Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

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heitsfalle  die  gesetzliche  Mindestleistung  gewährt,  wie  sie  im  Gesetz
für  entsprechende  Arbeiter  vorgesehen  ist.  Die  Vereinigung  der  Krankenversicherungsorgane ­
  —  mit  Ausnahme  der  Hilfskassen  —  an  einem
Ort  zur  gemeinsamen  Regelung  bestimmter,  im  Gesetz  näher  bezeichneter
  Angelegenheiten  erfolgt  im  Wege  der  freiwilligen  Verbandsbildung.
In  Österreich  sind  die  älteren  Formen  der  Genossenschaftskrankenkassen ­
  (auf  Grund  der  Gewerbeordnung  errichtet),  der  Bruderladen
oder  Knappschaftskassen  (auf  Grund  der  bergrechtlichen  Vorschriften) ­
  und  der  Vereinskassen  (nach  Maßgabe  des  Vereinsgesetzes)  als
zureichende  Versicherungsorgane  dann  anerkannt,  wenn  ihre  statutgemäßen
  Versicherungsleistungen  das  gesetzliche  Mindestmaß  erreichen.
Als  wichtigste  Kassenformen  erscheinen  die  durch  das  Krankenversicherungsgesetz ­
  eingeführten  Formen  der  Bezirkskrankenkassen  —  für
jeden  Gerichtsbezirk  ohne  berufliche  Gliederung,  im  übrigen  den  deutschen ­
  Ortskrankenkassen  entsprechend  —,  der  Betriebs-  und  der  Baukrankenkassen. ­
  Entsprechende  sechs  Kassenarten  bestehen  für  die
ungarische  Krankenversicherung.  In  Luxemburg  sind  beteiligt  die
anerkannten  Hilfskassen,  die  Fabrik-  und  die  Bezirkskrankenkassen;
den  Arbeitern  steht  die  Wahl  der  Kasse  frei.  Überall  ist  hiernach
die  Zahl  der  Kassenarten  beträchtlich.  Im  allgemeinen  ist  das  nach
dem  oben  Gesagten  innerlich  begründet.  Daß  die  Vielheit  der  Kassenarten ­
  an  manchen  Orten  lästig  werden  kann,  ist  freilich  nicht  zu
bestreiten.  Durch  die  Verbandsbildung  für  bestimmte  Zwecke  läßt
sich  dem  aber  die  Spitze  abbrechen.
Die  Leistungen  der  obligatorischen  Krankenversicherung  richten
sich  zunächst  auf  die  eigentliche  Krankenunterstützung,  bestehend  in
Gewährung  von  Arznei,  ärztlicher  Hilfe  und  Krankengeld.  Das  sind
in  allen  Ländern  mit  obligatorischer  Krankenversicherung  die  wesentlichen ­
  Elemente  der  gesetzlichen  Mindestleistungen.  Ergänzend  treten
dazu  Sterbegeld  und  zum  Teil  Wochenbettunterstützung  als  Teile  der
Mindestleistungen.  Weitere  Leistungen  sind  innerhalb  des  durch  die
Gesetze  bezeichneten  Rahmens  zulässig.  Die  deutsche  Regelung  hat
hierbei  offenbar  auf  die  der  übrigen  Länder  Einfluß  geübt.
Die  eigentliche  Krankenunterstützung  bildet  in  Deutschland  bei
allen  Versicherungsorganen  den  Gegenstand  der  gesetzlichen  Mindestleistung. ­
  Sie  besteht  zunächst  in  freier  ärztlicher  Behandlung,  Arznei,
Brillen,  Bruchbändern  und  ähnlichen  Heilmitteln.  Diese  Naturalleistung ­
  tritt  vom  Beginn  der  Krankheit  ab  ein  und  wird  für  die
Dauer  der  Krankheit,  längstens  auf  26  Wochen  (nach  dem  Gesetz  vom
25.  Mai  1903;  vordem  13  Wochen)  nach  Beginn  der  Krankheit  gewährt. ­
  Die  Wahl  des  Arztes  und  der  Apotheke  steht  dem  erkrankten
Arbeiter  frei,  sofern  nicht  durch  das  Kassenstatut  —  bei  der  Gemeindekrankenversicherung ­
  durch  Gemeindebeschluß  —  eine  Beschrän ­
            
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