schaftliche Unternehmen Lotmars , den Arbeitsvertrag nach dem
Privatrecht des Deutschen Reiches systematisch zu untersuchen
und darzustellen, für die politische Oekonomik von besonderer Bedeutung
1 ), auch wenn die rechtswissenschaftliche Systematik Kategorien
von Arbeitsverhältnissen aufstellt, durch welche nach
ökonomischer Morphologie Gleichartiges getrennt und Ungleichartiges
zusammengefasst wird — und das ist, wie gleich zu zeigen
sein wird , ja auch in Lotmars Arbeit geschehen. Allein diese
juristische Systematik reicht nicht nur nicht aus für die Bedürfnisse
der ökonomischen Theorie, sondern sie läuft diesen in mancher
Hinsicht geradezu zuwider. Die Erklärung für diese eigentlich
wenig erfreuliche Tatsache ist unschwer zu finden, man hat
sie in der Verschiedenheit der Be-obachtungsobjekte der beiden
Disziplinen zu suchen. In der Sozialökonomik kommen bei allen
wirtschaftlichen Beziehungen die Menschen mit ihrer ganzen wirtschaftlichen
Persönlichkeit in Betracht, während für die juristische
Betrachtungsweise stets die Rechtsbeziehung in der Hauptsache
isoliert, losgelöst von dem Komplex anderer wirtschaftlicher Interessen
der Parteien Gegenstand der Untersuchung sind.
Daraus darf nicht ohne weiteres auf einen Vorwurf gegen die
formal juridische Forschungsweise geschlossen werden, und auch
ich bin weit entfernt »in dem hierin sich äussernden Formalismus
der juristischen Begriffsbildung« einen Zug des »unsozialen Charakters
des geltenden Privatrechtes oder der bestehenden Rechtspflege«
erblicken zu wollen 2 ). Gewiss, spezialisierte Rechtsnormen
und unbefangene sich an die Norm bindende Rechtsprechung
tun not, nicht aber unformale, positive Begriffe, ich stimme Max
Weber darin voll zu. Aber wir können uns nicht dazu verstehen,
vom ökonomischen Gesichtspunkt aus es für richtig zu halten,
wenn Lotmar als gleichmässig zu beurteilende nebeneinander stellt:
die Vergütung des Theaterbesuchers für die Lohengrinaufführung,
des Zechenbesitzers für hundert Hektoliter Kohlenförderung, des
Handschuhfabrikanten für das Schneiden eines Dutzend Handrad’s
Jahrb. 1896 »Die rechtliche Behandlung der Arbeit« (S. 641—708), in dem er
auch von seinem Standpunkte aus die von mir oben im Text berührte Tatsache feststellt,
dass »zwischen Rechts- und Wirtschaftslehre noch ein tiefer Zwiespalt der Ansichten
über Arbeit bestehe«. (S. 706.)
1) Die beste Würdigung des hervorragenden Werkes von diesem Gesichtspunkte
m. W. bei M. Weiter, Archiv f. soz. Gesetzgebung XVII. Bd. S. 723 ff.
2) M. Weber a. a. O. S. 725.