Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

500 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
daß der Versicherte die letzte Stelle nicht durch freiwilligen Austritt 
oder infolge einer durch grobe Verletzung wesentlicher Dienstpflichten 
verschuldeten Entlassung verloren hat, daß er nachweisbar subsistenz 
los ist und daß er binnen 3 Monaten seit Auflösung des Dienstverhält 
nisses ohne sein Verschulden keine Anstellung oder Beschäftigung 
findet, die ihm mindestens einen Bezug in der Flühe der niedrigsten 
Invalidenrente, wenn auch nur vorübergehend, bietet. Die Unterstüt 
zung beginnt mit dem 1. Tage des 4. Kalendermonats der Stellenlosig 
keit und erlischt mit dem Wiedereintritt in den Dienst, mindestens 
aber 15 Monate nach Beginn der Stellenlosigkeit. Wer die Stellen- 
losenunterstützung, wenn auch mit Unterbrechungen, für 12 Monate 
bezogen hat, kann eine neue Unterstützung erst nach einer weiteren 
Wartezeit von 60 Monaten beanspruchen. Bei dieser Fristbemessung 
ist davon ausgegangen, daß die Stellenlosigkeit im Durchschnitt bei 
Privatangestellten 167,4 Tage, bei den ohne Versorgungsansprüche im 
öffentlichen Dienst Angestellten 263,2 Tage beträgt und nur selten 
15 Monate übersteigt. Die Aufbringung der Mittel erfolgt ohne Staats 
zuschuß durch die Versicherten und ihre Arbeitgeber. Beide haben 
zunächst feste Monatsbeiträge zu entrichten, deren Jahresbetrag sich 
stellt für: 
die Versicherten die Arbeitgeber zusammen 
in Lohnklasse I auf 36 Kr. auf 54 Kr. auf 90 Kr. 
ii ii II ii 12 „ „ 81 „ „ 153 „ 
„ „ HI „ 108 „ „ 108 „ „ 216 „ 
Außerdem haben die Arbeitgeber den hierdurch und durch sonstige 
Einnahmen nicht gedeckten Teil der Lasten durch Ergänzungsbeiträge 
auf dem Wege der Umlage aufzubringen. Die Versicherung erfolgt 
durch eine Zentralanstalt in Wien mit zahlreichen Lokalverbänden. 
Der Entwurf hat die Privatbeamten ebensowenig wie die Unter 
nehmer ganz befriedigt. Die Privatbeamten haben an der langen 
Wartezeit — sie ist bedeutend länger als nach dem deutschen Inva 
lidenversicherungsgesetz —, an dem späten Eintritt der Stellenlosen- 
unterstützung, an der zu geringen Gliederung nach der Höhe der Löhne, 
an den hohen Beiträgen, an dem Mangel eines Staatszuschusses, an 
der engen Begrenzung des Personenkreises, an der zu geringen Be 
messung der Leistungen usw. Anstoß genommen. Die Unternehmer 
beanstanden ebenfalls die Höhe der Beiträge und vor allem die umzu 
legenden Ergänzungsbeiträge; man hat erklärt, daß durch die ihrem 
Betrage nach nicht feststehenden Ergänzungsbeiträge die Wirkung 
aller Fehler der versicherungstechnischen Berechnungen, aller Miß 
griffe der Verwaltung usw. auf die Unternehmer abgewälzt würde. 
Es fehlt nicht an Stimmen aus Unternehmerkreisen, die für den Fall 
des Gesetzwerdens dieser Vorschläge alle Gehaltserhöhungspläne als 
auf Jahre hinaus verschoben erklären. Die Organisation ist in der
	        
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