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auf sie ist die Aufmerksamkeit bezüglich des in Rede stehenden
Problemes der Lohnbemessungsmethode noch besonders zu lenken,
denn es wären mindestens die Voraussetzungen dafür, dass die
Dinge hier anders liegen, gegeben. Zunächst gilt es aber allerdings,
die Besonderheit dieser staatlichen, kommunalen und sonstigen
gebietskörperschaftlichen Arbeitsverhältnisse ins klare zu stellen.
Die mindestens sehr beachtenswerte Ausdehnung der Tätigkeit
öffentlicher Gemeinwesen auf dem Gebiete der Bedarfsbefriedigung
ihrer Glieder in Produktion und Verkehr, hat zunächst
die Folge gehabt, dass in den letzten Jahren das Interesse dieser
Arbeitgeber an der Lohngestaltung, wie auch das Interesse der
Arbeiter an einem entsprechenden Verhalten der betreffenden
Verwaltungskörper ganz bedeutend gewachsen ist. Es ist unverkennbar
bereits in das Bewusstsein der Menge gedrungen, dass
man es mit einem neuen Problem zu tun hat: wie soll dieses
Arbeitsverhältnis bei Gemeinwirtschaften speziell gestaltet werden?
Das Gefühl dafür, dass es sich nicht um ein gleichartiges Verhältnis
wie im Falle eines privaten Unternehmers handeln könne,
dieses Gefühl hat sich sehr bald da und dort bemerkbar gemacht.
Aber die Frage, ob das Verhältnis zu einer förmlichen Beamtung
ausgestaltet werden kann und soll, ist zwar neuestens mehrfach
erörtert worden 1 ), aber gerade in kompetenten Kreisen der verwaltenden
Organe dieser Gemeinwesen geht man mit einer Aengstlichkeit
sondergleichen zumeist um die Lösung des Problems
herum und schafft Verhältnisse, nicht Fisch und nicht Fleisch,
die jedenfalls nur das eine klar beweisen, dass man eigentlich
die Besonderheit des Rechtsverhältnisses ganz und gar nicht eri)
So neuestens auch mit ziemlich eingeschränkter Bejahung bei Schmoller (Grundriss,
II. S. 736 f.) und eingehender bei v. Philippovich in der neuesten (5.) Auflage
seines Grundrisses I. Ph. stellt das Arbeitsverhältnis der Staats-, Landes-, Gemeindebeamten,
der Seeleute, Eisenbahnangestellten als besonderes Arbeitssystem »der Gebundenheit
durch herrschaftliche Gewalt* den übrigen Systemen gegenüber (Systeme der
Unfreiheit, individuellen Freiheit und korporativen Gebundenheit), indem er als Charakteristiken
desselben einerseits die Entstehung durch Vertrag, also durch freie Willensentschliessung,
anderseits die Unabhängigkeit des Inhaltes von der Willensentschliessung
des Arbeiters hervorhebt. Unterwerfung der Arbeiter unter die Befehlsgewalt des
»Dienst«-Gebers. Ob darin wirklich ein so tief einschneidendes Unterscheidungsmerkmal
erfasst ist? Ich glaube im nachfolgenden das wirtschaftliche Problem der Existenzsicherung
gegenüber dieser rechtlichen Eigentümlichkeit herausarbeiten zu sollen,
zumal da diese auch anderen Systemen nicht fehlt (System der Unfreiheit!) und gerade
auch das rein privatrechtliche Arbeitsverhältnis mit Befehlgebungsrecht des Arbeitgebers
im weitesten Umfang vorkommt.