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bis zur äussersten Anspannung aller Kräfte, ja selbst bis zur Aufopferung
des Lebens reicht. Nur gegen die Erfüllung dieser
Pflichten werden die Ehren des Berufes und standesgemässer
Lebensunterhalt gewährt« a ).
Steinbach weist darauf hin, dass namentlich in der Organisation
jener Stände, welchen die Ausübung einer wissenschaftlichen
Tätigkeit obliegt, berufliche Elemente in grössere m Umfange seit
jeher vorfindlich sind, dass diese Erscheinung aber nichts Zufälliges
enthalte, sondern der historischen Entwicklung dieser Stände entspreche,
dass in der öffentlichen Meinung jederzeit und noch heute
die Ansicht bestehe, dass die Angehörigkeit zu einem dieser
Stände nicht allein den Zweck habe, ihrem Inhaber zu einem
mehr oder weniger reichen und ehrenvollen Einkommen zu verhelfen,
sondern dass mit dieser Angehörigkeit auch schwerwiegende
Pflichten der Gesamtheit gegenüber verbunden sind, denen
der einzelne lediglich aus Erwerbsrücksichten sich nicht ohne weiteres
entziehen darf 1 2 3 * ). Allein die heutige Entwicklung des Staats-,
Landes- und Gemeindebeamtentums zeige, dass von Mitgliedern
solcher Organisationen in sehr vielen Fällen auch Geschäfte rein
wirtschaftlicher Art, und zwar häufig ganz ausschliesslich besorgt
werden. Das gelte insbesondere von staatlichen und kommunalen
Gewerbebetrieben, mögen dieselben monopolisiert sein oder nicht.
In zahlreichen Fällen, namentlich in Betreff der sogenannten »Diener«
im Gegensätze zu den eigentlichen Beamten handle es sich
sogar nur um die Verrichtung untergeordneter, vielfach ganz manueller
Dienste 8 ). Ebenso zeige die neuere wirtschaftliche Entwicklung
viele Fälle rein beruflicher Organisierung der Arbeiter
grösserer Unternehmungen.
Ein charakteristisches Merkmal dieser »beruflichen« Qualifikation
einer Tätigkeit soll wohl das Zutreffen des Ulpian'sehen
Ausspruches erkennen lassen: quaedam enim tametsi honeste
accipiantur, inhoneste tarnen petuntur.
Das kann nun aber wohl, wenn man das »berufliche« Arbeitsverhältnis
in dem weiteren Sinne verstehen will, nur cum grano salis
gelten. Die Schaffung beruflicher Organisationen seitens solcher in
1) Steinbach, Erwerb und Beruf. Wien 1896. S. 24. Auch Philippovich schliesst
sich übrigens diesem Steinbach’schen Gedankengang an.
2) Ebenda S. 42 ff.
3) Steinbach, Die Moral als Schranke des Rechtserwerbs und der Rechtsausübung.
Wien 1898, S. 60.