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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Beides kann im Orts- oder Kommunalverbandsstatut entweder für
alle Gewerbebetriebe oder für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben
vorgeschrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen derartige statuta
rische Bestimmungen ziehen nach § 148 Ziff. 13 der Gewerbeordnung
eine Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle eine Haftstrafe
bis zu 4 Wochen nach sich.
Abgesehen von der vorstehend besprochenen Ausnahme erfolgt
die Lohnzahlung an den Arbeiter selbst. Die Durchführung dieses
Grundsatzes kann für die in der Nachtschicht beschäftigten Arbeiter
unbequem werden, da die Lohnzahlung naturgemäß im Laufe der
Tagesstunden erfolgt und der in der Nachtschicht beschäftigte Arbeiter
deshalb genötigt ist, einen besonderen Weg zu machen, um seinen
Lohn in Empfang zu nehmen. Im Bezirk Oppeln hat deshalb nach
den Berichten der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902
(S. 144) ein Eisenhüttenwerk die Einrichtung getroffen, daß der Lohn
gegen Vorzeigung von Ausweiskarten gezahlt wird. Dadurch wird
es möglich, daß der Arbeiter, der den Weg zum Werk nicht noch
mals machen will oder kann, durch Angehörige oder durch sonstige
von ihm beauftragte Personen den Lohn abheben lassen kann. Die Ein
richtung hat den weiteren „unbeabsichtigten“ Vorteil ergeben, daß nicht
selten Frauen oder Eltern leichtsinniger, zum Trünke geneigter Arbeiter
die Ausweiskarten und dadurch den Lohn an sich nehmen. Ein derar
tiges Vorgehen kann freilich auch Bedenken gegen sich haben. Denn
es wird sich namentlich bei großen Betrieben nicht immer als durch
führbar erweisen, zu verhindern, daß die Ausweiskarten in Unrechte
Hände geraten und so der Lohn nicht an den beteiligten Arbeiter ge
langt. Für den ihm dadurch erwachsenden Nachteil würde er unter
Umständen ein Rückgriffsrecht gegen den beteiligten Unternehmer
geltend machen können. Zu gesetzlicher Verallgemeinerung eignen
sich derartige Maßnahmen natürlich nicht, wenn sie auch im einzelnen
Fall nützlich sein können.
§ 4. Lohnbücher. Im Seeverkehr ist es seit langer Zeit üblich,
besondere Bücher anzulegen, in denen die Lohnansprüche des Schiffs
mannes verzeichnet werden. Die neue Fassung der deutschen See
mannsordnung vom 2. Juni 1902 schreibt in § 49 vor, daß vor Antritt
der Reise ein Abrechnungsbuch vorzulegen ist, in welchem die ver
diente Heuer und der verdiente Überstundenlohn in regelmäßigen Zeit
abschnitten zu berechnen, die Vorschuß- und Abschlagszahlungen usw.
einzutragen und über die empfangenen Zahlungen vom Schiffsmann
Quittungen auszustellen sind. Ferner ist jedem Schiffsmann auf Ver
langen ein besonderes Heuerbuch zu übergeben, das entsprechende
Eintragungen enthält. Eine gleichartige Einrichtung ist für die Haupt
masse der im Lande tätigen Arbeiter mit ihren viel beweglicheren und