Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 129 
Staat leisten Zuschüsse. Das Arbeitslosengeld ist 1—2,50 Frs. täglich 
und wird nach den Lasten der Familie abgestuft. Es wird auf 
längstens 75 Tage gewährt, fällt aber weg, wenn der Versicherte die 
Arbeit freiwillig aufgegeben oder infolge von Streik, Krankheit, Un 
fall verloren, oder wenn er ohne zureichenden Grund eine ihm ange 
botene Arbeitsstelle abgelelmt hat. Die Verwaltung erfolgt unter Staats 
aufsicht auf Kosten der Gemeinde durch einen Ausschuß. Die Arbeiter 
sind daran nach Maßgabe ihrer Beiträge beteiligt. Zur Annahme ge 
langte der Entwurf nicht. 
In Deutschland ist der Gedanke zwangsweiser Arbeitslosenver 
sicherung auf kommunaler Grundlage ebenfalls wiederholt befürwortet 
worden. Bestimmte Vorschläge hat in dieser Beziehung u. a. der Partei 
tag der Deutschen Volkspartei nach den Vorschlägen von Leopold 
Sonhemakn 1899 aufgestellt. Der wesentliche Inhalt des Vorschlages ist 
folgender. Durch Reichsgesetz werden Gemeinden mit 10000 und mehr 
Einwohnern ermächtigt, eine obligatorische Arbeitslosenversicherung 
einzuführen. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter mit weniger als 
2000 M. Jahresarbeitsverdienst. Die Versicherten sind zu gliedern in 
Saisonarbeiter und sonstige Arbeiter. Jede dieser Gruppen hat noch 
3 Unterabteilungen nach der Lohnhöhe: bis 15 M., über 15—24 M. und 
über 24 M. wöchentlich. Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber und 
die Arbeiter. Die Arbeitgeber zahlen für Saisonarbeiter bis zu 15 Pf. 
(später auf 20 Pf. erhöht), für andere bis zu 10 Pf. wöchentlich für 
jeden Arbeiter. Die Arbeiter haben je nach Klasse und Lohnhöhe 
10—40 Pf. wöchentlich zu leisten. Die Stadt trägt die Verwaltungs 
kosten und hat außerdem laufende Zuschüsse (höchstens 4 M. jährlich 
für jeden Versicherten) zu leisten. Die Einzelstaaten steuern höchstens 
1/4 der Gemeindezuschüsse bei. Die Arbeitslosenunterstützung kann 
erst nach 26 wöchentlicher Beitragsleistung verlangt werden, doch darf 
die Arbeitslosigkeit nicht durch freiwilligen Austritt, durch Austritt 
infolge von Lohnstreitigkeiten, durch Krankheit oder Unfall hervor 
gerufen sein. Bei Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle ohne 
genügenden Grund wird keine Unterstützung gezahlt. Im übrigen 
wird die Unterstützung nach den ersten 6 Tagen der Arbeitslosigkeit 
längstens für 75 Tage mit 1—21/2 M. täglich gezahlt, wobei Verheiratete 
höhere Unterstützungen erhalten als Unverheiratete. Die eigentliche 
Geschäftsführung erfolgt durch Beamte, die von den städtischen Be 
hörden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses gewählt werden. 
Der Verwaltungsausschuß hat die Geschäftsführung zu überwachen. 
Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeit 
nehmern, nach der endgültigen Fassung zu Vs aus Arbeitgebern, zu 
2 /s aus Arbeitern. Wie bei allen kommunalen Versicherungen ist dabei 
eine Verbindung mit dem städtischen Arbeitsnachweis vorausgesetzt. 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.