21
lieren, dagegen wird die Wesensgleichheit des Werklohnverhältnisses
mit dem Zeitlohnverhältnisse
für die Kategorie der wirtschaftlich unselbständigen Arbeiter (der
gewerblichen Arbeiter, des Gesindes, der landwirtschaftlichen Arbeiter
u. dgl.) immer klarer 1 ).
Damit scheint mir aber dann doch die Erkenntnis gewonnen
werden zu können, dass der Arbeitslohnvertrag in jenem engeren
Sinne, dass mit demselben alle jene Arbeitsverhältnisse erfasst
sein sollen, bei welchen der Arbeitnehmer bei vollem Verzicht
auf Selbständigkeit wirtschaftlich ausschliesslich auf die Verwertung
seiner Arbeitskraft angewiesen ist, kein solcher sein
kann, durch den ein ökonomisches Risiko bei
Eingehung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitnehmer
begründet wird. Wie wichtig es ist, diesen Gedanken der
Risikoüberwindung für den Arbeiter auch in der juristischen Formulierung
des Arbeitsverhältnisses herauszuarbeiten, erhellt aus
der Entwicklung der realen Verhältnisse, d. h. aus der Fortbildung
der Lohnvertragsgrundsätze, die im folgenden noch zu erörtern
sein wird.
i) Bezeichnend ist gerade auch Neumann’s Interpretation des § 616: Anspruch
auf Vergütung bestehe auch für Stücklöhner fort, solange die Verhinderung der Diensterfüllung
dauert, und zwar werde der durchschnittlich zu verdienende Stücklohn zu
bezahlen sein. A. a. O. zu § 616,