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I. Teil. Allgemeines.
Einigungsamt usw. Die Größe der Mitgliederzahl wird vom Reichs
arbeitsamte bestimmt, muß aber für jede Kammer mindestens 50 (je
zur Hälfte Unternehmer und Arbeiter) von den beteiligten Parteien
auf 2 Jahre gewählte Mitglieder umfassen. Die Arbeitskammern halten
alle Vierteljahre öffentliche Sitzungen ab.
Im Plenum des Reichstags wurde u. a. am 26. April, 3. und 4.
Mai 1899 über den Gegenstand verhandelt. Der Grundgedanke einer
gesetzlich geregelten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassenden
Interessenvertretung fand dabei vielfach Zustimmung. Die zur Be
ratung entsprechender Anträge eingesetzte Kommission einigte sich
am 14. März 1900 über eine Resolution, in der die verbündeten Re
gierungen ersucht wurden:
a. für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeit
nehmer gesetzliche Formen herbeizuführen, in denen die Arbeiter
durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung ge
meinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer
Interessen bei der Verhandlung mit den Arbeitgebern und mit den
Organen der Regierung befähigt werden;
b. insbesondere in Erwägung darüber einzutreten, in welcher
Weise durch eine weitere Ausgestaltung der Gewerbegeriehte unter
besonderer Berücksichtigung der §§ 9 (Bildung von Abteilungen für
Fabriken, Handwerk und Hausindustrie), 61 bis 69 (Einigungsamt)
und 70 (Gutachten und Anträge) des Gesetzes vom 29. Juli 1890, be
treffend die Gewerbegerichte, ein Weg zu dem unter a bezeichneten
Ziele sich bietet.
Der Reichstag hat dieser Resolution vom 16. Januar 1901 mit
großer Mehrheit zugestimmt.
Der erste Teil der Resolution ist die wörtliche Wiedergabe des
Satzes, mit dem die kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890 den
Gedanken einer gesetzlich geregelten Interessenvertretung der Arbeiter
anerkannt hatten, ohne damit einen unter den verschiedenen Wegen,
die in Betracht kommen können, als den allein richtigen zu bezeichnen.
In den kaiserlichen Erlassen war noch hinzugefügt: „Durch eine solche
Einrichtung ist den Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck ihrer
Wünsche und Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden
Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fort
laufend zu unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu unter
halten“. Auch die Resolution sieht davon ab, einen bestimmten Weg
vorzuschlagen. Anscheinend neigt sie dem schon erwähnten Gedanken
zu, den Keim einer Interessenvertretung auszubauen, der in den Ge
werbegerichten gegeben ist. Inzwischen ist wiederholt — so 1901 in
Württemberg und Hessen, 1902 in Baden, Bremen und Hamburg, 1903
in Reuß j. L. — in den bundesstaatlichen Parlamenten die Frage an