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ökonomischen Gesichtspunkten Rechnung trägt, auf nichts weniger
hinaus als auf ein umfassendes Sonderrecht für das Werklohnverhältnis;
er kommt zu keinem anderen Standpunkte gegenüber den
einzelnen Rechtsfragen in Werklohn- wie in Zeitlohnverhältnissen.
Auch alle Entscheidungen, die Bernhard über die strittigen
Fragen der Lohnbemessung bei Unzulänglichkeit der Akkordeinheit,
d. h. im Falle die Akkordarbeit bei Auflösung des Vertrages
nicht fertiggestellt ist, fällt 1 ), auch alle diese Entscheidungen ergeben
sich m. E. durch Analogie aus dem Falle einer Zeitlohnverabredung,
die vor dem Ablaufe der Dauer, für welche sie rechtskräftig
getroffen, aufgelöst wird (§§ 626—628 BGB.); es gilt vielleicht
gerade nur das eine Prinzip festzuhalten, dass, wenn vor
Fertigstellung der Akkordeinheit der Arbeiter ausscheidet, nicht
ein beliebiger (etwa der ortsübliche) Zeitlohnsatz den vereinbarten
Akkordlohnsatz ersetzen darf oder kann, dass vielmehr mit dem
Einflüsse der Bemessungsmethode auf die Arbeitsintensität gerechnet
werden muss.
Alles, was aus den Rechtsstreitigkeiten, insbesondere den vor
den Gewerbegerichten verhandelten, für die besondere rechtliche
Stellung des Werklohnverhältnisses zu gewinnen ist, ist die spezifisch
ökonomische Tatsache, dass das Arbeitseinkommen des
Werklöhners ausserordentlich abhängig ist von verschiedenen Umständen
in der Betriebsorganisation der betreffenden Unternehmung
in den wirtschaftlichen Mitteln des Unternehmers u. dergl. 2 3 ). In
all dem kann man, wie Bernhard gleichfalls anzunehmen scheint s ),
in der Hauptsache nur ökonomisch wichtige Zusammenhänge
erkennen, und gerade weil z. B. der Unternehmer das unbedingte
Direktionsrecht auch dem sogenannten Akkordarbeiter genau
wie dem Zeitlöhner gegenüber behält, tritt diese Abhängigkeit
des Arbeiters in seinem Einkommen vom wirtschaftlichen
Milieu, in das er in dem Betrieb des Unternehmens getreten ist,
hervor.
Mit dem modernen Arbeitsverhältnis tritt, auch wenn die
Entgeltbemessung nach dem Arbeitserfolg geschieht, immer die
volle Bindung der Arbeitskraft eines Individuums
durch das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit ein 4 );
1) Bernhard a. a. O. S. 226.
2) Ebenda S. 217, 223.
3) Ebenda S. 211 f.
4) Dass die Auffassung in England hierin eine andere zu sein scheint, geht aus