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Pflichten des Arbeiters, insofern daraus erhellt, dass diese Abgrenzung
durchaus nicht für den Werklöhner zufolge der Beziehung
zum Arbeitserfolg eine wesentlich andere ist als beim
Zeitlohnverhältnisse, sondern dieselbe, die des Dienstlöhners.
Höchstens insofern könnte diese Pflichtabgrenzung als ein spezifisch
den Werklohn betreffendes Problem bezeichnet werden, als
es bei dieser Lohnbemessungsmethode unter gewissen Umständen
häufiger aktuell wird.
Ist in all dem schon ein gewisses Fortschreiten in der Rechtsanschauung
gegenüber dem Arbeitsverhältnisse sozusagen neben
dem positiven Recht zu erkennen, so lässt sich in anderer Beziehung
auch eine Entwicklung über dieses hinaus beobachten,
man stösst gerade auch wieder in der Rechtsprechung auf Aeusserungen
des Rechtsgefühles, die sozusagen in ihren Grundlagen
etwas von dem Charakter des prätorischen Rechtes an sich tragen.
Die Ausführungen des vorstehenden II. Abschnittes decken sich
ihrem Hauptinhalte nach mit den Auffassungen, die in der Judikatur
allem Anschein nach mehr und mehr Raum gewinnen. Darnach
können die Bestimmungen des BGB. über den Werkvertrag
auf den »Arbeiterakkordvertrag« überhaupt keine, jedenfalls keine
direkte, höchstens zum Teil eine analoge Anwendung finden, weil
der Werkvertrag stets einen selbständigen Unternehmer voraussetzt.
Damit ist das ganze Gebiet des Werklohn Verhältnisses unter
die Normen des Dienstvertrages des Zivilrechts subsumiert, und
mithin auch in der Praxis offenbar dem Gedanken Bahn gebrochen,
dass grundsätzlich rechtliche Verschiedenheiten in der Beurteilung
von Arbeitsverhältnissen je nach der Verschiedenheit der
Entgeltbemessung nicht platzgreifen können. Darin erschöpft
sich aber noch nicht die Fortschrittlichkeit der gewerbegerichtlichen
Judikatur, sie geht heute schon weiter und sucht sich über die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, soweit sie kann, hinwegzuhelfen
überall dort, wo diese sich als Härten für den unselbständigen,
auf den Lohnerwerb angewiesenen Berufsarbeiter erweisen.
Auf Einzelheiten dieser Seite der Rechtsprechung ist in
diesem Zusammenhang nicht einzugehen 1 ). Wohl wird noch die
i) Man ist sich kaum bewusst, wie oft die Judikatur Gelegenheit hat, über
eminent tief einschneidende Bestimmungen des positiven Rechts sich hinwegzusetzen.
Namentlich die §§ 614 und 641 B.G.B. geben hiezu Anlass, indem der Umstand,
dass die Lohnzahlung gesetzlich erst nach Ablauf der Dienste, bezw. nach
Abnahme des Werkes eintreten muss, für den Arbeiter sehr häufig bei vorzeitiger