Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

496 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
und geschäftsmäßige Verknüpfung des Kaufmanns- und Gewerbege 
richtes ins Auge gefaßt. Im übrigen schließt sich der Entwurf eng an 
das Gewerbegerichtsgesetz vom 3AVJimTl9ij] an ' Einzelheiten 
teressieren hier nicht. 1 ) 
Nach Annahme des Entwurf dürfte es kaum angängig sein, dem 
Streben nach Sondergerichten für andere Gruppen des Privatbeamten 
standes nachzugeben. Dagegen sind ernste Bedenken erhoben worden, 
namentlich mit Rücksicht darauf, daß durch weitere Abbröckelungen zu 
gunsten bestimmter Interessentengruppen die bestehende Organisation 
der Rechtsprechungsorgane und die Einheitlichkeit der Grundsätze der 
Rechtsprechung und des gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt werden 
könne. Etwaigen in dieser Beziehung zu Tage tretenden Bedürfnissen 
würde man durch Umgestaltung des ordentlichen Gerichtsverfahrens 
Rechnung zu tragen suchen müssen. 
§ 5. Die Privatbeamtenversicherung. Daß die Privatbeamten gegen 
die Folgen der Unterbrechung und des Verlustes der Arbeitsfähigkeit 
einer Sicherung bedürfen, ist zweifellos. Das Bedürfnis fehlt nicht bei 
dem höher stehenden Teil der Privatbeamten, wird aber hier zum Teil 
durch günstige Anstellungsbedingungen, zum Teil durch Versicherung 
bei Privatgesellschaften oder durch Ansammlung von Ersparnissen befrie 
digt. Den gering besoldeten Privatbeamten — und sie sind durchaus 
in der Mehrzahl — stehen diese Wege nicht offen. Sie haben sich zum 
Teil durch organisierte Selbsthilfe die nötige Sicherheit zu schaffen ge 
sucht. Der schon erwähnte Deutsche Privatbeamtenverein hat be 
sondere Versicherungseinrichtungen — Krankenkasse, Begräbniskasse, 
Witwenkasse, Pensionskasse —, die für die Mitglieder auf Grund der 
Prämienleistungen Rechtsansprüche auf gewisse Bezüge erwachsen 
lassen. Die Witwenrenten und Pensionen stehen dabei ihrem absoluten 
Betrage nach nicht fest, sondern werden periodisch durch Hauptver- 
sammlungsbeschluß festgesetzt. Auch verschiedene der größeren kauf 
männischen Vereine haben, wie in § 1 schon angeführt, Versicherungs 
einrichtungen geschaffen. Außerdem gibt es verschiedene freie Hilfs 
kassen kaufmännischer Angestellter. 
Dazu tritt eine Reihe von Kasseneinrichtungen und Versicherungs 
oder auch Unterstützungsfonds größerer Unternehmungen. Derartige 
Fälle sind häufig genug; zum Teil ist dabei die Organisation derart, 
daß die Versicherungseinrichtung usw. Ansprüche, die auch nach dem 
Ausscheiden fortwirken, nicht ermöglicht und in ihrem Bestände von 
dem Schicksal des Unternehmens abhängt. Andere haben das ver 
mieden und den Einrichtungen eine selbständige in sich gefestete 
1) Das hieraus hervorgegangene Gesetz vom 6. Juli 1904 macht die Kauf 
mannsgerichte für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern obligatorisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.