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schuhe, des Hauseigentümers für die Vermittlung eines Hypothekendarlehens
u. s. w., und ich halte dafür, dass es Verwirrung
in die wirtschaftstheoretische Kategorisierung bringen muss, wenn
der Preis, den der Passant auf der Strasse dem selbständig gewerbtreibenden
Stiefelputzer für das Stiefelreinigen zahlt, ein Akkordlohn
im gleichen Sinn sein soll, wie etwa der Lohn, den der
Setzer für je 1000 Lettern vom Druckereibesitzer erhält. Nicht
nur für die Wirtschaftstheorie scheint mir derartiges nicht unbedenklich,
sondern auch für die Rechtsprechung — doch das gehört
schon auf ein anderes Gebiet 1 ).
Geführt hat hiezu dieser kollektive Begriff Arbeitsvertrag, der
alle gesetzlichen Typen umfasst, und für ihn bahnt Lotmar auch
die Systematisierung nach dem »inneren Formunterschied« an.
Dass für diesen umfassenden Komplex von Vertragstypen eine
solche Kategorisierung in dem Sinne gerechtfertigt werden kann,
d. h. dass die verschiedenen gesetzlichen Typen darnach auseinandergehalten
werden, ob die Entgeltbemessung nach Zeit oder nach
dem Leistungserfolg geschieht, auch speziell für juristische Zwecke,
das ist nicht zu bestreiten. Wogegen aber Einspruch erhoben
werden muss, ist die Auffassung und eventuell daran anschliessend
eine Judikatur des Inhaltes, dass zwei verschiedene Rechtsgrundlagen
vorliegen sollen, je nachdem der unselbständige Lohnarbeiter
seinen Lohn nach dem Zeitausmass oder nach dem Arbeitserfolg
bemessen erhält.
Ist auch anzuerkennen, dass der Werklohnvertrag (Akkord)
nicht als mit dem Werkvertrag kongruent, sondern vielfach als
unter den Dienstvertrag fallend angesehen wird, so genügt das
für die Klarstellung dieser Arbeitsverhältnisse i. e. S. noch nicht.
Vielmehr ist geradezu die Sonderstellung derjenigen Kategorien
von Arbeitsverhältnissen notwendig, bei welchen, wit Lotmar selbst
sagt, die arbeitnehmende Partei keine andere Leistung gegen Entgelt
zu bieten hat und für den Streit der Interessen nicht mit dem
vollen Rüstzeug ausgestattet ist. Diese Sonderstellung mag vielleicht
juristisch technisch schwer erreichbar sein, indem ich dafür
eintrete, berufe ich mich aber auf einen juristischen Standpunkt,
den auch Lotmar einzunehmen erklärt, nämlich auf denjenigen
Endemanns, der sagt, »mit der vermeintlichen Scheidung von
Dienst- und Werkvertrag ist nicht auszukommen; darauf ist nai)
Lotmar selbst erkennt dabei übrigens auch die Unzulänglichkeit ausschliesslich
juristischer Systematik gegenüber einer Reihe tatsächlicher Verhältnisse (S. 12 f.).