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ein Abgehen von dem ursprünglich erfassten Einteilungsgrunde
ist in dem Gedanken einer solchen Kombinationsmöglichkeit unbedingt
zu erkennen — ganz abgesehen davon, dass Lotmar damit
die Konstruktion eines Zwitters zwischen zwei disparaten Begriffen
unternimmt.
Noch manche andere Stelle bei Lotmar lässt erkennen, dass
ihm der innere Formunterschied doch das Wesen des Gegensatzes
nicht erschöpfe, dass er dieses vielmehr in dem Umstande erblicke,
ob die Vergütung für die Arbeit schlechthin, d. i. die
Arbeit samt ihrem Erfolg oder ob sie bloss für die Arbeit einer
gewissen Länge vereinbart wird. (So S. 336 und 340.)
Obgleich für viele einzelne Behauptungen Lotmars die genauere
Darstellung im II. Bande abgewartet werden muss, geht
doch aus dem bisher von ihm mitgeteilten zur Genüge hervor,
dass er einen von der theoretischen wie praktischen Sozialökonomik
nicht annehmbaren Standpunkt vertritt. Gegen denselben ist,
um das spätere verständlich zu machen, zunächst folgendes zu
sagen:
Unbestreitbar ist es vom Standpunkte der Rechtswissenschaft
nicht nur zulässig, sondern geradezu naheliegend, einen kollektiven
Begriff »Arbeitsvertrag« aus der Menge von einzelnen Vertragstypen
zu gewinnen, die das positive Recht einer besonderen Regelung
unterwirft. Es ist dies gewiss nicht nur eine interessante
theoretische, sondern auch zweifellos praktisch fruchtbare wissenschaftliche
Arbeit, aus der für die Rechtssprechung sowohl, als
auch für die Fortbildung des Rechts sehr belangreiche Gesichtspunkte
gewonnen werden können. Ja man wird sogar weitergehen
und zugeben können, dass auch für die theoretische Oekonomik
manches Ergebnis der juristischen Denkarbeit sehr gut verwertbar
sein wird. Streng logische Begrififsbildung, wie sie gerade
die Rechtswissenschaft fördert, kann ja an und für sich schon
mindestens hinsichtlich der Systematik, aber auch bezüglich jeder
eingehenderen Untersuchung irgendwelcher Kausalzusammenhänge
den ökonomischen Disziplinen nur förderlich sein.
So ist die Existenz des Begriffes Arbeitsvertrag in einem weiteren
Sinne gewiss auch für die Sozialethik ein wertvoller Gewinn
der juristischen Dialektik 1 ). Und in diesem Sinne ist das wissen1)
An der Entwicklung des kollektiven Arbeitsvertragsbegriffes wird schon längere
Zeit gearbeitet. Besonders beteiligt daran sind Förster (Preuss. Privatrecht 1869),
Windscheid, namentlich aber W. Endemann, so vor allem in seinem Aufsatze in Con