Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 315 
ihrer Mitglieder für den Streikfall vorgesehen, sofern dieser nicht durch 
einen Verstoß des Unternehmers gegen die für solche Fälle verein 
barten Bestimmungen veranlaßt ist. Die Schuldfrage wird von den 
Verbandsorganen genau geprüft. Die Entschädigung wird in den ein 
zelnen Verbänden nach verschiedenen Systemen bemessen, z. B. nach 
der Höhe der Jahreslöhne, nach der wahrscheinlichen Produktion, 
nach festen, im voraus festgestellten Wochensätzen usw. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika sind in der jüngsten Zeit 
mehrere Streikversicherungsgesellschaften entstanden. Für die Textil 
industrie hat sich im Staat Konnecticut die Mutual Security Company 
gebildet. Sie versichert auf Gegenseitigkeit gegen Schäden, die durch 
Betriebsunterbrechungen „infolge von Streiks, bürgerlichen Unruhen 
oder ähnlichen Fällen“ entstehen. Bald folgte in Neuyork die National 
association of manufacturers of the United States of America, eine 
Aktiengesellschaft, die aber nötigenfalls den 5fachen Betrag der zu 
erst gezahlten Prämie einfordert. Sie hat einen Garantiefonds von 
1 Mill. Doll., der von großen Firmen gezeichnet ist, und will nicht 
nur die Unternehmer entschädigen, sondern auch den Ausstand mög 
lichst bald zu beenden suchen. Auch in Neuorleans ist eine Streik 
versicherungsgesellschaft von der Manufacturers Association of New- 
Orleans errichtet worden, und zwar auf Gegenseitigkeit, und auf 
derselben Grundlage in Louisville unter dem Namen Employers Un 
derwriters at Reciprocical Exchange. Die letztere ist nicht auf einen 
bestimmten Berufszweig beschränkt, nimmt aber, wie übrigens die 
anderen Gesellschaften auch, nur große Firmen als Mitglieder auf. 
Die Beurteilung des Gedankens der Streikversicherung geht sehr 
auseinander. An sich ist ein grundsätzlicher Einwand nicht dagegen 
zu erheben, daß Unternehmer sich zu einer Streikversicherung un 
mittelbar oder durch Vermittlung einer Aktiengesellschaft zusammen 
schließen. Aber versicherungstechnisch ist die Aufgabe nicht leicht 
zu lösen. Einmal sind die statistischen Unterlagen vielfach noch nicht 
genügend ausgebaut. Weiter kommt man um die Prüfung der Schuld 
frage nicht herum. Wollte man bei jedem Streik ohne weiteres Ent 
schädigung gewähren, so würde das gerade denjenigen Unternehmern 
zugute kommen, die durch unzweckmäßiges und engherziges Verhalten 
gegenüber berechtigten Wünschen der Arbeiter Ausstände hervorrufen; 
die besser gesinnten und klüger handelnden Unternehmer müßten für 
jene die Lasten tragen. Muß aber die Schuldfrage geprüft werden, 
so ist das, wie schon bei der Besprechung der Streikklausel gezeigt, 
eine sehr schwer lösbare Aufgabe. Bei der Streikversicherung kommt 
noch dazu, daß den Organen der Versicherungsgesellschaft ein weit 
gehender Einblick in die inneren Verhältnisse gestattet werden muß; 
dazu werden die Unternehmer aus geschäftlichen Rücksichten nicht
	        
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