IS. Kapitel. Die Privatbeamten.
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genommenen Gewerbezählung eine sorgfältige Feststellung der verschiedenen
Kategorien der Privatbeamten. Weiter ging ein konservativer
Antrag vom 4. Dezember 1903. Nach ihm sollten die verbündeten
Regierungen ersucht werden, „die Vorarbeiten zu einem Gesetzentwurf,
betreffend die Pensionsversicherung der Privatbeamten, dermaßen
zu fördern, daß er bei Beginn der nächsten Reichstagsession
zur Vorlage gelangen kann.
Ob das möglich und ob es beabsichtigt ist, läßt sich zur Zeit noch
nicht sagen. Sicher ist aber, daß der schwierigere Teil der Arbeit erst
nach der statistischen Aufarbeitung der Fragebogen zu leisten ist.
Der österreichische Entwurf bietet dafür nur wenig brauchbare Anhaltspunkte.
In Deutschland handelt es sich um einen viel umfangreicheren
Personenkreis mit sehr ungleichen Interessen und sehr ungleicher
wirtschaftlicher und sozialer Lage. Das bereitet sowohl bei der
Ausgestaltung des Zwangsprinzips und bei der Organisation der Versicherung,
als auch bei der Bemessung der Versicherungsleistungen und
der Verteilung der Beitragslast erhebliche Schwierigkeiten. Andere
Schwierigkeiten ergeben sich aus der schon erwähnten Tatsache, daß
von den gering besoldeten Privatbeamten ein erheblicher Teil bereits
von der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung erfaßt ist. Es fragt
sich, ob es zweckmäßig und durchführbar ist, diese aus der bestehenden
Versicherung herauszulösen und mit ihren schon erworbenen Ansprüchen
in die neue Versicherung überzuführen. Soll es geschehen,
so wird die Verteilung der Beitragslast nicht leicht sein, weil—auch
nach der Ansicht der Beteiligten — die Mitbeteiligung der Versicherten
an der Beitragslast mit einem beträchtlichen Prozentsatz erforderlich
sein wird, und weil über die Berechtigung und Zweckmäßigkeit
eines Reichsbeitrages zur Privatbeamtenversicherung die Ansichten
noch sehr auseinander gehen.
Daß die gesetzliche Sicherstellung über den Kreis der abhängigen
Personen nicht hinausgehen kann, ohne das Vertrauen in die eigene
Kraft und das Bewußtsein der Verantwortlichkeit für die eigene Zukunft
im Volke zu erschüttern, läßt sich nicht verkennen. Auch bei
den abhängigen Personen giebt es Kreise, die zur Fürsorge aus eigener
Kraft durchaus fähig sind. Es wird deshalb einer ernsten Prüfung bedürfen,
ob es wohlgetan ist, eine reichsgesetzliche Zwangsversicherung auf
die Gesamtheit der Privatbeamten zu erstrecken, und wenn nicht, für
welche Gruppen der Privatbeamten eine so geringe Kraft zur Selbsthilfe
und Selbstfürsorge anzuerkennen ist, daß das Eingreifen der Gesetzgebung
notwendig erscheint. Je weiter der Kreis ausgedehnt wird,
desto größer wird die Gefahr, daß die Zwangsversicherung, die sich
naturgemäß dem durchschnittlichen Bedürfnis der breiten Masse der
Beteiligten anpassen muß, den besser gestellten Versicherten nicht Ge