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an Lohn zu erhalten sein würde.
Das sind die Erwägungen, die zu dem weiteren Postulat bei
def Stabilisierung führen, dass mit der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses
auch ein Steigen des Arbeitsentgeltes Hand in Hand
gehen müsse, ähnlich der Regelung systemmässiger Beamtenbezüge.
Auch hier also nicht etwa bloss ein Gerechtigkeitsmotiv,
sondern ein ökonomisches Raisonnement 1 ).
Neben solchen spezifisch ökonomischen Argumenten, die eine
Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse einer Gemeinwirtschaft schon
aus der besonderen Stellung der Gemeinwirtschaft als Arbeitgeber
nicht nur wünschenwert oder billig, sondern geradezu notwendig
erscheinen lassen, soll aber auch noch einer anderen, genau genommen
rechtsphilosophischen Gedankenreihe Raum gegeben
werden.
Auf dem Wege einer rechtsphilosophischen Betrachtung gelangt
der als Sozialpolitiker eigentlich zu wenig beachtete, ausgezeichnete
Jurist Emil Steinbach zur prinzipiellen Sonderstellung
der »Diener« von Staats-, Kommunal- und dergleichen öffentlichrechtlichen
Gemeinwirtschaftsverwaltungen. Sie ist für die theoretische
Grundlegung des hier ins Auge gefassten praktisch-politischen
Problemes der Stabilisierung von grosser Bedeutung. Steinbach
unterscheidet berufliche und erwerbliche Organisationsformen
der produktiven Arbeit und tritt dafür ein, dass der Gegensatz
zwischen beiden immer mehr zum Bewusstsein komme. Er kennzeichnet
ihn in folgender Weise: »Die Organisation des gewöhnlichen
Erwerbes beruht wesentlich auf wirtschaftlichen,
die Organisation des Berufes wesentlich auf ethischen Momenten.
Bei der Organisation des Erwerbes ist der Ausgangspunkt das
Recht, und der Erwerbtreibende übernimmt die entsprechende
Pflicht nur deshalb, weil kein anderes Mittel besteht, um in den
Genuss des Rechts zu gelangen, und ist nach der Natur der Sache
berechtigt, die möglichste Verringerung dieser Pflicht anzustreben;
bei der Organisation des Berufes in dem dargestellten engeren
Sinne ist der Ausgangspunkt die Pflicht, deren Umfang in den
angeführten Berufen gar nicht näher präzisiert ist und begrifflich
i) Auf andere Bedingungen, welche die Existenzsicherung ausmachen, namentlich
Invalidenversicherung, Altersfiirsorge u. s. f., ist in dieser, eine andere Seite des
Problemes vor allem ins Auge fassenden Auseinandersetzung nicht näher einzugehen.
Vgl. darüber Lindemann, Arbeiterpolitik und Wirtschaftspflege, I. Bd. S. 352 und
die unten (S. 91) erwähnten Bücher Klien's und Mombert's,.