Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

204

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

arbeitsblatt  1903,  Nr.  5,  Seite  404,  berichtet.  Der  Antrag  wollte  zunächst ­
  die  Vorschrift  des  §  111  Abs.  2  —  Eintragung  mit  Tinte,
Unterzeichnung  durch  den  Arbeitgeber  oder  durch  den  dazu  bevollmächtigten ­
  Betriebsleiter  —  auf  die  Lohnbücher  nicht  angewendet
sehen,  er  verlangte  weiter  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  von  Vermerken ­
  für  Betriebszwecke  in  die  Lohnbücher,  Zulassung  von  Arbeitszetteln ­
  neben  den  Lohnbüchern  und  Beschränkung  der  Lohnbücher
auf  die  zur  Anfertigung  von  Kleidern  und  Wäsche  im  großen  gehörenden ­
  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.  In  der  Begründung  wird  die  bestehende ­
  Einrichtung  als  undurchführbar  bezeichnet.  Ihrer  beabsichtigten ­
  Ausdehnung  auf  die  Wäschefabrikation  wird  widersprochen,
weil  für  die  Fabrikation  entsprechende  Vorschriften  entbehrlich
seien.  Über  die  mit  der  bestehenden  Einrichtung  verbundene  Belästigung ­
  wird  lebhaft  geklagt.  Wieweit  diese  Klagen  berechtigt  sind,
läßt  sich  erst  nach  genauer  Prüfung  der  Verhältnisse  feststellen.
Soweit  auf  Grund  des  besprochenen  neuen  §  114  a  besondere  Bestimmungen ­
  über  Lohnbücher  vom  Bundesrat  nicht  erlassen  sind,  besteht ­
  nach  §  134  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  bei  Fabriken  die
Pflicht  des  Unternehmers  zur  Einrichtung  eines  Lohnzahlungsbuches
—  auf  seine  Kosten  —  für  jeden  minderjährigen  Arbeiter.  In  das
Lohnzahlungsbuch  ist  bei  jeder  Lohnzahlung  der  Betrag  des  verdienten
Lohnes  einzutragen.  Das  Buch  ist  bei  der  Lohnzahlung  dem  Minderjährigen ­
  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  auszuhändigen  und  von
dem  Empfänger  vor  der  nächsten  Lohnzahlung  zurückzureichen.  Auch
hier  gelten  die  bei  den  Arbeitsbüchern  bereits  erwähnten  Vorschriften
wegen  Art  und  Unterzeichnung  der  Eintragungen  und  wegen  Verhinderung ­
  der  Kennzeichnung  des  Arbeiters  durch  Merkmale,  Urteile  usw.
(§111  der  Gewerbeordnung,  Abs.  2—4)  und  ferner  die  wegen  des  allgemeinen ­
  Inhalts  der  Arbeitsbücher  (§  110  Abs.  1).  Im  übrigen  ist  die
äußere  Einrichtung  der  Lohnzahlungsbücher  für  Minderjährige  nicht
gesetzlich  festgelegt.  Über  die  Innehaltung  der  Bestimmungen  haben
die  Gewerbeaufsichtsbeamten  zu  wachen.
Die  Lohnzahlungsbücher  für  minderjährige  Fabrikarbeiter  werden
nach  den  Berichten  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  noch  keineswegs
von  der  Auffassung  der  Unternehmer  und  Arbeiter  getragen.  Aus
sehr  vielen  Bezirken  wird  berichtet,  daß  die  Unternehmer  und  die
Arbeiter  in  den  erwähnten  Vorschriften  eine  unbe<iueme  Belästigung
sehen.  Die  Unternehmer  führen  insbesondere  Klage  darüber,  daß
der  Betriebsleiter  die  Richtigkeit  der  Eintragung  bei  jeder  Lohnzahlung ­
  durch  seine  Unterschrift  bestätigen  muß.  Die  minderjährigen
Arbeiter  sehen  darin  eine  unerwünschte  Kontrolle  und  zeigen  das
durch  nachlässiges  Umgehen  mit  den  Büchern,  durch  Verschleppung
und  Unterlassen  der  Zurücklieferung  des  Buches  usw.  Den  Eltern
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.