Full text : Beiträge zur Lehre von den Lohnformen

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an  Lohn  zu  erhalten  sein  würde.
Das  sind  die  Erwägungen,  die  zu  dem  weiteren  Postulat  bei
def  Stabilisierung  führen,  dass  mit  der  Kontinuität  des  Arbeitsverhältnisses ­
  auch  ein  Steigen  des  Arbeitsentgeltes  Hand  in  Hand
gehen  müsse,  ähnlich  der  Regelung  systemmässiger  Beamtenbezüge. ­
  Auch  hier  also  nicht  etwa  bloss  ein  Gerechtigkeitsmotiv,
sondern  ein  ökonomisches  Raisonnement 1 ).
Neben  solchen  spezifisch  ökonomischen  Argumenten,  die  eine
Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse  einer  Gemeinwirtschaft  schon
aus  der  besonderen  Stellung  der  Gemeinwirtschaft  als  Arbeitgeber
nicht  nur  wünschenwert  oder  billig,  sondern  geradezu  notwendig
erscheinen  lassen,  soll  aber  auch  noch  einer  anderen,  genau  genommen ­
  rechtsphilosophischen  Gedankenreihe  Raum  gegeben
werden.
Auf  dem  Wege  einer  rechtsphilosophischen  Betrachtung  gelangt ­
  der  als  Sozialpolitiker  eigentlich  zu  wenig  beachtete,  ausgezeichnete ­
  Jurist  Emil  Steinbach  zur  prinzipiellen  Sonderstellung
der  »Diener«  von  Staats-,  Kommunal-  und  dergleichen  öffentlichrechtlichen
  Gemeinwirtschaftsverwaltungen.  Sie  ist  für  die  theoretische ­
  Grundlegung  des  hier  ins  Auge  gefassten  praktisch-politischen ­
  Problemes  der  Stabilisierung  von  grosser  Bedeutung.  Steinbach ­
  unterscheidet  berufliche  und  erwerbliche  Organisationsformen
der  produktiven  Arbeit  und  tritt  dafür  ein,  dass  der  Gegensatz
zwischen  beiden  immer  mehr  zum  Bewusstsein  komme.  Er  kennzeichnet ­
  ihn  in  folgender  Weise:  »Die  Organisation  des  gewöhnlichen ­
  Erwerbes  beruht  wesentlich  auf  wirtschaftlichen,
die  Organisation  des  Berufes  wesentlich  auf  ethischen  Momenten.
Bei  der  Organisation  des  Erwerbes  ist  der  Ausgangspunkt  das
Recht,  und  der  Erwerbtreibende  übernimmt  die  entsprechende
Pflicht  nur  deshalb,  weil  kein  anderes  Mittel  besteht,  um  in  den
Genuss  des  Rechts  zu  gelangen,  und  ist  nach  der  Natur  der  Sache
berechtigt,  die  möglichste  Verringerung  dieser  Pflicht  anzustreben;
bei  der  Organisation  des  Berufes  in  dem  dargestellten  engeren
Sinne  ist  der  Ausgangspunkt  die  Pflicht,  deren  Umfang  in  den
angeführten  Berufen  gar  nicht  näher  präzisiert  ist  und  begrifflich
i)  Auf  andere  Bedingungen,  welche  die  Existenzsicherung  ausmachen,  namentlich ­
  Invalidenversicherung,  Altersfiirsorge  u.  s.  f.,  ist  in  dieser,  eine  andere  Seite  des
Problemes  vor  allem  ins  Auge  fassenden  Auseinandersetzung  nicht  näher  einzugehen.
Vgl.  darüber  Lindemann,  Arbeiterpolitik  und  Wirtschaftspflege,  I.  Bd.  S.  352  und
die  unten  (S.  91)  erwähnten  Bücher  Klien's  und  Mombert's,.
            
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