11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 315
ihrer Mitglieder für den Streikfall vorgesehen, sofern dieser nicht durch
einen Verstoß des Unternehmers gegen die für solche Fälle verein
barten Bestimmungen veranlaßt ist. Die Schuldfrage wird von den
Verbandsorganen genau geprüft. Die Entschädigung wird in den ein
zelnen Verbänden nach verschiedenen Systemen bemessen, z. B. nach
der Höhe der Jahreslöhne, nach der wahrscheinlichen Produktion,
nach festen, im voraus festgestellten Wochensätzen usw.
In den Vereinigten Staaten von Amerika sind in der jüngsten Zeit
mehrere Streikversicherungsgesellschaften entstanden. Für die Textil
industrie hat sich im Staat Konnecticut die Mutual Security Company
gebildet. Sie versichert auf Gegenseitigkeit gegen Schäden, die durch
Betriebsunterbrechungen „infolge von Streiks, bürgerlichen Unruhen
oder ähnlichen Fällen“ entstehen. Bald folgte in Neuyork die National
association of manufacturers of the United States of America, eine
Aktiengesellschaft, die aber nötigenfalls den 5fachen Betrag der zu
erst gezahlten Prämie einfordert. Sie hat einen Garantiefonds von
1 Mill. Doll., der von großen Firmen gezeichnet ist, und will nicht
nur die Unternehmer entschädigen, sondern auch den Ausstand mög
lichst bald zu beenden suchen. Auch in Neuorleans ist eine Streik
versicherungsgesellschaft von der Manufacturers Association of New-
Orleans errichtet worden, und zwar auf Gegenseitigkeit, und auf
derselben Grundlage in Louisville unter dem Namen Employers Un
derwriters at Reciprocical Exchange. Die letztere ist nicht auf einen
bestimmten Berufszweig beschränkt, nimmt aber, wie übrigens die
anderen Gesellschaften auch, nur große Firmen als Mitglieder auf.
Die Beurteilung des Gedankens der Streikversicherung geht sehr
auseinander. An sich ist ein grundsätzlicher Einwand nicht dagegen
zu erheben, daß Unternehmer sich zu einer Streikversicherung un
mittelbar oder durch Vermittlung einer Aktiengesellschaft zusammen
schließen. Aber versicherungstechnisch ist die Aufgabe nicht leicht
zu lösen. Einmal sind die statistischen Unterlagen vielfach noch nicht
genügend ausgebaut. Weiter kommt man um die Prüfung der Schuld
frage nicht herum. Wollte man bei jedem Streik ohne weiteres Ent
schädigung gewähren, so würde das gerade denjenigen Unternehmern
zugute kommen, die durch unzweckmäßiges und engherziges Verhalten
gegenüber berechtigten Wünschen der Arbeiter Ausstände hervorrufen;
die besser gesinnten und klüger handelnden Unternehmer müßten für
jene die Lasten tragen. Muß aber die Schuldfrage geprüft werden,
so ist das, wie schon bei der Besprechung der Streikklausel gezeigt,
eine sehr schwer lösbare Aufgabe. Bei der Streikversicherung kommt
noch dazu, daß den Organen der Versicherungsgesellschaft ein weit
gehender Einblick in die inneren Verhältnisse gestattet werden muß;
dazu werden die Unternehmer aus geschäftlichen Rücksichten nicht