Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  129

Staat  leisten  Zuschüsse.  Das  Arbeitslosengeld  ist  1—2,50  Frs.  täglich
und  wird  nach  den  Lasten  der  Familie  abgestuft.  Es  wird  auf
längstens  75  Tage  gewährt,  fällt  aber  weg,  wenn  der  Versicherte  die
Arbeit  freiwillig  aufgegeben  oder  infolge  von  Streik,  Krankheit,  Unfall ­
  verloren,  oder  wenn  er  ohne  zureichenden  Grund  eine  ihm  angebotene ­
  Arbeitsstelle  abgelelmt  hat.  Die  Verwaltung  erfolgt  unter  Staatsaufsicht ­
  auf  Kosten  der  Gemeinde  durch  einen  Ausschuß.  Die  Arbeiter
sind  daran  nach  Maßgabe  ihrer  Beiträge  beteiligt.  Zur  Annahme  gelangte ­
  der  Entwurf  nicht.
In  Deutschland  ist  der  Gedanke  zwangsweiser  Arbeitslosenversicherung ­
  auf  kommunaler  Grundlage  ebenfalls  wiederholt  befürwortet
worden.  Bestimmte  Vorschläge  hat  in  dieser  Beziehung  u.  a.  der  Parteitag ­
  der  Deutschen  Volkspartei  nach  den  Vorschlägen  von  Leopold
Sonhemakn  1899  aufgestellt.  Der  wesentliche  Inhalt  des  Vorschlages  ist
folgender.  Durch  Reichsgesetz  werden  Gemeinden  mit  10000  und  mehr
Einwohnern  ermächtigt,  eine  obligatorische  Arbeitslosenversicherung
einzuführen.  Versicherungspflichtig  sind  alle  Arbeiter  mit  weniger  als
2000  M.  Jahresarbeitsverdienst.  Die  Versicherten  sind  zu  gliedern  in
Saisonarbeiter  und  sonstige  Arbeiter.  Jede  dieser  Gruppen  hat  noch
3  Unterabteilungen  nach  der  Lohnhöhe:  bis  15  M.,  über  15—24  M.  und
über  24  M.  wöchentlich.  Beitragspflichtig  sind  die  Arbeitgeber  und
die  Arbeiter.  Die  Arbeitgeber  zahlen  für  Saisonarbeiter  bis  zu  15  Pf.
(später  auf  20  Pf.  erhöht),  für  andere  bis  zu  10  Pf.  wöchentlich  für
jeden  Arbeiter.  Die  Arbeiter  haben  je  nach  Klasse  und  Lohnhöhe
10—40  Pf.  wöchentlich  zu  leisten.  Die  Stadt  trägt  die  Verwaltungskosten ­
  und  hat  außerdem  laufende  Zuschüsse  (höchstens  4  M.  jährlich
für  jeden  Versicherten)  zu  leisten.  Die  Einzelstaaten  steuern  höchstens
1/4  der  Gemeindezuschüsse  bei.  Die  Arbeitslosenunterstützung  kann
erst  nach  26  wöchentlicher  Beitragsleistung  verlangt  werden,  doch  darf
die  Arbeitslosigkeit  nicht  durch  freiwilligen  Austritt,  durch  Austritt
infolge  von  Lohnstreitigkeiten,  durch  Krankheit  oder  Unfall  hervorgerufen ­
  sein.  Bei  Ablehnung  einer  angebotenen  Arbeitsstelle  ohne
genügenden  Grund  wird  keine  Unterstützung  gezahlt.  Im  übrigen
wird  die  Unterstützung  nach  den  ersten  6  Tagen  der  Arbeitslosigkeit
längstens  für  75  Tage  mit  1—21/2  M.  täglich  gezahlt,  wobei  Verheiratete
höhere  Unterstützungen  erhalten  als  Unverheiratete.  Die  eigentliche
Geschäftsführung  erfolgt  durch  Beamte,  die  von  den  städtischen  Behörden ­
  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsausschusses  gewählt  werden.
Der  Verwaltungsausschuß  hat  die  Geschäftsführung  zu  überwachen.
Der  Ausschuß  besteht  je  zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern, ­
  nach  der  endgültigen  Fassung  zu  Vs  aus  Arbeitgebern,  zu
2 /s  aus  Arbeitern.  Wie  bei  allen  kommunalen  Versicherungen  ist  dabei
eine  Verbindung  mit  dem  städtischen  Arbeitsnachweis  vorausgesetzt.
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  9
            
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