Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

24 
hingegen dieselben bleiben. Nachdem der wahre* Werth keine' 
innere, inhaerente Eigenschaft des Gutes ist und nicht nur von 
den Eigenschaften des bewertheten Gutes abhängt,, sondern auf 
dem Verhältnisse dieser Eigenschaften zu den gegebenen Bedürf 
nissen beruht, —- muss der Werth auch dann eine Änderung 
erfahren, wenn bei gleichen Eigenschaften dies© Bedürfnisse sich 
ändern. Hiedurch ändert sich auch jene Bedeutung, welche vom 
Standpunkte der Bedürfnisbefriedigung den Gütern bei gelegt wird, 
d. h. es ändert sich ihr Werth, auch dann, wenn ihre Herstel 
lungskosten und ihr Ertrag unverändert gleich bleiben. 1 ) Dem. 
Grundbesitze wird — nach dem Gesagten — bei gleichbleibendem. 
Ertrag und rückgängigem Zinsfusse vom Standpunkt des Be x 
darfes grössere Bedeutung, somit grösserer Werth beigemessen, 
werden, als vorher, und als anderen Ertrag abwerfenden Gütern, 
deren Ertrag bei fallendem Zinsfusse abnimmt. Die Kapitalisi- 
rung des unveränderten Grundbesitzertrages mit rückgegange 
nem Zinsfusse ist der genaue Ausdruck jener Bedeutung, wel 
cher angesichts des gefallenen Zinsfusses, diesen Grundbe 
sitzen, für die Beschaffung eines Einkommens,, beigemes 
sen wird. Die Kapitalisirung des Ertrages mit dem laufenden 
Zinsfuss ergiebt somit nicht —■ wie dies Rodbertus irrig, 
lehrt — einen fiktiven Werth, sondern ist das genaue Mass des 
jeweiligen wirklichen Ertragswerth.es. 
Theoretisch kann daher Rodbertus’ Angriff gegen den. 
durch Kapitalisirung des Ertrages mit dem landesüblichen Zins 
fusse gewonnenen Kapitalwerth nicht bestehen. Aber auch vorn: 
praktischen. Standpunkte ist derselbe unhaltbar. Denn auch bei dem. 
das Rentenprinzip verwirklichenden Rechtsinstitut der Rentengü 
ter kann — wie wir gesehen — das Kapitalisirungsprinzip nicht 
vermeidet werden. Entsprechend der Natur der Rentengüter bil 
det die Rente das Kaufsäquivalent und dennoch kann der 
Kaufschilling, in Kapital ausgedrückt, nicht beseitigt werden, 
nachdem die Schätzung der Grundbesitze in Kapital erfolgt und. 
auch bei Ablösung der Rente die Kapitalisirung unvermeidlich 
wird. Vielmehr muss der Kapitalisirungsprozess in der Praxis 
auch bei. jenen Vorschlägen nothwendigerweise Anwendung, 
finden, durch welche Rodbertus die Anwendung desselben 
zu vermeiden bestrebt ist. Nach Rodbertus würden nämlich 
in allen Verkäufen unter öffentlicher Autorität ausschliesslich 
bis zur Höhe des Reinertrages des Grundbesitzes zu emittirende 
- 1 ) Brentano: Agrarpolitik S 108.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.