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100 Millionen Mark wurde seitens der Gesetzgebung auf 200
Millionen Mark und später auf 350 Millionen Mark erhöht,
worüber später noch eingehender die Rede sein soll. 1 )
Die eigenthümliche Übertragung der einzelnen Ansiede
lungsstellen kann gegen Kapital- oder Rentenleistung, oder aber
im Wege der Verpachtung erfolgen. Erfolgt die Übertragung der
Ansiedelungsstelle gegen Übernahme einer festen Geldrente, so
wird die Ansiedelungsstelle im Gesetze Rentengut genannt (cit.
Ges. §. 3). Die Rente ist mit Zustimmung beider Theile ablös
bar. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündi
gungsfrist ist der vertragsmässigen Bestimmung der kon-
trahirenden Parteien überlassen, für den Fall jedoch, dass die
Ablösung auf Antrag des Rentenberechtigten erfolgt, darf dieser
einen höheren Ablösungsbetrag, als den 25fachen Betrag der
Rente nicht fordern. In dem Grundbuche müssen nicht nur die
Rente, sondern auch die Abreden über den Ausschluss der Ab
lösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages
und der Kündigungsfrist eingetragen' werden. Mangels solcher
Eintragungen gilt Dritten gegenüber die das Grundstück be
lastende Rente als eine solche, welche von dem Verpflichteten
nach sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage
abgelöst werden kann. Das Gesetz lässt nicht nur die Aus
bedingung von Geldrenten, sondern auch von festen Kömerren-
ten zu, diese Letzteren sind jedoch nach den ermittelten Markt
preisen gleichfalls in Geld abzuführen (cit. Ges. §. 4). Sofern
der Rentengutsbesitzer vertragsmässig in seiner Verfügung dahin
beschränkt wird, dass die Zulässigkeit einer Zertheilung des
Grundstückes oder der Abveräusserung von Theilen desselben
von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll,
so kann die diesbezüglich versagte Einwilligung durch richter
liche En tscheidung der Auseinandersetzungsbehörde ergänzt wer
den, wenn die Zertheilung oder Abveräusserung im gemeinschaft
lichen Interesse wünschenswerth erscheint. Gleichfalls ast dem
Rentengutsbesitzer vertragsmässig die Pflicht auferlegt, die wirt
schaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks,
durch Erhaltung des baulichen Zustandes darauf befindlicher
oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Erhaltung des land
wirtschaftlichen Inventars auf demselben dauernd zu sichern:
so kann der Verpflichtete durch richterliche Entscheidung der
Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung befreit
werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selb-
1 ) S. vorl. Arbeit S. 64.