Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohirangsfrage. 
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Arbeiter hervorgetan. Ende 1901 hatte die Stadt 1515 Wohnungen 
gebaut, davon 500 für die ärmsten Arbeiterschichten, und es sind noch 
weitere Bauten in Vorbereitung, die etwa 5000 Arbeitern billige und 
gesunde Wohngelegenheiten bieten. Auch Liverpool, Birmingham, 
Aberdeen, Richmond u. a. haben Arbeiterhäuser für nichtstädtische 
Arbeiter errichtet. In London ist in dieser Richtung seit der Schaffung 
des Grafschaftsrates (1889) — abgesehen von einer energischen Fort 
setzung der schon früher betriebenen Sanierung — sehr eifrig ge 
arbeitet. Bis Ende 1902 waren nach der Zeitschrift für Wohnungs 
wesen (1903, S. 321) rund 3500 Wohnungen mit 8750 Zimmern für 
17 500 Personen mit einem Kostenaufwand von über 1 Mill. Pfd. Sterl. 
errichtet und nocli weitere Bauten geplant, nach deren Ausführung rund 
für 68 000 Personen neue Wohngelegenheiten hergestellt sein werden. 
Auf dem Wege der Sanierung hat der Grafschaftsrat außerdem für 
über 33 000 Personen Wohnungen geschaffen oder noch zu schaffen. Von 
deutschen Gemeinden ist ebenfalls schon manches zur Verstärkung des 
Angebotes von Wohnungen für Arbeiter in Privatunternehmungen ge 
schehen. So hat Augustusburg in Sachsen 60 Privatwohnungen her 
gestellt, Freiburg i. Br. hat von 1885—1899: 81 Häuser mit 267 Woh 
nungen errichtet. Emden hat 1899 beschlossen, 200 Arbeiterwohnungen 
zu bauen. In Westfalen haben bis 1902: 5 Gemeinden 43 Häuser mit 
53 Wohnungen (Kosten 193460 M.), in der Rheinprovinz 15 Gemeinden 
167 Häuser mit 363 Wohnungen (Kosten 2150 381 M.) errichtet für 
minderbemittelte Einwohner. Düsseldorf allein hat rund 200 Wohnungen 
mit einem Aufwand von fast l'-j-i Mill. M. gebaut. Der Kreis Merzig 
hat 79 Häuser mit einem Aufwand von rund 360 000 M. errichtet. 
Nach diesen Feststellungen des Rheinischen Vereins zur Förderung des 
Arbeiterwohnungswesens ist in Rheinland und Westfalen im Verhältnis 
zu anderen Bezirken viel geschehen. In Italien hat das Gesetz, betr. 
den Bau von Volkswohnhäusern, vom 31. Mai 1903 Art. 18 die Ge 
meinden zum Bau und zur Vermietung von Volkswohnhäusern und 
Volksherbergen ermächtigt, sofern Baugenossenschaften und gemein 
nützige Vereine und Institute für diesen Zweck nicht bestehen. Von 
einer grundsätzlichen Ablehnung einer Betätigung der Gemeinden usw. 
beim Bau von Arbeiterwohnhäusern wird man hiernach absehen müssen. 
Allerdings wird eine derartige Tätigkeit der Gemeinden und sonstigen 
Kommunalverbände für andere als kommunale Arbeiter in der Regel 
nur eine ergänzende Bedeutung haben und nur soweit zweckmäßig 
erscheinen können, als private, genossenschaftliche und gemeinnützige 
Tätigkeit entweder ganz versagt oder nicht energisch genug ein 
greift. Im allgemeinen bietet sich den Gemeinden und sonstigen 
Kommunalorganen sowie den staatlichen Behörden ein ausgedehnteres 
Arbeitsfeld in der Anregung und Erleichterung der Erbauung geeigneter
	        
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