Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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werth des Gutes in a,l len. den Grundbesitz betreffenden Rechts 
geschäften der allein massgebende Werth ist, können die Mit 
erben nur auf den entsprechenden Rentenantheil ihrer Erbquo 
ten auf eine immerwährende Rentenabfindung Anspruch erhe 
ben und die Auszahlung des ihnen zustehenden Erbtheiles; in 
Kapital nicht fordern. Ebenso hat der Verkäufer eines Grund 
stücks anstatt auf den Kaufschillingrest, nur auf einen, dem 
selben entsprechenden Rentenantheil, auf eine immerwährende 
Rentenabfindung Anrecht. Darlehen auf Grundbesitz können nur 
in Form des Rentenkaufs angenommen werden, d. h. der Grund 
besitzer muss einen immerwährenden, gleichen Rentenbetrag aus- 
seinem Grundstück hingeben, um dafür den Kapitalbetrag, den 
er bedarf, zu erhalten. Unter dem Rentenprinzip klann der Grund 
besitz frei vererbt, veräussert, verschuldet, getheilt werden, es 
verstösst somit nicht gegen das Prinzip der Freiheit des Grund 
eigenthums. 1 ) Jener Einwurf aber, dass der Grundbesitzer unter 
dem Rentenprinzip kein Geld erhält, ist — nach Rodber- 
t u s’ Auffassung —■ unhaltbar, denn unter diesem Prinzipe be 
darf er auch keines Geldes, nachdem er selbst zu Gunsten 
der Verpflichtungen aus Besitzveränderungen auf dem Grund- 
werthe dingliche Rechte statuirt, i) 2 ) während er 1 Geld zu Be 
triebszwecken in Form von Personalkredit beschafft. 
Die urkundliche Form für die den Grundbesitz dinglich 
belastenden Obligationen ist der Rentenbrief, dessen zwei Gat 
tungen Rodbertus unterscheidet: die qualificirten, oder Land 
rentenbriefe, die in der 1 Inhaberform und unter solidarischer 
Haftung des Grundbesitzes des Landes ausgestellt sind und 
deren Werth den Betrag des Reinertrages des Grundbesitzes nicht 
übersteigen darf; diese Landrentenbriefe sind das Lösungs 
oder Zahlungsmittel für alle Rentenobligationen. Die andere 
Form der Rentenbriefe sind die Gutsrentenbriefe, die über jene 
Summen ausgestellt werden, welche nach den zur Deckung der 
Landrentenbriefe dienenden Rentenschuldsummen eingetragen 
werden; diese Gutsrentenbriefe finden nur in dem betreffenden 
Grundbesitze ihre Deckung und erscheinen als Individualpfand 
briefe. Die Ablösung der Gutsrentenbriefe würde derart erfol 
gen, dass der Grundbesitzer an der Börse Landrentenbriefe an 
kauft und gegen diese seine gleichbewerteten Gutsrentenbriefe 
eintauscht. Zur Durchführung der Kreditorganisation wäre aus 
den Grundbesitzern eine Art Provinzialbehörde zu errichten, 
i) Creditnoth S. 181. 
s) Creditnoth S. 212—213.
	        
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