4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.
35
deutschen obligatorischen Arbeiterversicherung. Die Unfalllast wird
den Arbeitgebern auferlegt — die Arbeiter sind nur mittelbar wegen
der Zuweisung der bald erledigten Unfälle an die Krankenkassen
beteiligt —, in die Invaliditätsversicherungslast teilen sich — so
weit nicht der Reichsbeitrag in Frage kommt — Arbeitgeber und
Arbeitnehmer je zur Hälfte, von der Krankenversicherungslast über
nehmen die Arbeiter zwei Drittel, die Arbeitgeber ein Drittel. Dieses
verschiedene Vorgehen entspringt nicht etwa willkürlicher Behandlung
der Dinge. Vielmehr liegt zu Grunde das Streben, die Lastenverteilung
in großen Zügen der Tatsache anzupassen, daß — soweit überhaupt
von einer Verantwortlichkeit der beteiligten Kreise an dem Eintreten
von Unfällen, Krankheiten und Invalidität die Rede sein kann — das
Maß der Verantwortlichkeit jeder Partei bei den verschiedenen Gruppen
der schädigenden Ereignisse verschieden groß ist.
In der Invaliditätsversicherung liegt bereits ein Beispiel für die
Heranziehung der Gesamtheit zu den sozialpolitischen Lasten vor.
Die Frage, wie weit die Gesamtheit beizutragen hat, ist nicht leicht
zu beantworten. Man wird die Heranziehung öffentlicher Mittel als
gerechtfertigt ansehen müssen, wenn die zu bekämpfenden Übelstände
nicht lediglich in den Verhältnissen der Gütererzeugung und des Güter
vertriebes ihre Wurzel haben, sondern zu einem erheblichen Teil von
allgemeinen Verhältnissen abhängen. Diese Voraussetzung trifft zu bei
einem Teil der Invalidität — auch ohne die Einflüsse der Berufsarbeit
geht schließlich die Leistungsfähigkeit des Menschen zurück — und
noch mehr bei dem durch das Alter bedingten Nachlassen der Kräfte,
dessen nachteilige Folgen im Rahmen der Invaliditäts- und Alters
versicherung gemindert werden sollen. Wo die bezeichnete Voraus
setzung nicht zutrifft, werden im allgemeinen die öffentlichen Mittel
nur anzuspannen sein, um diejenigen Organisationen zu erhalten, die
zur Durchführung des öffentlichen Aufsichts- und Leitungsrechtes ge
schaffen werden mußten. Abgesehen davon kann es aber im öffent
lichen Interesse liegen, bestimmte sozialpolitische Maßnahmen entweder
überhaupt trotz der Unmöglichkeit, die ganze Last auf die Beteiligten
zu legen, oder zu einer gegebenen Zeit, noch ehe die Beteiligten zur
Übernahme der Lasten bereit und imstande sind, zur Verwirklichung
zu bringen. In solchen Fällen bedarf es im Gesamtinteresse einer
Erleichterung der beteiligten Kreise entweder dauernder Art oder für
eine bestimmte Übergangsperiode, und diese Erleichterung kann nur
aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Weiterhin entspricht es dem
Gesamtinteresse, die einmal geschaffenen sozialpolitischen Einrichtungen
und Leistungen nicht wegen vorübergehender Leistungsunfähigkeit
der von den Beteiligten zu unterhaltenden Organe unterbrechen zu
lassen. Auch in solchen Fällen kann ein ergänzendes Eintreten mit
3*