12. Kapitel Die Arbeiterversicherung.
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Deutschland hat das berufsgenossenschaftliche Gliederungsprinzip
durchgeführt. Ausgenommen davon sind die fiskalischen Betriebe der
einzelnen Bundesstaaten und des Keiches für die Post-, Telegraphen-,
Marine- und Heeresverwaltung und die Eisenbahn-, Land- und Forst
wirtschafts-, Regiebau- und Seeschiffahrtsbetriebe eines Bundesstaates
oder des Reichs, ferner — jedoch nur, soweit nicht ihr Eintritt in die
beteiligte Berufsgenossenschaft rechtzeitig erklärt worden war — die
für Reichs- oder Staatsrechnung vom Reich oder einem Bundesstaat
verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fähr
betriebe. Weiter sind ausgenommen auf Antrag die Regiebauten der
Kommunalverbände oder einer anderen öffentlichen Korporation, sofern
die beteiligten Verbände oder Korporationen von der Landeszentral
behörde für hinreichend leistungsfähig. erachtet sind. Für derartige
Betriebe treten die Ausführungsbehörden als Versicherungsorgane auf.
Für alle übrigen unfallversicherungspflichtigen Betriebsarten be
stehen berufsgenossenschaftliche Organisationen. Sie erscheinen als
öffentlichrechtliche Selbstverwaltungskörper unter staatlicher Aufsicht
und beruhen auf der Gegenseitigkeit der versicherungspflichtigen Unter
nehmer. Für die vom Seeunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe
wirkt nach § 32 des Gesetzes eine Seeberufsgenossenschaft, die das
ganze Reichsgebiet umspannt. In ihr ist für die 1900 eingeführte Versiche
rung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und in der See- und Küsten
fischerei eine besondere Versicherungsanstalt errichtet. Für die durch
das Bauunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe besteht eine Tief
bauberufsgenossenschaft für das Reichsgebiet, welcher die gewerbs
mäßigen Baubetriebe angehören, und bei dieser Genossenschaft eine
besondere Versicherungsanstalt für die Versicherung der versicherungs
pflichtigen Personen in den vom Bauherrn selbst ausgeführten Bauten
(„Regiebauten“). Für das Hochbaugewerbe sind auf Grund des Ge
werbeunfallversicherungsgesetzes 12 nach bestimmten Bezirken abge
grenzte Baugewerksberufsgenossenschaften gebildet. Bei jeder dieser
12 Genossenschaften ist auf Grund des Bauunfallversicherungsgesetzes
eine Versicherungsanstalt für die Regiebauten eingerichtet.
Bei der See- und bei dem nicht vom Gewerbeunfallversicherungs
gesetz geregelten Teil der Bauunfallversicherung ist der in Frage
kommende Berufskreis und das räumliche Gebiet der beteiligten
Berufsgenossenschaft (See - und Tiefbauberufsgenossenschaft) durch
das betreffende Reichsgesetz selbst bestimmt. In der landwirtschaft
lichen Unfallversicherung beruht der Berufskreis ebenfalls auf dem
Reichsgesetz. Das räumliche Gebiet ist im landwirtschaftlichen Un
fallversicherungsgesetz der Landesgesetzgebung überlassen. Eine
Reichsberufsgenossenschaft für die Landwirtschaft kam also nicht in
Frage; vielmehr war für diese Berufsgruppe von vornherein eine Ver-
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