Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
arbeitsblatt 1903, Nr. 5, Seite 404, berichtet. Der Antrag wollte zu 
nächst die Vorschrift des § 111 Abs. 2 — Eintragung mit Tinte, 
Unterzeichnung durch den Arbeitgeber oder durch den dazu bevoll 
mächtigten Betriebsleiter — auf die Lohnbücher nicht angewendet 
sehen, er verlangte weiter die Zulässigkeit der Eintragung von Ver 
merken für Betriebszwecke in die Lohnbücher, Zulassung von Arbeits 
zetteln neben den Lohnbüchern und Beschränkung der Lohnbücher 
auf die zur Anfertigung von Kleidern und Wäsche im großen gehö 
renden Arbeiter und Arbeiterinnen. In der Begründung wird die be 
stehende Einrichtung als undurchführbar bezeichnet. Ihrer beabsich 
tigten Ausdehnung auf die Wäschefabrikation wird widersprochen, 
weil für die Fabrikation entsprechende Vorschriften entbehrlich 
seien. Über die mit der bestehenden Einrichtung verbundene Belästi 
gung wird lebhaft geklagt. Wieweit diese Klagen berechtigt sind, 
läßt sich erst nach genauer Prüfung der Verhältnisse feststellen. 
Soweit auf Grund des besprochenen neuen § 114 a besondere Be 
stimmungen über Lohnbücher vom Bundesrat nicht erlassen sind, be 
steht nach § 134 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Fabriken die 
Pflicht des Unternehmers zur Einrichtung eines Lohnzahlungsbuches 
— auf seine Kosten — für jeden minderjährigen Arbeiter. In das 
Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten 
Lohnes einzutragen. Das Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minder 
jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von 
dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auch 
hier gelten die bei den Arbeitsbüchern bereits erwähnten Vorschriften 
wegen Art und Unterzeichnung der Eintragungen und wegen Verhinde 
rung der Kennzeichnung des Arbeiters durch Merkmale, Urteile usw. 
(§111 der Gewerbeordnung, Abs. 2—4) und ferner die wegen des all 
gemeinen Inhalts der Arbeitsbücher (§ 110 Abs. 1). Im übrigen ist die 
äußere Einrichtung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige nicht 
gesetzlich festgelegt. Über die Innehaltung der Bestimmungen haben 
die Gewerbeaufsichtsbeamten zu wachen. 
Die Lohnzahlungsbücher für minderjährige Fabrikarbeiter werden 
nach den Berichten der Gewerbeaufsichtsbeamten noch keineswegs 
von der Auffassung der Unternehmer und Arbeiter getragen. Aus 
sehr vielen Bezirken wird berichtet, daß die Unternehmer und die 
Arbeiter in den erwähnten Vorschriften eine unbe<iueme Belästigung 
sehen. Die Unternehmer führen insbesondere Klage darüber, daß 
der Betriebsleiter die Richtigkeit der Eintragung bei jeder Lohn 
zahlung durch seine Unterschrift bestätigen muß. Die minderjährigen 
Arbeiter sehen darin eine unerwünschte Kontrolle und zeigen das 
durch nachlässiges Umgehen mit den Büchern, durch Verschleppung 
und Unterlassen der Zurücklieferung des Buches usw. Den Eltern
	        
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