Full text : Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

42

Die  Kartelle  in  der  deutschen  Portland-Zementindustrie.

Heidelberg  mit  einer  Agentur  in  Frankfurt  a.  M.,  Metz,  München,
Stuttgart,  Würzburg.  Sie  wickeln  den  Verkauf  ab,  sind  aber
der  Zentralstelle  unterstellt.  Die  Gesellschaft  betreibt  ihr  Geschäft ­
  auf  eigene  Rechnung  und  in  eigenem  Namen.  Sie  hat
den  ihr  von  den  Werken  gelieferten  Zement  nach  den  ihr  zu
Gebote  stehenden  Mitteln  in  Raten  zu  bezahlen.  Die  Einkaufspreise ­
  und  -Bedingungen  gelten  franko  Bahn-  bzw.  Schiffsstation
und  sind  für  alle  Werke  gleich.  Für  schlechte  Ware  haben  diese
an  die  Gesellschaft  Schadenersatz  zu  leisten.  Sie  haben  ihren
Versand  täglich  nachzuweisen  und  eine  monatliche  Versandliste
einzureichen.  Die  Gesellschaft  versendet  an  sie  wöchentlich
Berichte  über  Verkäufe,  Marktlage  usw.  und  monatliche  Ausweise
über  den  Versand  und  die  Versandberechtigung.  Der  Reingewinn
wird  nach  Stammeinlagen  verteilt,  ebenso  ein  etwaiger  Verlust.
Für  die  Verteilung  gelten  folgende  Bestimmungen:  Jede  Fabrik
hat  ein  bestimmtes  Kontingent,  das  nach  Maßgabe  der  Produktionsfähigkeit ­
  und  des  Absatzes  in  den  Vorjahren  festgesetzt  worden
ist.  Die  Kontingentsziffern  sind  die  Verhältniszahlen,  nach  denen
den  einzelnen  Werken  ihre  Ware  abgenommen  werden  muß.
Jedes  Mitglied  hat  für  je  1000  Faß  Kontingent  100  Mk.  Stammeinlage ­
  zu  machen.  Ist  mit  der  Zementfabrik  eine  Zementwarenfabrik ­
  verbunden,  so  wird  der  dafür  verwendete  Eigenverbrauch
zu  den  Verkaufspreisen  auf  das  Kontingent  an  gerechnet.  Der
Kleinverkauf  ist  den  Fabriken  freigegeben,  doch  ist  die  Menge
monatlich  dem  Verbände  anzugeben.  Nicht  oder  nicht  rechtzeitig
gelieferte  aufgegebene  Mengen  werden  angerechnet,  eventuell  ist
eine  Entschädigung  an  die  Zentralstelle  zu  zahlen.  Ausgenommen
sind  Fälle  einer  vis  major,  bei  denen  die  Lieferung  auf  einen
anderen  Gesellschafter  übertragen  oder  eine  festgesetzte  Entschädigung ­
  für  die  Minderlieferung  verlangt  werden  kann.  Nachlieferung ­
  ist  nur  mit  Billigung  des  Aufsichtsrates  zulässig.  Eine
freiwillige  Übertragung  von  Lieferungen  auf  einen  anderen
Gesellschafter  kann  mit  Genehmigung  des  Aufsichtsrates  erfolgen.
Am  Jahresschluß  sich  ergebende  Differenzen  werden  in  Geld
ausgeglichen,  die  Höhe  des  Ausgleiches  wird  von  der  General-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.