204
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
arbeitsblatt 1903, Nr. 5, Seite 404, berichtet. Der Antrag wollte zunächst
die Vorschrift des § 111 Abs. 2 — Eintragung mit Tinte,
Unterzeichnung durch den Arbeitgeber oder durch den dazu bevollmächtigten
Betriebsleiter — auf die Lohnbücher nicht angewendet
sehen, er verlangte weiter die Zulässigkeit der Eintragung von Vermerken
für Betriebszwecke in die Lohnbücher, Zulassung von Arbeitszetteln
neben den Lohnbüchern und Beschränkung der Lohnbücher
auf die zur Anfertigung von Kleidern und Wäsche im großen gehörenden
Arbeiter und Arbeiterinnen. In der Begründung wird die bestehende
Einrichtung als undurchführbar bezeichnet. Ihrer beabsichtigten
Ausdehnung auf die Wäschefabrikation wird widersprochen,
weil für die Fabrikation entsprechende Vorschriften entbehrlich
seien. Über die mit der bestehenden Einrichtung verbundene Belästigung
wird lebhaft geklagt. Wieweit diese Klagen berechtigt sind,
läßt sich erst nach genauer Prüfung der Verhältnisse feststellen.
Soweit auf Grund des besprochenen neuen § 114 a besondere Bestimmungen
über Lohnbücher vom Bundesrat nicht erlassen sind, besteht
nach § 134 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Fabriken die
Pflicht des Unternehmers zur Einrichtung eines Lohnzahlungsbuches
— auf seine Kosten — für jeden minderjährigen Arbeiter. In das
Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten
Lohnes einzutragen. Das Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen
oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von
dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auch
hier gelten die bei den Arbeitsbüchern bereits erwähnten Vorschriften
wegen Art und Unterzeichnung der Eintragungen und wegen Verhinderung
der Kennzeichnung des Arbeiters durch Merkmale, Urteile usw.
(§111 der Gewerbeordnung, Abs. 2—4) und ferner die wegen des allgemeinen
Inhalts der Arbeitsbücher (§ 110 Abs. 1). Im übrigen ist die
äußere Einrichtung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige nicht
gesetzlich festgelegt. Über die Innehaltung der Bestimmungen haben
die Gewerbeaufsichtsbeamten zu wachen.
Die Lohnzahlungsbücher für minderjährige Fabrikarbeiter werden
nach den Berichten der Gewerbeaufsichtsbeamten noch keineswegs
von der Auffassung der Unternehmer und Arbeiter getragen. Aus
sehr vielen Bezirken wird berichtet, daß die Unternehmer und die
Arbeiter in den erwähnten Vorschriften eine unbe<iueme Belästigung
sehen. Die Unternehmer führen insbesondere Klage darüber, daß
der Betriebsleiter die Richtigkeit der Eintragung bei jeder Lohnzahlung
durch seine Unterschrift bestätigen muß. Die minderjährigen
Arbeiter sehen darin eine unerwünschte Kontrolle und zeigen das
durch nachlässiges Umgehen mit den Büchern, durch Verschleppung
und Unterlassen der Zurücklieferung des Buches usw. Den Eltern