Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

IS. Kapitel. Die Privatbeamten. 
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von Sondergerichten möglich werden. Wollte man solche selbständige 
Sondergerichte in den größeren Städten errichten, ihrer Zuständigkeit 
aber größere Bezirke unterwerfen, so würde für die entfernt vom Ge 
richtssitz lebenden Angestellten die Anrufung des Gerichts mit erheb 
lichen Kosten und bedeutendem Zeitaufwand verbunden sein. Die Um 
gestaltung des amtsgerichtlichen Verfahrens würde sich in kürzerer 
Frist und unter völliger Ablösung von der Umgestaltung des gericht 
lichen Verfahrens überhaupt nicht wohl bewirken lassen. B$i der 
organischen Angliederung der kaufmännischen Fachgerichte an die 
Amtsgerichte würde die Frage einer Umgestaltung des amtsgericht 
lichen Verfahrens ebenfalls nicht zu umgehen sein. Derartige Er 
wägungen legen den Gedanken nahe, daß den Wünschen der Beteiligten 
am ehesten Rechnung getragen werden kann, wenn zwischen den kauf 
männischen Fachgerichten und den Gewerbegerichten eine gewisse 
äußere, den Geschäftsbetrieb erleichternde und verbilligende Verbindung 
hergestellt wird. Das setzt voraus, daß die kaufmännischen Fachge 
richte im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen wie die Gewerbegerichte 
organisiert sind und sich dem Verfahren der letzteren möglichst anpassen. 
Den letztbesprochenen Weg hat der dem Reichstage am 8. Januar 
1904 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, 
eingeschlagen. Der Entwurf bezieht sich auf die Streitigkeiten der 
Handlungsgehilfen mit einem Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge 
halt bis zu 5000 M. mit Ausnahme der in Apotheken beschäftigten 
Gehilfen und Lehrlinge. Die Errichtung der Kaufmannsgerichte ist 
in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohner obligatorisch und erfolgt 
im übrigen ebenso wie die der Gewerbegerichte durch Ortsstatut oder 
unter Umständen durch Kommunalverbandsstatut. Gemeinde oder Kom 
munalverband tragen auch die Kosten, soweit sie nicht durch eigene 
Einnahmen des Gerichts gedeckt werden. Das Gericht hat außer dem 
Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter mindestens 4 Beisitzer. 
Von den Beisitzern gehört je die Hälfte den selbständigen Kaufleuten 
und den Handlungsgehilfen an. Die Beisitzer werden von den Be 
teiligten gewählt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen 
unbeteiligte Personen mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum 
höheren Verwaltungsdienst sein und werden von dem Magistrat (oder 
der Gemeinde- oder Kommunalverbandsvertretung) bestellt. Besteht 
am Sitze des Kaufmannsgerichts ein Gewerbegericht im Sinne des Ge 
werbegerichtsgesetzes, so ist in der Regel der Vorsitzende des Gewerbe 
gerichts (und seine Stellvertreter) — die vorerwähnte Fähigkeit zum 
Richteramt usw. vorausgesetzt — mit der Leitung des Kaufmannsge 
richtes zu betrauen; auch sind in diesem Falle gemeinsame Einrich 
tungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und 
Bureauräumlichkeiten u. dgl. zu treffen. Es ist also eine persönliche
	        
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