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Errichtung- von
Handels
kammern.
Befugnisse.
Geschäfts
führung.
Rumänien.
Rumänien besitzt seit dem Jahre 1864 Handelskammern in
den Städten Craiova, Pitesti, Constanta, Braila, Galati, Bucarest,
Focsani, Botosani, Jasi und Ploesti. Diese sind durch das
Gesetz vom 10. Mai 1886 neu organisiert und mit weiteren Be
fugnissen versehen worden. In Rumänien werden Handelskammern
an allen Orten errichtet, wo es die Regierung für angebracht
hält. Die Regierung bestimmt den Bezirk der Kammer und ihre
Mitgliederzahl, welche zwischen 15 und 35 schwankt. Wahl
berechtigt sind alle Handel- und Gewerbetreibenden, welche
21 Jahre alt sind, der ersten bis vierten Patentsteuerklasse an
gehören und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte
sind. Wählbar ist, wer 25 Jahre alt ist, die bürgerlichen rund
politischen Rechte besitzt und ein Handels- oder Industriegeschäft
betreibt. Durch die Munizipalräte werden Wählerlisten aufge
stellt, die Kammerhezirke werden in Wahlbezirke eingeteilt. Der
Präfekt beruft die Wählerversammlung ein; es wird geheim und
nach Listenskrutinium gewählt. Die Mandate dauern drei Jahre.
Der Minister prüft den Wahlhergang. Sodann werden die Kammer
mitglieder durch den Präfekten in ihr Amt eingeführt. Die
Kammer ist befugt, korrespondierend© Mitglieder zu ernennen,
welche beratende Stimme haben.
Die Handelskammern stehen unmittelbar unter dem Minister
für Handel und Gewerbe und dürfen mit allen Behörden schriftlich
verkehren. Sie sind als Organe von Handel und Industrie ver
pflichtet, die Regierung durch Abgabe von Gutachten und Ein
bringung von Anträgen zu unterstützen, und zwar sowohl
auf Erfordern als auch aus eigener Initiative. Sie sollen
gehört werden über Veränderungen in der Handelsgesetzgebung,
vor der Errichtung neuer Handelskammern, neuer Börsen, vor
der Anstellung neuer Fonds- und Warenmakler, vor dem Erlaß
von Zoll- und Transporttarifen, vor der Errichtung von Filialen
der Nationalbank usw. Sie haben sich auf Erfordern über die
Leistungsfähigkeit von Unternehmern öffentlicher Arbeiten und
von Staatslieferanten zu äußern. Die Verwaltung der Börsen ist
den Handelskammern übertragen. Sie haben die Aufgabe,
statistisches Material über die Fragen des Handels und der In
dustrie zu sammeln; sie haben hierbei gesetzlichen Anspruch auf
die Unterstützung von Behörden und Privaten. Alljährlich sollen
sie dem Minister für Handel und Gewerbe Bericht erstatten über
den Gang von Handel und Industrie, sowie über ihr© eigene
Tätigkeit. Endlich haben sie das Recht, Anstalten und Einrich
tungen. wie Lagerhäuser, Schulen usw., zu begründen und zu
unterhalten oder bestehende Anstalten auf Antrag der Besitzer
in Verwaltung zu nehmen.
Die Handelskammer erwählt auf drei Jahre einen Präsidenten