Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  149

zeit  und  der  Pausen,  der  Art  und  Zeit  der  Lohnzahlung-,  der  Kündigungsfristen ­
  und  der  Gründe,  die  zu  sofortiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  berechtigen,  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  verbleiben  soll,  der  Festsetzung,  Höhe  und  Verwendung
der  Strafen,  sofern  Strafen  überhaupt  vorgesehen  werden,  der  Verwendung ­
  verwirkter  Lohnbeträge,  falls  eine  Lohnverwirkung  überhaupt
ausgesprochen  werden  soll.  In  der  deutschen  Gewerbeordnung  §  134  b
sind  diese  5  Punkte  als  der  obligatorische  Inhalt  der  Arbeitsordnungen
bezeichnet  worden.  •  In  Belgien  muß  die  Arbeitsordnung  außerdem  u.  a.
über  Rechte  und  Pflichten  des  Aufsichtspersonals,  über  Beschwerdegang ­
  usw.  Bestimmungen  treffen.  Das  österreichische  Gesetz  rechnet
zum  obligatorischen  Inhalt  außer  den  oben  erwähnten  5  Punkten  noch
Bestimmungen  über  die  verschiedenen  Arbeiterkategorien  und  die  Art
der  Verwendung  von  Frauen  und  jugendlichen  Arbeitern,  über  die  Ermöglichung ­
  des  Schulbesuchs  der  jugendlichen  Arbeiter,  über  Befugnisse ­
  und  Obliegenheiten  des  Aufsichtspersonals,  über  Behandlung  der
Arbeiter  bei  Erkrankungen  und  Verunglückungen,  über  die  Sonntagsarbeit, ­
  soweit  sie  überhaupt  gestattet  ist,  in  gewissen  Betriebszweigen
außerdem  laut  Verordnung  vom  4.  Sept.  1896  Regeln  zum  Schutze  der
Gesundheit,  Sicherheit  und  des  Anstandes  sowie  Angaben  über  die  erste
Hilfeleistung  bei  Unfällen.  Während  das  deutsche  und  die  anderen
erwähnten  Gesetze  die  einzelnen  Punkte  besonders  aufzählen,  über  die
sich  die  Arbeitsordnung  aussprechen  muß,  gebraucht  das  schweizerische
Gesetz  die  allgemein  gehaltene  Wendung,  die  Fabrikordnung  müsse
Bestimmungen  enthalten  „über  die  gesamte  Arbeitsordnung  (d.  h.  Betriebsordnung), ­
  die  Fabrikpolizei,  die  Bedingungen  des  Ein-  und  Austritts ­
  und  die  Ausbezahlung  des  Lohnes“.  Die  Fassung  ist  so  dehnbar,
daß  vieles  darunter  gerechnet  werden  kann,  was  in  anderen  Ländern
zu  dem  nicht  obligatorischen  Inhalt  gehören  würde.
Bei  dem  obligatorischen  Inhalt  ist  der  Arbeitgeber  nicht  völlig  selbständig, ­
  da  er  sich  an  die  im  Gesetz  bezeichnten  Schranken  halten  muß.
So  sind  durch  die  später  noch  zu  berührenden  Bestimmungen  über
Lohnzahlung  in  Waren  und  über  sonstige  Fragen,  die  mit  der  Lohnzahlung ­
  Zusammenhängen,  allgemeine  Grenzen  gezogen,  die  natürlich
in  der  Arbeitsordnung  innegehalten  werden  müssen.  Die  deutsche
Gewerbeordnung  fügt  in  §  134  b  Abs.  1  Ziff.  2  noch  hinzu,  daß  die
regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntag  stattfinden  darf.  Auch
in  bezug  auf  die  Strafen  wird  das  Bestimmungsrecht  des  Unternehmers
eingeengt.  Es  wird  die  zulässige  Höhe  der  Strafen  bezeichnet,  ihre
Verwendung  zu  Zwecken,  die  dem  Interesse  der  Arbeiter  dienen,  wird
angeordnet  u.  dgl.  mehr.  Die  deutschen  Bestimmungen  (§  134  b  Abs.  2)
untersagen  außerdem  noch  die  Aufnahme  von  Strafbestimmungen  in
die  Arbeitsordnung,  die  „das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  ver ­
            
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