Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik. 
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deutschen obligatorischen Arbeiterversicherung. Die Unfalllast wird 
den Arbeitgebern auferlegt — die Arbeiter sind nur mittelbar wegen 
der Zuweisung der bald erledigten Unfälle an die Krankenkassen 
beteiligt —, in die Invaliditätsversicherungslast teilen sich — so 
weit nicht der Reichsbeitrag in Frage kommt — Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer je zur Hälfte, von der Krankenversicherungslast über 
nehmen die Arbeiter zwei Drittel, die Arbeitgeber ein Drittel. Dieses 
verschiedene Vorgehen entspringt nicht etwa willkürlicher Behandlung 
der Dinge. Vielmehr liegt zu Grunde das Streben, die Lastenverteilung 
in großen Zügen der Tatsache anzupassen, daß — soweit überhaupt 
von einer Verantwortlichkeit der beteiligten Kreise an dem Eintreten 
von Unfällen, Krankheiten und Invalidität die Rede sein kann — das 
Maß der Verantwortlichkeit jeder Partei bei den verschiedenen Gruppen 
der schädigenden Ereignisse verschieden groß ist. 
In der Invaliditätsversicherung liegt bereits ein Beispiel für die 
Heranziehung der Gesamtheit zu den sozialpolitischen Lasten vor. 
Die Frage, wie weit die Gesamtheit beizutragen hat, ist nicht leicht 
zu beantworten. Man wird die Heranziehung öffentlicher Mittel als 
gerechtfertigt ansehen müssen, wenn die zu bekämpfenden Übelstände 
nicht lediglich in den Verhältnissen der Gütererzeugung und des Güter 
vertriebes ihre Wurzel haben, sondern zu einem erheblichen Teil von 
allgemeinen Verhältnissen abhängen. Diese Voraussetzung trifft zu bei 
einem Teil der Invalidität — auch ohne die Einflüsse der Berufsarbeit 
geht schließlich die Leistungsfähigkeit des Menschen zurück — und 
noch mehr bei dem durch das Alter bedingten Nachlassen der Kräfte, 
dessen nachteilige Folgen im Rahmen der Invaliditäts- und Alters 
versicherung gemindert werden sollen. Wo die bezeichnete Voraus 
setzung nicht zutrifft, werden im allgemeinen die öffentlichen Mittel 
nur anzuspannen sein, um diejenigen Organisationen zu erhalten, die 
zur Durchführung des öffentlichen Aufsichts- und Leitungsrechtes ge 
schaffen werden mußten. Abgesehen davon kann es aber im öffent 
lichen Interesse liegen, bestimmte sozialpolitische Maßnahmen entweder 
überhaupt trotz der Unmöglichkeit, die ganze Last auf die Beteiligten 
zu legen, oder zu einer gegebenen Zeit, noch ehe die Beteiligten zur 
Übernahme der Lasten bereit und imstande sind, zur Verwirklichung 
zu bringen. In solchen Fällen bedarf es im Gesamtinteresse einer 
Erleichterung der beteiligten Kreise entweder dauernder Art oder für 
eine bestimmte Übergangsperiode, und diese Erleichterung kann nur 
aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Weiterhin entspricht es dem 
Gesamtinteresse, die einmal geschaffenen sozialpolitischen Einrichtungen 
und Leistungen nicht wegen vorübergehender Leistungsunfähigkeit 
der von den Beteiligten zu unterhaltenden Organe unterbrechen zu 
lassen. Auch in solchen Fällen kann ein ergänzendes Eintreten mit 
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