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werth des Gutes in a,l len. den Grundbesitz betreffenden Rechts
geschäften der allein massgebende Werth ist, können die Mit
erben nur auf den entsprechenden Rentenantheil ihrer Erbquo
ten auf eine immerwährende Rentenabfindung Anspruch erhe
ben und die Auszahlung des ihnen zustehenden Erbtheiles; in
Kapital nicht fordern. Ebenso hat der Verkäufer eines Grund
stücks anstatt auf den Kaufschillingrest, nur auf einen, dem
selben entsprechenden Rentenantheil, auf eine immerwährende
Rentenabfindung Anrecht. Darlehen auf Grundbesitz können nur
in Form des Rentenkaufs angenommen werden, d. h. der Grund
besitzer muss einen immerwährenden, gleichen Rentenbetrag aus-
seinem Grundstück hingeben, um dafür den Kapitalbetrag, den
er bedarf, zu erhalten. Unter dem Rentenprinzip klann der Grund
besitz frei vererbt, veräussert, verschuldet, getheilt werden, es
verstösst somit nicht gegen das Prinzip der Freiheit des Grund
eigenthums. 1 ) Jener Einwurf aber, dass der Grundbesitzer unter
dem Rentenprinzip kein Geld erhält, ist — nach Rodber-
t u s’ Auffassung —■ unhaltbar, denn unter diesem Prinzipe be
darf er auch keines Geldes, nachdem er selbst zu Gunsten
der Verpflichtungen aus Besitzveränderungen auf dem Grund-
werthe dingliche Rechte statuirt, i) 2 ) während er 1 Geld zu Be
triebszwecken in Form von Personalkredit beschafft.
Die urkundliche Form für die den Grundbesitz dinglich
belastenden Obligationen ist der Rentenbrief, dessen zwei Gat
tungen Rodbertus unterscheidet: die qualificirten, oder Land
rentenbriefe, die in der 1 Inhaberform und unter solidarischer
Haftung des Grundbesitzes des Landes ausgestellt sind und
deren Werth den Betrag des Reinertrages des Grundbesitzes nicht
übersteigen darf; diese Landrentenbriefe sind das Lösungs
oder Zahlungsmittel für alle Rentenobligationen. Die andere
Form der Rentenbriefe sind die Gutsrentenbriefe, die über jene
Summen ausgestellt werden, welche nach den zur Deckung der
Landrentenbriefe dienenden Rentenschuldsummen eingetragen
werden; diese Gutsrentenbriefe finden nur in dem betreffenden
Grundbesitze ihre Deckung und erscheinen als Individualpfand
briefe. Die Ablösung der Gutsrentenbriefe würde derart erfol
gen, dass der Grundbesitzer an der Börse Landrentenbriefe an
kauft und gegen diese seine gleichbewerteten Gutsrentenbriefe
eintauscht. Zur Durchführung der Kreditorganisation wäre aus
den Grundbesitzern eine Art Provinzialbehörde zu errichten,
i) Creditnoth S. 181.
s) Creditnoth S. 212—213.