gelangt er in der Analyse des Arbeitsvertrages dazu, Stück- und
Akkordlohn als Grundformen des Arbeitsvertrages einander gegenüberzustellen.
Nachdem er festgestellt hat, dass Dienst- und Werkvertrag
nicht gewissermassen Oberarten sämtlicher gesetzlichen
Arbeitsvertragstypen sein können, »weil nicht alle diese Typen
auf dem Doppelgebiet des Dienst- und Werkvertrages unterzubringen
sind« 1 ), sucht er, dem Bedürfnis nach einer systematischen
Gliederung der ganzen Materie »Arbeitsvertrag« folgend, für die
Einteilung einen Gesichtspunkt zu gewinnen, auf den alle möglichen
Arbeitsverträge reagieren und der auch der juristisch eingreifendste
sein muss. Lotmar schreibt: »Da die gesetzlichen
Typen durch ihre Rechtswirkungen gesondert sind und um dieser
Differenzen willen unterschieden werden, so bedeutet eine nicht
von den gesetzlichen Typen ausgehende Einteilung auch ein völliges
Absehen von der Rechtswirkung als massgebendem Faktor
und ermöglicht damit die der Aufgabe allein entsprechende Systematisierung,
nämlich die rein auf die Tatbestände gestellt
e O r dn ung« (S. 329). Und solchen Tatbestand erkennt er in
dem Gegenübertreten von Zeit- und Akkordlohn, eine Distinktion,
die, weil über wichtige materielle Bestimmungen des Arbeitsvertrages
erhaben, nur ein innerer Formunterschied sein soll (S. 335).
Wie steht es mit diesem Form unterschied bei Lotmar ?
»Entweder ist die Vergütung im Vertrag bestimmt zur
Gegenleistung für die Arbeitsamt dem mit ihr verbundenen,
sie begleitenden oder abschliessenden Erfolg, so
dass dieser (die Wirkung oder das Ergebnis der Arbeit) einen
Bestandteil des vertragsmässigen Entgeltverhältnisses bildet, indem
er in der Arbeitszusage wie in der Entgeltszusage eingeschlossen
ist, schon weil er nicht ausgeschlossen ist« (!). »Oder aber die
Vergütung ist im Vertrag bestimmt zur Gegenleistung für die
Arbeit unter Abzug des ihr begrifflich und real anhaftenden Erfolges.
Dieser Abzug, diese im Vertrag selbst für das Entgeltverhältnis
geschehende Abstraktion von der Arbeitswirkung kann
nur dadurch erfolgen, dass die Vergütung für die Arbeit einer gewissen
Zeit d. h. einer gewissen Dauer versprochen wird, und
gibt sich am deutlichsten darin kund, dass ... die Vergütung
für einen Zeitabschnitt . . . versprochen wird . . . Hier wird, und
zwar allein durch das Abstellen auf den Zeitabschnitt, der Ar-)
Lotmar a. a. O. S. 326.