Full text : Beiträge zur Lehre von den Lohnformen

gelangt  er  in  der  Analyse  des  Arbeitsvertrages  dazu,  Stück-  und
Akkordlohn  als  Grundformen  des  Arbeitsvertrages  einander  gegenüberzustellen. ­
  Nachdem  er  festgestellt  hat,  dass  Dienst-  und  Werkvertrag ­
  nicht  gewissermassen  Oberarten  sämtlicher  gesetzlichen
Arbeitsvertragstypen  sein  können,  »weil  nicht  alle  diese  Typen
auf  dem  Doppelgebiet  des  Dienst-  und  Werkvertrages  unterzubringen ­
  sind« 1 ),  sucht  er,  dem  Bedürfnis  nach  einer  systematischen
Gliederung  der  ganzen  Materie  »Arbeitsvertrag«  folgend,  für  die
Einteilung  einen  Gesichtspunkt  zu  gewinnen,  auf  den  alle  möglichen ­
  Arbeitsverträge  reagieren  und  der  auch  der  juristisch  eingreifendste ­
  sein  muss.  Lotmar  schreibt:  »Da  die  gesetzlichen
Typen  durch  ihre  Rechtswirkungen  gesondert  sind  und  um  dieser
Differenzen  willen  unterschieden  werden,  so  bedeutet  eine  nicht
von  den  gesetzlichen  Typen  ausgehende  Einteilung  auch  ein  völliges ­
  Absehen  von  der  Rechtswirkung  als  massgebendem  Faktor
und  ermöglicht  damit  die  der  Aufgabe  allein  entsprechende  Systematisierung, ­
  nämlich  die  rein  auf  die  Tatbestände  gestellt ­
  e  O  r  dn  ung«  (S.  329).  Und  solchen  Tatbestand  erkennt  er  in
dem  Gegenübertreten  von  Zeit-  und  Akkordlohn,  eine  Distinktion,
die,  weil  über  wichtige  materielle  Bestimmungen  des  Arbeitsvertrages ­
  erhaben,  nur  ein  innerer  Formunterschied  sein  soll  (S.  335).
Wie  steht  es  mit  diesem  Form  unterschied  bei  Lotmar  ?
»Entweder  ist  die  Vergütung  im  Vertrag  bestimmt  zur
Gegenleistung  für  die  Arbeitsamt  dem  mit  ihr  verbundenen, ­
  sie  begleitenden  oder  abschliessenden  Erfolg,  so
dass  dieser  (die  Wirkung  oder  das  Ergebnis  der  Arbeit)  einen
Bestandteil  des  vertragsmässigen  Entgeltverhältnisses  bildet,  indem
er  in  der  Arbeitszusage  wie  in  der  Entgeltszusage  eingeschlossen
ist,  schon  weil  er  nicht  ausgeschlossen  ist«  (!).  »Oder  aber  die
Vergütung  ist  im  Vertrag  bestimmt  zur  Gegenleistung  für  die
Arbeit  unter  Abzug  des  ihr  begrifflich  und  real  anhaftenden  Erfolges. ­
  Dieser  Abzug,  diese  im  Vertrag  selbst  für  das  Entgeltverhältnis ­
  geschehende  Abstraktion  von  der  Arbeitswirkung  kann
nur  dadurch  erfolgen,  dass  die  Vergütung  für  die  Arbeit  einer  gewissen ­
  Zeit  d.  h.  einer  gewissen  Dauer  versprochen  wird,  und
gibt  sich  am  deutlichsten  darin  kund,  dass  ...  die  Vergütung
für  einen  Zeitabschnitt  .  .  .  versprochen  wird  .  .  .  Hier  wird,  und
zwar  allein  durch  das  Abstellen  auf  den  Zeitabschnitt,  der  Ar-)

  Lotmar  a.  a.  O.  S.  326.
            
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