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in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei dürften aber wieder zwei
grundsätzliche Anschauungen zu berücksichtigen sein, die in gewissem
Sinne die Grenzen weisen, innerhalb deren der Weg
abzustecken ist. Nach einer Seite steht fest, dass für die Gemeinwirtschaft
durchaus nicht die Erwirtschaftung besonderer Reingewinne
eigentlich Ziel des Betriebes sein kann, da in aller Regel
andere Gründe für die Wahl des gemeinwirtschaftlichen Prinzipes
bei Befriedigung irgendwelcher Gemeinbedürfnisse entscheidend
sind. Allgemein dürfte vielleicht als solcher Grund nur die Hintanstellung
eines privaten Unternehmergewinnes genannt werden können,
im übrigen variiert die Begründung bekanntlich schon nach
dem Gebiete wirtschaftlicher Arbeit, um das es sich handelt. Nach
der anderen Seite aber kann auch kein Zweifel darüber bestehen,
dass das wirtschaftliche Prinzip: mit tunlichst geringem Aufwand
von Mitteln einen ins Auge gefassten Erfolg zu erreichen, auch
hier leitend bleiben muss. Das heisst aber nichts anderes, als
dass wie im privatwirtschaftlichen Betrieb auch in der gemeinwirtschaftlichen
Betriebsorganisation der Schlendrian, wiz. Bernstein
so prägnant sagt, unzulässig sein muss; Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse
auf Kosten des Energieausmasses, mit dem die Arbeit
im gemeinwirtschaftlichen Betrieb durchschnittlich unter normalen
Verhältnissen durchgeführt werden kann, kann also keinesfalls
als anstrebenswert bezeichnet werden.
Gestattet danach der erste Grundsatz ein Mass von Arbeitsintensität,
das jedenfalls nicht eine dauernde Maximalanspannung der
Kraft, namentlich des Arbeitstempos voraussetzt, das vielmehr die
tunlichst lange Erhaltung der Arbeitskraft —
worin eben hier das ökonomische Prinzip gipfelt! — ermöglicht,
so muss anderseits auch eine Kautel dafür geschaffen werden,
dass Bummelei sich nicht breit machen kann.
Es handelt sich, wie oben wiederholt hervorgehoben wurde,
um Pflichterfüllung; nur für diese Pflichterfüllung wird als
Entgelt die Existenzsicherung geboten. Das Ausmass an Leistung,
das den Inhalt der Pflicht ausmachen soll, kann nicht immer
schon von vornherein genau abgegrenzt sein, es muss ganz
analog dem Zustande im privaten Betriebe ein diskretionäres Befehlgebungsrecht
dem leitenden Verwaltungsorgan eingeräumt sein,
durch welches das Pflichtausmass bestimmt wird. Es genügt aber
bei rechtlicher Begründung des Anspruches auf die Unkündbarkeit
des Arbeitsverhältnisses das Befehlgebungsrecht des Arbeitgebers