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Ad 5. Bei einer wirklich durchgeführten Stabilisierung, die
von dem Gedanken getragen ist, dass nicht erwerbliche Tendenzen
Grundlage des staatlichen oder kommunalen Arbeitsverhältnisses
sind, sondern dass es sich um Existenzsicherung für diejenigen,
die eine Pflichterfüllung übernommen haben, handle, da kann auch
die Frage, ob die Feiertage mit einzubeziehen sind in die Grundlage
für die Lohnbemessung, wohl nicht schwer ins Gewicht fallen.
Nimmt man auf die Idee der Existenzsicherung Rücksicht, dann
wird das Ergebnis der Erwägung wohl zur Bejahung der Frage
führen müssen. Demgegenüber spielt die mahnende Argumentation
der Verwaltung, der Arbeiter solle rechtzeitig für den Verdienstausfall
wegen eines Feiertages Vorsorgen, eine wenig bedeutsame
Rolle. Der Lohn des stabilisierten Arbeiters ist in der
Hauptsache, soweit er als Existenzsicherung fungiert, ein einheitliches
Ganzes, genau ebenso wie die Leistungen des Arbeiters
zunächst als Ganzes aufgefasst werden müssen. Auf der einen
Seite wird Pflichterfüllung übernommen, auf der anderen Seite die
Existenzsicherung, deshalb ist auch die Einwendung nicht am Platze,
dass für eine Zeit, in der keine Arbeit geleistet werde, auch kein
Entgelt zu zahlen sei. Ob es sich empfiehlt, neben einem Grundlohn,
der als einheitliches Entgelt als Existenzsicherung zu zahlen
ist, andere ergänzende Bezüge nach Massgabe tatsächlicher Leistung
eintreten zu lassen, ist eine andere Frage, die noch weiter
unten zu erörtern sein wird.
Ad 6. Mit dem Gedanken der Existenzsicherung wird bis zu
einem gewissen Grade implizite auch die Vorstellung vertreten,
dass die Lohnzahlung eine möglichst langperiodige sein muss. Je
entwickelter eine Wirtschaftsführung, um so mehr wird sie darauf
ausgehen, auf tunlichst grosse, künftige Zeitabschnitte vorzusorgen,
und umgekehrt kann eine Wirtschaft nur dann wirklich sich sicher
entwickeln, in der Wirtschaftlichkeit fortschreiten, wenn ihr die
Möglichkeit gegeben ist, mit bestimmten Mitteln für grössere
Zeiträume der Zukunft zu rechnen. Durch monatliche Lohnzusicherung
kann und soll die Arbeiterschaft über die Fährlichkeit
kurzer vorübergehender Arbeitsunterbrechungen und Verdienstentgänge
hinweggehoben werden. — Ein wesentliches Element
der Stabilisierung ist diese Einführung längerer Perioden als Einheit
der Lohnbemessung übrigens nicht; aber in diesem Uebergang
von der kürzeren zur längeren Zeiteinheit ist ein Zurückdrängen
des rein marktmässigen Interesses bei der Lohnbildung
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