Full text: Die Handelskammern

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Errichtung- von 
Handels 
kammern. 
Befugnisse. 
Geschäfts 
führung. 
Rumänien. 
Rumänien besitzt seit dem Jahre 1864 Handelskammern in 
den Städten Craiova, Pitesti, Constanta, Braila, Galati, Bucarest, 
Focsani, Botosani, Jasi und Ploesti. Diese sind durch das 
Gesetz vom 10. Mai 1886 neu organisiert und mit weiteren Be 
fugnissen versehen worden. In Rumänien werden Handelskammern 
an allen Orten errichtet, wo es die Regierung für angebracht 
hält. Die Regierung bestimmt den Bezirk der Kammer und ihre 
Mitgliederzahl, welche zwischen 15 und 35 schwankt. Wahl 
berechtigt sind alle Handel- und Gewerbetreibenden, welche 
21 Jahre alt sind, der ersten bis vierten Patentsteuerklasse an 
gehören und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte 
sind. Wählbar ist, wer 25 Jahre alt ist, die bürgerlichen rund 
politischen Rechte besitzt und ein Handels- oder Industriegeschäft 
betreibt. Durch die Munizipalräte werden Wählerlisten aufge 
stellt, die Kammerhezirke werden in Wahlbezirke eingeteilt. Der 
Präfekt beruft die Wählerversammlung ein; es wird geheim und 
nach Listenskrutinium gewählt. Die Mandate dauern drei Jahre. 
Der Minister prüft den Wahlhergang. Sodann werden die Kammer 
mitglieder durch den Präfekten in ihr Amt eingeführt. Die 
Kammer ist befugt, korrespondierend© Mitglieder zu ernennen, 
welche beratende Stimme haben. 
Die Handelskammern stehen unmittelbar unter dem Minister 
für Handel und Gewerbe und dürfen mit allen Behörden schriftlich 
verkehren. Sie sind als Organe von Handel und Industrie ver 
pflichtet, die Regierung durch Abgabe von Gutachten und Ein 
bringung von Anträgen zu unterstützen, und zwar sowohl 
auf Erfordern als auch aus eigener Initiative. Sie sollen 
gehört werden über Veränderungen in der Handelsgesetzgebung, 
vor der Errichtung neuer Handelskammern, neuer Börsen, vor 
der Anstellung neuer Fonds- und Warenmakler, vor dem Erlaß 
von Zoll- und Transporttarifen, vor der Errichtung von Filialen 
der Nationalbank usw. Sie haben sich auf Erfordern über die 
Leistungsfähigkeit von Unternehmern öffentlicher Arbeiten und 
von Staatslieferanten zu äußern. Die Verwaltung der Börsen ist 
den Handelskammern übertragen. Sie haben die Aufgabe, 
statistisches Material über die Fragen des Handels und der In 
dustrie zu sammeln; sie haben hierbei gesetzlichen Anspruch auf 
die Unterstützung von Behörden und Privaten. Alljährlich sollen 
sie dem Minister für Handel und Gewerbe Bericht erstatten über 
den Gang von Handel und Industrie, sowie über ihr© eigene 
Tätigkeit. Endlich haben sie das Recht, Anstalten und Einrich 
tungen. wie Lagerhäuser, Schulen usw., zu begründen und zu 
unterhalten oder bestehende Anstalten auf Antrag der Besitzer 
in Verwaltung zu nehmen. 
Die Handelskammer erwählt auf drei Jahre einen Präsidenten
	        
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