IS. Kapitel. Die Privatbeamten.
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von Sondergerichten möglich werden. Wollte man solche selbständige
Sondergerichte in den größeren Städten errichten, ihrer Zuständigkeit
aber größere Bezirke unterwerfen, so würde für die entfernt vom Ge
richtssitz lebenden Angestellten die Anrufung des Gerichts mit erheb
lichen Kosten und bedeutendem Zeitaufwand verbunden sein. Die Um
gestaltung des amtsgerichtlichen Verfahrens würde sich in kürzerer
Frist und unter völliger Ablösung von der Umgestaltung des gericht
lichen Verfahrens überhaupt nicht wohl bewirken lassen. B$i der
organischen Angliederung der kaufmännischen Fachgerichte an die
Amtsgerichte würde die Frage einer Umgestaltung des amtsgericht
lichen Verfahrens ebenfalls nicht zu umgehen sein. Derartige Er
wägungen legen den Gedanken nahe, daß den Wünschen der Beteiligten
am ehesten Rechnung getragen werden kann, wenn zwischen den kauf
männischen Fachgerichten und den Gewerbegerichten eine gewisse
äußere, den Geschäftsbetrieb erleichternde und verbilligende Verbindung
hergestellt wird. Das setzt voraus, daß die kaufmännischen Fachge
richte im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen wie die Gewerbegerichte
organisiert sind und sich dem Verfahren der letzteren möglichst anpassen.
Den letztbesprochenen Weg hat der dem Reichstage am 8. Januar
1904 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte,
eingeschlagen. Der Entwurf bezieht sich auf die Streitigkeiten der
Handlungsgehilfen mit einem Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge
halt bis zu 5000 M. mit Ausnahme der in Apotheken beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge. Die Errichtung der Kaufmannsgerichte ist
in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohner obligatorisch und erfolgt
im übrigen ebenso wie die der Gewerbegerichte durch Ortsstatut oder
unter Umständen durch Kommunalverbandsstatut. Gemeinde oder Kom
munalverband tragen auch die Kosten, soweit sie nicht durch eigene
Einnahmen des Gerichts gedeckt werden. Das Gericht hat außer dem
Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter mindestens 4 Beisitzer.
Von den Beisitzern gehört je die Hälfte den selbständigen Kaufleuten
und den Handlungsgehilfen an. Die Beisitzer werden von den Be
teiligten gewählt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen
unbeteiligte Personen mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst sein und werden von dem Magistrat (oder
der Gemeinde- oder Kommunalverbandsvertretung) bestellt. Besteht
am Sitze des Kaufmannsgerichts ein Gewerbegericht im Sinne des Ge
werbegerichtsgesetzes, so ist in der Regel der Vorsitzende des Gewerbe
gerichts (und seine Stellvertreter) — die vorerwähnte Fähigkeit zum
Richteramt usw. vorausgesetzt — mit der Leitung des Kaufmannsge
richtes zu betrauen; auch sind in diesem Falle gemeinsame Einrich
tungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und
Bureauräumlichkeiten u. dgl. zu treffen. Es ist also eine persönliche