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beitserfolg in das Entgeltsverhältnis nicht einbezogen, er ist darin
nicht als zu Entgeltendes eingeschlossen. Das Entgeltverhältnis
nimmt von ihm Umgang« (S. 331). »Es enthält demnach der
Tatbestand des Zeitlohnvertrages ein Mehr gegenüber dem des
Akkordes, nämlich die Bestimmung der Vergütung für einen Zeitabschnitt«
(S. 337).
Die Eigenartigkeit der Lotmarxsehen Auffassung des Gegensatzes
besteht darin, dass also seiner Ansicht nach »erst durch
das Hinzutreten einer gewissen Bestimmung der
Arbeitsvertrag zum Zeitlohn vertrag wird«. Der Unterschied
in den Grundformen sei also rein auf die Tatbestände gestellt
(S. 341 f.), wie sie das Leben liefert.
Die Römer haben, so meint Lotmar, die tatbeständliche Differenz
in dem Gegensatz von locatio operis und locatio operarum
erfasst 1 ), der deutsche Gesetzgeber aber sei, »wo er den
Anlauf nimmt, generelle Typen aufzustellen, wo er als in beiden indifferent
den Dienstvertrag und den Werkvertrag definiert, über eine
unvollständige Scheidung von Akkord und Zeitlohnvertrag nicht
hinausgekommen« (S. 343). Nur an der Mangelhaftigkeit der gesetzlichen
Definitionen für die beiden Typen Dienst- und Werkvertrag
liege es, dass jeder Werkvertrag auch ein Dienstvertrag
sei, und nur den Werkvertrag auf »Akkordform zu beschränken«
sei dem Gesetzgeber gelungen; dagegen auch den Dienstvertrag
auf die Zeitlohnform zu beschränken oder zu unterscheiden, »welcher
Teil (des Akkordes) dem Dienst-, welcher dem Werkvertrag angehört«,
habe der Gesetzgeber unterlassen, wozu noch der Mangel
des Gesetzes komme, dass »der Akkord als Dienstvertrag der von
der Akkordform geforderten Regelung entbehren« müsse (S. 343).
Lotmar's Standpunkt ist also folgender:
Der Unterschied von Zeitlohn und Akkord- recte Werklohn
wurzelt nicht im Gesetz, ist ein bloss tatbeständlicher; aber eigentlich
sind es zwei Vertragstypen (nur nicht de lege lata des deutschen
Reichsrechtes), denn der Unterschied fällt ja mit locatio operis
und locatio operarum zusammen. Konsequent gedacht ist es nur,
dass aus dem Unterschied eine Reihe wichtiger Rechtsfolgen sich
ergeben, das kann, wenn verschiedene Verträge zugrunde liegen,
wohl nicht anders sein.
Erinnert man sich dem gegenüber aber, dass Zeitlohnvertrag
1) A. a. O. S. 341.