Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Beides kann im Orts- oder Kommunalverbandsstatut entweder für 
alle Gewerbebetriebe oder für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben 
vorgeschrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen derartige statuta 
rische Bestimmungen ziehen nach § 148 Ziff. 13 der Gewerbeordnung 
eine Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle eine Haftstrafe 
bis zu 4 Wochen nach sich. 
Abgesehen von der vorstehend besprochenen Ausnahme erfolgt 
die Lohnzahlung an den Arbeiter selbst. Die Durchführung dieses 
Grundsatzes kann für die in der Nachtschicht beschäftigten Arbeiter 
unbequem werden, da die Lohnzahlung naturgemäß im Laufe der 
Tagesstunden erfolgt und der in der Nachtschicht beschäftigte Arbeiter 
deshalb genötigt ist, einen besonderen Weg zu machen, um seinen 
Lohn in Empfang zu nehmen. Im Bezirk Oppeln hat deshalb nach 
den Berichten der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 
(S. 144) ein Eisenhüttenwerk die Einrichtung getroffen, daß der Lohn 
gegen Vorzeigung von Ausweiskarten gezahlt wird. Dadurch wird 
es möglich, daß der Arbeiter, der den Weg zum Werk nicht noch 
mals machen will oder kann, durch Angehörige oder durch sonstige 
von ihm beauftragte Personen den Lohn abheben lassen kann. Die Ein 
richtung hat den weiteren „unbeabsichtigten“ Vorteil ergeben, daß nicht 
selten Frauen oder Eltern leichtsinniger, zum Trünke geneigter Arbeiter 
die Ausweiskarten und dadurch den Lohn an sich nehmen. Ein derar 
tiges Vorgehen kann freilich auch Bedenken gegen sich haben. Denn 
es wird sich namentlich bei großen Betrieben nicht immer als durch 
führbar erweisen, zu verhindern, daß die Ausweiskarten in Unrechte 
Hände geraten und so der Lohn nicht an den beteiligten Arbeiter ge 
langt. Für den ihm dadurch erwachsenden Nachteil würde er unter 
Umständen ein Rückgriffsrecht gegen den beteiligten Unternehmer 
geltend machen können. Zu gesetzlicher Verallgemeinerung eignen 
sich derartige Maßnahmen natürlich nicht, wenn sie auch im einzelnen 
Fall nützlich sein können. 
§ 4. Lohnbücher. Im Seeverkehr ist es seit langer Zeit üblich, 
besondere Bücher anzulegen, in denen die Lohnansprüche des Schiffs 
mannes verzeichnet werden. Die neue Fassung der deutschen See 
mannsordnung vom 2. Juni 1902 schreibt in § 49 vor, daß vor Antritt 
der Reise ein Abrechnungsbuch vorzulegen ist, in welchem die ver 
diente Heuer und der verdiente Überstundenlohn in regelmäßigen Zeit 
abschnitten zu berechnen, die Vorschuß- und Abschlagszahlungen usw. 
einzutragen und über die empfangenen Zahlungen vom Schiffsmann 
Quittungen auszustellen sind. Ferner ist jedem Schiffsmann auf Ver 
langen ein besonderes Heuerbuch zu übergeben, das entsprechende 
Eintragungen enthält. Eine gleichartige Einrichtung ist für die Haupt 
masse der im Lande tätigen Arbeiter mit ihren viel beweglicheren und
	        
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