen  Körperschaften  dar  und  steht  in  keinerlei
Abhängigkeitsverhältnis  zur  Regierung.  Er  hat  die  Aufgabe,  die
Interessen  der  Industrie  und  des  Handels  zu  fördern.  Als  Mitglieder ­
  beizutreten  sind  alle  Handelskammern,  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  und  kaufmännischen  Korporationen  berechtigt,
welche  gesetzlich  anerkannte  Vertreter  von  Industrie  und  Handel
sind.  Für  Bezirke,  welche  keine  auf  Gesetz  beruhenden  Vertretungen
besitzen,  können  Vereine,  die  als  geeigneter  Ersatz  anzusehen
sind,  aufgenommen  werden.  Außerdem  können  Fachvereine,  welche
für  einen  wichtigen  Handels-  oder  Industriezweig  von  erheblicher
Bedeutung  sind  und  keinen  lokalen  Charakter  tragen,  Mitglied
werden.
Die  Vollversammlung  des  Deutschen  Handelstages  besteht
aus  den  Delegierten  der  Mitgiiedskörperschaften  und  den  dem
Ausschüsse  angehörenden  Personen.  In  der  Regel  tagt  sie  einmal
jährlich.  Auf  schriftlichen  Antrag  von  mindestens  25  Mitgliedern
muß  sie  binnen  sechs  Wochen  berufen  werden.  Bei  Abstimmungen
hat  jedes  Mitglied,  wenn  es  sich  um  die  Wahlen  zum  Ausschuß
handelt,  eine  Stimme.  Im  übrigen  verfügen  die  Mitglieder  je  nach
der  Höhe  der  von  ihnen  geleisteten  Jahresbeiträge  über  1—7
Stimmen.  Die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  entscheidet;
hei  Satzungsänderungen  ist  Zweidrittelmehrheit  notwendig.
Die  Vorbereitung  der  Verhandlungen  im  Plenum  des  Deutschen ­
  Handelstages  liegt  in  den  Händen  des  Ausschusses.  Der
Ausschuß  besteht  zurzeit  aus  etwa  50  Mitgliedern.  Alle  Mitglieder ­
  des  Deutschen  Handelstages,  welche  1000  Mk.  oder  mehr
Jahresbeitrag  bezahlen,  entsenden  in  den  Ausschuß  einen
Vertreter;  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin
und  die  Handelskammer  zu  Berlin  entsenden  zwei  Vertreter.

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Mitgliedschaft.

Vollversammlung. ­


Ausschuß.
            
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