Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel Die Arbeiterversicherung. 
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Deutschland hat das berufsgenossenschaftliche Gliederungsprinzip 
durchgeführt. Ausgenommen davon sind die fiskalischen Betriebe der 
einzelnen Bundesstaaten und des Keiches für die Post-, Telegraphen-, 
Marine- und Heeresverwaltung und die Eisenbahn-, Land- und Forst 
wirtschafts-, Regiebau- und Seeschiffahrtsbetriebe eines Bundesstaates 
oder des Reichs, ferner — jedoch nur, soweit nicht ihr Eintritt in die 
beteiligte Berufsgenossenschaft rechtzeitig erklärt worden war — die 
für Reichs- oder Staatsrechnung vom Reich oder einem Bundesstaat 
verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fähr 
betriebe. Weiter sind ausgenommen auf Antrag die Regiebauten der 
Kommunalverbände oder einer anderen öffentlichen Korporation, sofern 
die beteiligten Verbände oder Korporationen von der Landeszentral 
behörde für hinreichend leistungsfähig. erachtet sind. Für derartige 
Betriebe treten die Ausführungsbehörden als Versicherungsorgane auf. 
Für alle übrigen unfallversicherungspflichtigen Betriebsarten be 
stehen berufsgenossenschaftliche Organisationen. Sie erscheinen als 
öffentlichrechtliche Selbstverwaltungskörper unter staatlicher Aufsicht 
und beruhen auf der Gegenseitigkeit der versicherungspflichtigen Unter 
nehmer. Für die vom Seeunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe 
wirkt nach § 32 des Gesetzes eine Seeberufsgenossenschaft, die das 
ganze Reichsgebiet umspannt. In ihr ist für die 1900 eingeführte Versiche 
rung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und in der See- und Küsten 
fischerei eine besondere Versicherungsanstalt errichtet. Für die durch 
das Bauunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe besteht eine Tief 
bauberufsgenossenschaft für das Reichsgebiet, welcher die gewerbs 
mäßigen Baubetriebe angehören, und bei dieser Genossenschaft eine 
besondere Versicherungsanstalt für die Versicherung der versicherungs 
pflichtigen Personen in den vom Bauherrn selbst ausgeführten Bauten 
(„Regiebauten“). Für das Hochbaugewerbe sind auf Grund des Ge 
werbeunfallversicherungsgesetzes 12 nach bestimmten Bezirken abge 
grenzte Baugewerksberufsgenossenschaften gebildet. Bei jeder dieser 
12 Genossenschaften ist auf Grund des Bauunfallversicherungsgesetzes 
eine Versicherungsanstalt für die Regiebauten eingerichtet. 
Bei der See- und bei dem nicht vom Gewerbeunfallversicherungs 
gesetz geregelten Teil der Bauunfallversicherung ist der in Frage 
kommende Berufskreis und das räumliche Gebiet der beteiligten 
Berufsgenossenschaft (See - und Tiefbauberufsgenossenschaft) durch 
das betreffende Reichsgesetz selbst bestimmt. In der landwirtschaft 
lichen Unfallversicherung beruht der Berufskreis ebenfalls auf dem 
Reichsgesetz. Das räumliche Gebiet ist im landwirtschaftlichen Un 
fallversicherungsgesetz der Landesgesetzgebung überlassen. Eine 
Reichsberufsgenossenschaft für die Landwirtschaft kam also nicht in 
Frage; vielmehr war für diese Berufsgruppe von vornherein eine Ver- 
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