Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
Einigungsamt usw. Die Größe der Mitgliederzahl wird vom Reichs 
arbeitsamte bestimmt, muß aber für jede Kammer mindestens 50 (je 
zur Hälfte Unternehmer und Arbeiter) von den beteiligten Parteien 
auf 2 Jahre gewählte Mitglieder umfassen. Die Arbeitskammern halten 
alle Vierteljahre öffentliche Sitzungen ab. 
Im Plenum des Reichstags wurde u. a. am 26. April, 3. und 4. 
Mai 1899 über den Gegenstand verhandelt. Der Grundgedanke einer 
gesetzlich geregelten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassenden 
Interessenvertretung fand dabei vielfach Zustimmung. Die zur Be 
ratung entsprechender Anträge eingesetzte Kommission einigte sich 
am 14. März 1900 über eine Resolution, in der die verbündeten Re 
gierungen ersucht wurden: 
a. für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeit 
nehmer gesetzliche Formen herbeizuführen, in denen die Arbeiter 
durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung ge 
meinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer 
Interessen bei der Verhandlung mit den Arbeitgebern und mit den 
Organen der Regierung befähigt werden; 
b. insbesondere in Erwägung darüber einzutreten, in welcher 
Weise durch eine weitere Ausgestaltung der Gewerbegeriehte unter 
besonderer Berücksichtigung der §§ 9 (Bildung von Abteilungen für 
Fabriken, Handwerk und Hausindustrie), 61 bis 69 (Einigungsamt) 
und 70 (Gutachten und Anträge) des Gesetzes vom 29. Juli 1890, be 
treffend die Gewerbegerichte, ein Weg zu dem unter a bezeichneten 
Ziele sich bietet. 
Der Reichstag hat dieser Resolution vom 16. Januar 1901 mit 
großer Mehrheit zugestimmt. 
Der erste Teil der Resolution ist die wörtliche Wiedergabe des 
Satzes, mit dem die kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890 den 
Gedanken einer gesetzlich geregelten Interessenvertretung der Arbeiter 
anerkannt hatten, ohne damit einen unter den verschiedenen Wegen, 
die in Betracht kommen können, als den allein richtigen zu bezeichnen. 
In den kaiserlichen Erlassen war noch hinzugefügt: „Durch eine solche 
Einrichtung ist den Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck ihrer 
Wünsche und Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden 
Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fort 
laufend zu unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu unter 
halten“. Auch die Resolution sieht davon ab, einen bestimmten Weg 
vorzuschlagen. Anscheinend neigt sie dem schon erwähnten Gedanken 
zu, den Keim einer Interessenvertretung auszubauen, der in den Ge 
werbegerichten gegeben ist. Inzwischen ist wiederholt — so 1901 in 
Württemberg und Hessen, 1902 in Baden, Bremen und Hamburg, 1903 
in Reuß j. L. — in den bundesstaatlichen Parlamenten die Frage an
	        
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