Full text : Die Handelskammern

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schäften,  durch  die  Fragen  ihrer  Begründung,  der  Zugehörigkeit
und  Beitragspflicht  einzelner  Betriebe  ein  weiter  Kreis  von
Arbeiten  zugewiesen.  Jedenfalls  verleiht  die  Zwangsorganisation
des  gesamten  Kleinhandels  und  Kleingewerbes  der  Tätigkeit  der
Handels-  und  Gewerbekammern  Oesterreichs  ein  besonderes
Gepräge.
Eine  noch  größere  Mitarbeit  der  Kammern  verlangt  die  Durchführung ­
  des  Prinzips  des  Befähigungsnachweises.  Durch  eine  Reihe
von  Verordnungen,  zuletzt  durch  eine  solche  vom  24.  Sept.  1905,
ist  ein  Verzeichnis  von  54  „handwerksmäßigen  Gewerben“  aufgestellt,
  deren  Ausübung  an  den  Nachweis  der  Befähigung  gebunden ­
  ist.  Dispensationen  vom  Zwang  des  Befähigungsnachweises ­
  erfordern  Befürwortung  durch  die  Handels-  und  Gewerbe-,
kammern.  Die  Fragen,  welche  gewerbliche  Verrichtungen  die
Angehörigen  eines  Gewerbes  nach  Herkunft  und  Gebrauch  ausüben ­
  dürfen,  ohne  die  „Berechtigung“  eines  anderen  Gewerbes
zu  verletzen  usw.,  stellen  an  die  begutachtende  Tätigkeit  der
Kammern  hohe  Ansprüche.
Das  dritte  Charakteristikum  der  österreichischen  Handels-  verwaitungsund
  Gewerbekammern  ist  der  verhältnismäßig  weite  Umfang  von
eigentlichen  Verwaltungsaufgaben,  die  in  anderen  Ländern  von
lokalen  Staatsbehörden  wahrgenommen  zu  werden  pflegen.  Die
Handels-  und  Gewerbekammern  führen  ein  öffentliches  Register
der  Aktiengesellschaften,  bei  dem  alle  auf  die  Errichtung  usw.
der  Gesellschaften  bezüglichen  Urkunden  ausliegen,  sowie  Register ­
  aller  übrigen  Firmen,  die  gleichfalls  der  Oeffentlichkeit
zugänglich  sind.  Sie  verwalten  ein  Marken-  und  Musterregistrierungsamt. ­
  Sie  stellen  schließlich  Ursprungszertifikate  für  den
W  arenexport  aus  und  fertigen  für  Handlungsreisende  zur  ermäßigten ­
  Beförderung  von  Musterkoffern  Legitimationskarten
aus.  Diese  ihnen  gesetzlich  übertragenen  Verwaltungspflichten
zusammen  mit  den  ihnen  als  Interessenvertretungen  zustehenden
Aufgaben  zwingen  die  Kammern  zur  Unterhaltung  eines  umfangreichen ­
  Personals,  das  auch  kleine  Kammern  nicht  entbehren
können.
Neben  ihren  politischen  Rechten,  ihren  Aufgaben  bei  der  Ä . u f < S,täf™d
Förderung  des  Kleingewerbes  und  ihrer  Tätigkeit  bei  der  Ver-  Befugnisse,
waltung  von  Handel  und  Gewerbe  haben  die  Kammern  alle  in
anderen  Ländern  üblichen  Befugnisse  und  Aufgaben  wirtschaftlicher ­
  Interessenvertretungen.  Sie  haben  das  Recht,  aus  eigener
Initiative  den  Ministerien  oder  Landesbehörden  Vorschläge  zu
unterbreiten.  Sie  haben  das  gesetzlich  gewährleistete  Recht,
alle  Handel  und  Gewerbe  berührenden  Gesetzentwürfe  vor
ihrer  Vorlage  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  zu
prüfen.  Vor  der  Errichtung  öffentlicher  Anstalten,  wie
der  Börsen,  Lagerhäuser  und  Wägeanstalten,  muß  ihr  Gutachten ­
  eingeholt  werden;  bei  der  Veranstaltung  von  Aus-
            
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