6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 129
Staat leisten Zuschüsse. Das Arbeitslosengeld ist 1—2,50 Frs. täglich
und wird nach den Lasten der Familie abgestuft. Es wird auf
längstens 75 Tage gewährt, fällt aber weg, wenn der Versicherte die
Arbeit freiwillig aufgegeben oder infolge von Streik, Krankheit, Un
fall verloren, oder wenn er ohne zureichenden Grund eine ihm ange
botene Arbeitsstelle abgelelmt hat. Die Verwaltung erfolgt unter Staats
aufsicht auf Kosten der Gemeinde durch einen Ausschuß. Die Arbeiter
sind daran nach Maßgabe ihrer Beiträge beteiligt. Zur Annahme ge
langte der Entwurf nicht.
In Deutschland ist der Gedanke zwangsweiser Arbeitslosenver
sicherung auf kommunaler Grundlage ebenfalls wiederholt befürwortet
worden. Bestimmte Vorschläge hat in dieser Beziehung u. a. der Partei
tag der Deutschen Volkspartei nach den Vorschlägen von Leopold
Sonhemakn 1899 aufgestellt. Der wesentliche Inhalt des Vorschlages ist
folgender. Durch Reichsgesetz werden Gemeinden mit 10000 und mehr
Einwohnern ermächtigt, eine obligatorische Arbeitslosenversicherung
einzuführen. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter mit weniger als
2000 M. Jahresarbeitsverdienst. Die Versicherten sind zu gliedern in
Saisonarbeiter und sonstige Arbeiter. Jede dieser Gruppen hat noch
3 Unterabteilungen nach der Lohnhöhe: bis 15 M., über 15—24 M. und
über 24 M. wöchentlich. Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber und
die Arbeiter. Die Arbeitgeber zahlen für Saisonarbeiter bis zu 15 Pf.
(später auf 20 Pf. erhöht), für andere bis zu 10 Pf. wöchentlich für
jeden Arbeiter. Die Arbeiter haben je nach Klasse und Lohnhöhe
10—40 Pf. wöchentlich zu leisten. Die Stadt trägt die Verwaltungs
kosten und hat außerdem laufende Zuschüsse (höchstens 4 M. jährlich
für jeden Versicherten) zu leisten. Die Einzelstaaten steuern höchstens
1/4 der Gemeindezuschüsse bei. Die Arbeitslosenunterstützung kann
erst nach 26 wöchentlicher Beitragsleistung verlangt werden, doch darf
die Arbeitslosigkeit nicht durch freiwilligen Austritt, durch Austritt
infolge von Lohnstreitigkeiten, durch Krankheit oder Unfall hervor
gerufen sein. Bei Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle ohne
genügenden Grund wird keine Unterstützung gezahlt. Im übrigen
wird die Unterstützung nach den ersten 6 Tagen der Arbeitslosigkeit
längstens für 75 Tage mit 1—21/2 M. täglich gezahlt, wobei Verheiratete
höhere Unterstützungen erhalten als Unverheiratete. Die eigentliche
Geschäftsführung erfolgt durch Beamte, die von den städtischen Be
hörden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses gewählt werden.
Der Verwaltungsausschuß hat die Geschäftsführung zu überwachen.
Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeit
nehmern, nach der endgültigen Fassung zu Vs aus Arbeitgebern, zu
2 /s aus Arbeitern. Wie bei allen kommunalen Versicherungen ist dabei
eine Verbindung mit dem städtischen Arbeitsnachweis vorausgesetzt.
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 9