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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
arbeitsblatt 1903, Nr. 5, Seite 404, berichtet. Der Antrag wollte zu
nächst die Vorschrift des § 111 Abs. 2 — Eintragung mit Tinte,
Unterzeichnung durch den Arbeitgeber oder durch den dazu bevoll
mächtigten Betriebsleiter — auf die Lohnbücher nicht angewendet
sehen, er verlangte weiter die Zulässigkeit der Eintragung von Ver
merken für Betriebszwecke in die Lohnbücher, Zulassung von Arbeits
zetteln neben den Lohnbüchern und Beschränkung der Lohnbücher
auf die zur Anfertigung von Kleidern und Wäsche im großen gehö
renden Arbeiter und Arbeiterinnen. In der Begründung wird die be
stehende Einrichtung als undurchführbar bezeichnet. Ihrer beabsich
tigten Ausdehnung auf die Wäschefabrikation wird widersprochen,
weil für die Fabrikation entsprechende Vorschriften entbehrlich
seien. Über die mit der bestehenden Einrichtung verbundene Belästi
gung wird lebhaft geklagt. Wieweit diese Klagen berechtigt sind,
läßt sich erst nach genauer Prüfung der Verhältnisse feststellen.
Soweit auf Grund des besprochenen neuen § 114 a besondere Be
stimmungen über Lohnbücher vom Bundesrat nicht erlassen sind, be
steht nach § 134 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Fabriken die
Pflicht des Unternehmers zur Einrichtung eines Lohnzahlungsbuches
— auf seine Kosten — für jeden minderjährigen Arbeiter. In das
Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten
Lohnes einzutragen. Das Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minder
jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von
dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auch
hier gelten die bei den Arbeitsbüchern bereits erwähnten Vorschriften
wegen Art und Unterzeichnung der Eintragungen und wegen Verhinde
rung der Kennzeichnung des Arbeiters durch Merkmale, Urteile usw.
(§111 der Gewerbeordnung, Abs. 2—4) und ferner die wegen des all
gemeinen Inhalts der Arbeitsbücher (§ 110 Abs. 1). Im übrigen ist die
äußere Einrichtung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige nicht
gesetzlich festgelegt. Über die Innehaltung der Bestimmungen haben
die Gewerbeaufsichtsbeamten zu wachen.
Die Lohnzahlungsbücher für minderjährige Fabrikarbeiter werden
nach den Berichten der Gewerbeaufsichtsbeamten noch keineswegs
von der Auffassung der Unternehmer und Arbeiter getragen. Aus
sehr vielen Bezirken wird berichtet, daß die Unternehmer und die
Arbeiter in den erwähnten Vorschriften eine unbe<iueme Belästigung
sehen. Die Unternehmer führen insbesondere Klage darüber, daß
der Betriebsleiter die Richtigkeit der Eintragung bei jeder Lohn
zahlung durch seine Unterschrift bestätigen muß. Die minderjährigen
Arbeiter sehen darin eine unerwünschte Kontrolle und zeigen das
durch nachlässiges Umgehen mit den Büchern, durch Verschleppung
und Unterlassen der Zurücklieferung des Buches usw. Den Eltern