Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

II.  Teil.  Arkeiterwoklfakrtspolitik.

6.  Kapitel.  Mangel,  Yerlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.
§1.  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit.  Einen  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit ­
  erkennt  die  heutige  Rechtsordnung  nicht  an.  Die  Grundlage ­
  des  Arbeitsverhältnisses  ist  der  freie  .Arbeitsvertrag,  der  von
rechtlich  freien  und  rechtlich  gleichgestellten  Personen  geschlossen
wird.  Niemand  ist  rechtlich  verpflichtet,  eine  Arbeitsgelegenheit  überhaupt ­
  oder  eine  bestimmte  Arbeitsgelegenheit  anzunehmen,  wenn  er
sich  nicht  freiwillig  dazu  bereit  erklärt  hat.  Andererseits  ist  aber
auch  niemand  verpflichtet,  einem  Arbeitsuchenden  Arbeitsgelegenheit
zu  gewähren,  wenn  er  nicht  will.  Die  Durchsetzung  dieses  Zustandes
war  ein  großer  und  bedeutender  Fortschritt  insofern,  als  darin  die
Anerkennung  der  rechtlichen  Freiheit  der  Massen  ihren  Ausdruck
fand.  Zur  vollen  Anwendung  der  Freiheit  war  es  nötig,  den  arbeitenden
Klassen  das  Aufsuchen  von  Arbeitsgelegenheit  und  den  Unternehmern
das  Heranziehen  von  Arbeitskräften  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte
engere  Gebiete  zu  gestatten.  Durch  das  neuzeitliche  Personenverkehrswesen ­
  war  die  örtliche  Gebundenheit  in  dieser  Beziehung  ohnehin
schon  sehr  gelockert,  ja  in  beträchtlichem  Maße  schon  aufgehoben.
Die  Gesetzgebung  hatte  also  nur  einen  schon  tatsächlich  möglich  und
durch  den  freien  Arbeitsvertrag  nötig  gewordenen  Zustand  anzuerkennen, ­
  als  sie  zur  rechtlichen  Begründung  und  Ordnung  der  örtlichen
Bewegungsfreiheit  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  innerhalb  des  Staatsgebietes ­
  —  in  Bundesstaaten  innerhalb  des  Bundes-(Reichs-(Gebietes  —
überging.  In  Deutschland  geschah  das  durch  das  Freizügigkeitsgesetz
vom  1.  Nov.  1867,  in  Österreich  durch  das  Staatsgrundgesetz  vom
21.  Dezember  1867;  in  allen  übrigen  Kulturstaaten  gilt  der  gleiche
Grundsatz  der  Freizügigkeit  —  das  droit  de  libre  sejour  et  de  libre
circulation,  wie  es  in  der  Erklärung  der  Menschenrechte  von  1789
hieß,  oder  der  liberte  d’aller,  de  rester  et  de  partir,  wie  sich  die  französische ­
  Verfassung  von  1791  ausdrückte  —..  Überall  sind  gewisse
Ausnahmen  vorgesehen,  deren  Voraussetzungen  gesetzlich  genau  geregelt ­
  sind.  Die  örtliche  Bewegungsfreiheit  der  Arbeiter  als  solche
wird  aber  dadurch  nicht  eingeschränkt.  Durch  internationale  Verträge
            
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