Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

IS.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

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genommenen  Gewerbezählung  eine  sorgfältige  Feststellung  der  verschiedenen ­
  Kategorien  der  Privatbeamten.  Weiter  ging  ein  konservativer ­
  Antrag  vom  4.  Dezember  1903.  Nach  ihm  sollten  die  verbündeten ­
  Regierungen  ersucht  werden,  „die  Vorarbeiten  zu  einem  Gesetzentwurf, ­
  betreffend  die  Pensionsversicherung  der  Privatbeamten,  dermaßen ­
  zu  fördern,  daß  er  bei  Beginn  der  nächsten  Reichstagsession
zur  Vorlage  gelangen  kann.
Ob  das  möglich  und  ob  es  beabsichtigt  ist,  läßt  sich  zur  Zeit  noch
nicht  sagen.  Sicher  ist  aber,  daß  der  schwierigere  Teil  der  Arbeit  erst
nach  der  statistischen  Aufarbeitung  der  Fragebogen  zu  leisten  ist.
Der  österreichische  Entwurf  bietet  dafür  nur  wenig  brauchbare  Anhaltspunkte. ­
  In  Deutschland  handelt  es  sich  um  einen  viel  umfangreicheren ­
  Personenkreis  mit  sehr  ungleichen  Interessen  und  sehr  ungleicher ­
  wirtschaftlicher  und  sozialer  Lage.  Das  bereitet  sowohl  bei  der
Ausgestaltung  des  Zwangsprinzips  und  bei  der  Organisation  der  Versicherung, ­
  als  auch  bei  der  Bemessung  der  Versicherungsleistungen  und
der  Verteilung  der  Beitragslast  erhebliche  Schwierigkeiten.  Andere
Schwierigkeiten  ergeben  sich  aus  der  schon  erwähnten  Tatsache,  daß
von  den  gering  besoldeten  Privatbeamten  ein  erheblicher  Teil  bereits
von  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung  erfaßt  ist.  Es  fragt
sich,  ob  es  zweckmäßig  und  durchführbar  ist,  diese  aus  der  bestehenden ­
  Versicherung  herauszulösen  und  mit  ihren  schon  erworbenen  Ansprüchen ­
  in  die  neue  Versicherung  überzuführen.  Soll  es  geschehen,
so  wird  die  Verteilung  der  Beitragslast  nicht  leicht  sein,  weil—auch
nach  der  Ansicht  der  Beteiligten  —  die  Mitbeteiligung  der  Versicherten ­
  an  der  Beitragslast  mit  einem  beträchtlichen  Prozentsatz  erforderlich ­
  sein  wird,  und  weil  über  die  Berechtigung  und  Zweckmäßigkeit
eines  Reichsbeitrages  zur  Privatbeamtenversicherung  die  Ansichten
noch  sehr  auseinander  gehen.
Daß  die  gesetzliche  Sicherstellung  über  den  Kreis  der  abhängigen
Personen  nicht  hinausgehen  kann,  ohne  das  Vertrauen  in  die  eigene
Kraft  und  das  Bewußtsein  der  Verantwortlichkeit  für  die  eigene  Zukunft ­
  im  Volke  zu  erschüttern,  läßt  sich  nicht  verkennen.  Auch  bei
den  abhängigen  Personen  giebt  es  Kreise,  die  zur  Fürsorge  aus  eigener
Kraft  durchaus  fähig  sind.  Es  wird  deshalb  einer  ernsten  Prüfung  bedürfen, ­
  ob  es  wohlgetan  ist,  eine  reichsgesetzliche  Zwangsversicherung  auf
die  Gesamtheit  der  Privatbeamten  zu  erstrecken,  und  wenn  nicht,  für
welche  Gruppen  der  Privatbeamten  eine  so  geringe  Kraft  zur  Selbsthilfe ­
  und  Selbstfürsorge  anzuerkennen  ist,  daß  das  Eingreifen  der  Gesetzgebung ­
  notwendig  erscheint.  Je  weiter  der  Kreis  ausgedehnt  wird,
desto  größer  wird  die  Gefahr,  daß  die  Zwangsversicherung,  die  sich
naturgemäß  dem  durchschnittlichen  Bedürfnis  der  breiten  Masse  der
Beteiligten  anpassen  muß,  den  besser  gestellten  Versicherten  nicht  Ge ­
            
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