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Wichtigkeit einer Aufgabe, die zum Teil auch der Judikatur als
dem sozusagen prätorischen Recht und im weiteren der Legislative,
aber damit auch der wissenschaftlichen Interpretation zufällt,
beleuchtet werden müssen , eine Aufgabe, die auch die
Fortbildung des Arbeitslohnvertrages in dem mehrerwähnten engeren
Sinne betrifft: das ist die Verminderung des Risikos
des Arbeiters und in erster Linie des hierin in der Tat
ungünstiger gestellten Werklohnarbeiters. Dem muss aber noch
einiges bezüglich der ökonomischen Stellung des Werklöhners
Charakteristische vorausgeschickt werden.
Der im vorangehenden Abschnitte zuletzt ausgesprochene Gedanke,
dass der Arbeitslohnvertrag aus der Natur der Umstände
heraus, unter denen er zustande zu kommen pflegt, derart gestaltet
sein muss, dass nur ein Minimum an ökonomischem Risiko aus
ihm für den Arbeiter resultiert, der Gedanke ist zum grösseren
Teile ein Problem de lege ferenda. Das positive Recht trägt
demselben noch recht wenig Rechnung. Aber als Ausgangspunkt
für eine Fortbildung des Arbeitsvertragsrechtes in dieser Richtung
sind in der Tat bedeutsame und mindestens auch juristisch nicht
zu vernachlässigende Ansätze in den Erscheinungen des realen
Lebens zu beobachten.
Für eine richtige Erfassung dieses Problemes eines ökonomischen
Risikos sind allerdings die Motive, die für die Entwicklung
des modernen Werklohnwesens massgebend
waren und immer dieselbe noch fördern, von einigem Belang.
Gewiss ist die Stücklohnung nichts an sich neues, ja im Ge-Auflösung
des Vertragsverhältnisses zu vollständigem Lohnverlust führen würde. Hierin
ist nun allerdings auch eine Verschiedenheit in der Situation des Werklöhners gegenüber
dem Zeitlöhner nicht abzuleugnen. Die fortlaufende Vorauszahlung von Taglohn
bei einem auf längere Dauer geschlossenen Arbeitsverhältnis kann dem Gesetz
gegenüber wohl auch schon als besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers betrachtet
werden, so dass bei vorzeitiger Auflösung des Verhältnisses der Arbeiter, wenn
er nicht schon Beträge ausgezahlt erhalten hat, nach § 614 sogar um seinen Lohn
kommen könnte, weil die Dienste noch nicht zu Ende geleistet sind; beim Werklohnverhältnisse
liegen die Dinge insofern noch ungünstiger, u. z. auch dann, wenn
nicht die spezifischen Werkvertragsbestimmungen (§ 641) in Anwendung kommen, als
die Lohnzahlungen von Tag zu Tag oder wöchentlich bis zur Fertigstellung der Arbeitsaufgabe
nach dem Wortlaute des Gesetzes tatsächlich als Vorschuss aufgefasst
werden könnten, als ein Darlehen oder dergl. Hier wirkt die Judikatur längst überaus
mildernd, und muss es, weil es an Normen für den Arbeitslohnvertrag i. e. S. fehlt.
(Vgl. hiezu Das Gewerbegericht VIII. Jahrg. Entsch. Nr. 38.)