13. Kapitel. Die Arbeiterwohirangsfrage.
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Arbeiter hervorgetan. Ende 1901 hatte die Stadt 1515 Wohnungen
gebaut, davon 500 für die ärmsten Arbeiterschichten, und es sind noch
weitere Bauten in Vorbereitung, die etwa 5000 Arbeitern billige und
gesunde Wohngelegenheiten bieten. Auch Liverpool, Birmingham,
Aberdeen, Richmond u. a. haben Arbeiterhäuser für nichtstädtische
Arbeiter errichtet. In London ist in dieser Richtung seit der Schaffung
des Grafschaftsrates (1889) — abgesehen von einer energischen Fort
setzung der schon früher betriebenen Sanierung — sehr eifrig ge
arbeitet. Bis Ende 1902 waren nach der Zeitschrift für Wohnungs
wesen (1903, S. 321) rund 3500 Wohnungen mit 8750 Zimmern für
17 500 Personen mit einem Kostenaufwand von über 1 Mill. Pfd. Sterl.
errichtet und nocli weitere Bauten geplant, nach deren Ausführung rund
für 68 000 Personen neue Wohngelegenheiten hergestellt sein werden.
Auf dem Wege der Sanierung hat der Grafschaftsrat außerdem für
über 33 000 Personen Wohnungen geschaffen oder noch zu schaffen. Von
deutschen Gemeinden ist ebenfalls schon manches zur Verstärkung des
Angebotes von Wohnungen für Arbeiter in Privatunternehmungen ge
schehen. So hat Augustusburg in Sachsen 60 Privatwohnungen her
gestellt, Freiburg i. Br. hat von 1885—1899: 81 Häuser mit 267 Woh
nungen errichtet. Emden hat 1899 beschlossen, 200 Arbeiterwohnungen
zu bauen. In Westfalen haben bis 1902: 5 Gemeinden 43 Häuser mit
53 Wohnungen (Kosten 193460 M.), in der Rheinprovinz 15 Gemeinden
167 Häuser mit 363 Wohnungen (Kosten 2150 381 M.) errichtet für
minderbemittelte Einwohner. Düsseldorf allein hat rund 200 Wohnungen
mit einem Aufwand von fast l'-j-i Mill. M. gebaut. Der Kreis Merzig
hat 79 Häuser mit einem Aufwand von rund 360 000 M. errichtet.
Nach diesen Feststellungen des Rheinischen Vereins zur Förderung des
Arbeiterwohnungswesens ist in Rheinland und Westfalen im Verhältnis
zu anderen Bezirken viel geschehen. In Italien hat das Gesetz, betr.
den Bau von Volkswohnhäusern, vom 31. Mai 1903 Art. 18 die Ge
meinden zum Bau und zur Vermietung von Volkswohnhäusern und
Volksherbergen ermächtigt, sofern Baugenossenschaften und gemein
nützige Vereine und Institute für diesen Zweck nicht bestehen. Von
einer grundsätzlichen Ablehnung einer Betätigung der Gemeinden usw.
beim Bau von Arbeiterwohnhäusern wird man hiernach absehen müssen.
Allerdings wird eine derartige Tätigkeit der Gemeinden und sonstigen
Kommunalverbände für andere als kommunale Arbeiter in der Regel
nur eine ergänzende Bedeutung haben und nur soweit zweckmäßig
erscheinen können, als private, genossenschaftliche und gemeinnützige
Tätigkeit entweder ganz versagt oder nicht energisch genug ein
greift. Im allgemeinen bietet sich den Gemeinden und sonstigen
Kommunalorganen sowie den staatlichen Behörden ein ausgedehnteres
Arbeitsfeld in der Anregung und Erleichterung der Erbauung geeigneter