Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

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deutschen  obligatorischen  Arbeiterversicherung.  Die  Unfalllast  wird
den  Arbeitgebern  auferlegt  —  die  Arbeiter  sind  nur  mittelbar  wegen
der  Zuweisung  der  bald  erledigten  Unfälle  an  die  Krankenkassen
beteiligt  —,  in  die  Invaliditätsversicherungslast  teilen  sich  —  soweit ­
  nicht  der  Reichsbeitrag  in  Frage  kommt  —  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  je  zur  Hälfte,  von  der  Krankenversicherungslast  übernehmen ­
  die  Arbeiter  zwei  Drittel,  die  Arbeitgeber  ein  Drittel.  Dieses
verschiedene  Vorgehen  entspringt  nicht  etwa  willkürlicher  Behandlung
der  Dinge.  Vielmehr  liegt  zu  Grunde  das  Streben,  die  Lastenverteilung
in  großen  Zügen  der  Tatsache  anzupassen,  daß  —  soweit  überhaupt
von  einer  Verantwortlichkeit  der  beteiligten  Kreise  an  dem  Eintreten
von  Unfällen,  Krankheiten  und  Invalidität  die  Rede  sein  kann  —  das
Maß  der  Verantwortlichkeit  jeder  Partei  bei  den  verschiedenen  Gruppen
der  schädigenden  Ereignisse  verschieden  groß  ist.
In  der  Invaliditätsversicherung  liegt  bereits  ein  Beispiel  für  die
Heranziehung  der  Gesamtheit  zu  den  sozialpolitischen  Lasten  vor.
Die  Frage,  wie  weit  die  Gesamtheit  beizutragen  hat,  ist  nicht  leicht
zu  beantworten.  Man  wird  die  Heranziehung  öffentlicher  Mittel  als
gerechtfertigt  ansehen  müssen,  wenn  die  zu  bekämpfenden  Übelstände
nicht  lediglich  in  den  Verhältnissen  der  Gütererzeugung  und  des  Gütervertriebes ­
  ihre  Wurzel  haben,  sondern  zu  einem  erheblichen  Teil  von
allgemeinen  Verhältnissen  abhängen.  Diese  Voraussetzung  trifft  zu  bei
einem  Teil  der  Invalidität  —  auch  ohne  die  Einflüsse  der  Berufsarbeit
geht  schließlich  die  Leistungsfähigkeit  des  Menschen  zurück  —  und
noch  mehr  bei  dem  durch  das  Alter  bedingten  Nachlassen  der  Kräfte,
dessen  nachteilige  Folgen  im  Rahmen  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  gemindert  werden  sollen.  Wo  die  bezeichnete  Voraussetzung ­
  nicht  zutrifft,  werden  im  allgemeinen  die  öffentlichen  Mittel
nur  anzuspannen  sein,  um  diejenigen  Organisationen  zu  erhalten,  die
zur  Durchführung  des  öffentlichen  Aufsichts-  und  Leitungsrechtes  geschaffen ­
  werden  mußten.  Abgesehen  davon  kann  es  aber  im  öffentlichen ­
  Interesse  liegen,  bestimmte  sozialpolitische  Maßnahmen  entweder
überhaupt  trotz  der  Unmöglichkeit,  die  ganze  Last  auf  die  Beteiligten
zu  legen,  oder  zu  einer  gegebenen  Zeit,  noch  ehe  die  Beteiligten  zur
Übernahme  der  Lasten  bereit  und  imstande  sind,  zur  Verwirklichung
zu  bringen.  In  solchen  Fällen  bedarf  es  im  Gesamtinteresse  einer
Erleichterung  der  beteiligten  Kreise  entweder  dauernder  Art  oder  für
eine  bestimmte  Übergangsperiode,  und  diese  Erleichterung  kann  nur
aus  öffentlichen  Mitteln  gewährt  werden.  Weiterhin  entspricht  es  dem
Gesamtinteresse,  die  einmal  geschaffenen  sozialpolitischen  Einrichtungen
und  Leistungen  nicht  wegen  vorübergehender  Leistungsunfähigkeit
der  von  den  Beteiligten  zu  unterhaltenden  Organe  unterbrechen  zu
lassen.  Auch  in  solchen  Fällen  kann  ein  ergänzendes  Eintreten  mit
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