Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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100 Millionen Mark wurde seitens der Gesetzgebung auf 200 
Millionen Mark und später auf 350 Millionen Mark erhöht, 
worüber später noch eingehender die Rede sein soll. 1 ) 
Die eigenthümliche Übertragung der einzelnen Ansiede 
lungsstellen kann gegen Kapital- oder Rentenleistung, oder aber 
im Wege der Verpachtung erfolgen. Erfolgt die Übertragung der 
Ansiedelungsstelle gegen Übernahme einer festen Geldrente, so 
wird die Ansiedelungsstelle im Gesetze Rentengut genannt (cit. 
Ges. §. 3). Die Rente ist mit Zustimmung beider Theile ablös 
bar. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündi 
gungsfrist ist der vertragsmässigen Bestimmung der kon- 
trahirenden Parteien überlassen, für den Fall jedoch, dass die 
Ablösung auf Antrag des Rentenberechtigten erfolgt, darf dieser 
einen höheren Ablösungsbetrag, als den 25fachen Betrag der 
Rente nicht fordern. In dem Grundbuche müssen nicht nur die 
Rente, sondern auch die Abreden über den Ausschluss der Ab 
lösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages 
und der Kündigungsfrist eingetragen' werden. Mangels solcher 
Eintragungen gilt Dritten gegenüber die das Grundstück be 
lastende Rente als eine solche, welche von dem Verpflichteten 
nach sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage 
abgelöst werden kann. Das Gesetz lässt nicht nur die Aus 
bedingung von Geldrenten, sondern auch von festen Kömerren- 
ten zu, diese Letzteren sind jedoch nach den ermittelten Markt 
preisen gleichfalls in Geld abzuführen (cit. Ges. §. 4). Sofern 
der Rentengutsbesitzer vertragsmässig in seiner Verfügung dahin 
beschränkt wird, dass die Zulässigkeit einer Zertheilung des 
Grundstückes oder der Abveräusserung von Theilen desselben 
von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll, 
so kann die diesbezüglich versagte Einwilligung durch richter 
liche En tscheidung der Auseinandersetzungsbehörde ergänzt wer 
den, wenn die Zertheilung oder Abveräusserung im gemeinschaft 
lichen Interesse wünschenswerth erscheint. Gleichfalls ast dem 
Rentengutsbesitzer vertragsmässig die Pflicht auferlegt, die wirt 
schaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks, 
durch Erhaltung des baulichen Zustandes darauf befindlicher 
oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Erhaltung des land 
wirtschaftlichen Inventars auf demselben dauernd zu sichern: 
so kann der Verpflichtete durch richterliche Entscheidung der 
Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung befreit 
werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selb- 
1 ) S. vorl. Arbeit S. 64.
	        
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