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gute, wenn sein Besitz zu gross ist und ihm kein genügendes
Betriebskapital zur Verfügung steht, oder wenn er sich von
schlecht verwerthbaren, entfernt liegenden Schlägen ablösen,,
fehlende Arbeitskräfte durch Colonisation sichern, oder aber
seine Schulden abstossen will. Einerseits die Erwägung dieses
Umstandes, andererseits mit Rücksicht darauf, dass auf Aus
dehnung des im Ansiedelungsgesetze vom Jahre 1886 ins Leben
gerufenen, jedoch nur in den Provinzen Westpreussen und Posen
geltend gewesenen Rentengutsystems auf das ganze Staats
gebiet sowohl in politischen Kreisen, als auch im gesellschaft
lichen Wege Jahre hindurch gedrungen wurde, 1 ) führtet zur Schaf
fung des Rentengutsgesetzes vom 27. Juni 1890 und des vom
praktischen Standpunkte bedeutend wichtigeren Rentenguts
gesetzes vom 7. Juli- 1891, welche Gesetze zur Beförderung der
Colonisation sehr bedeutende Staatsbeihilfe sicherten und der
zwecks eigenthümlichen Erwerbes der neuen Ansiedelungsstel
len im Posener Colonisationsgesetze begründeten besonderen
Rechtsform für das ganze preussische Staatsgebiet Geltung ver
liehen.
Die preussische Regierung legte am 27. Jänner 1890 den
Gesetzentwurf über die Rentengüter vor, 2 ) in welchem die auf
die Rentengüter bezüglichen, vorher citirten §§. 3—7 des An
siedelungsgesetzes vom Jahre 1886 unverändert enthalten waren
und, nachdem, sie Gesetz geworden, für das ganze Staatsgebiet,
allgemeine Geltung gewannen. Die Bestimmungen des Posener
Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886 in Betreff der Rentengüter
wurden in den Gesetzentwurf über die Rentengüter und hiedurch
auch in das neue Gesetz deshalb unverändert incorporirt, weil
diese Bestimmungen während mehrerer Jahre sich bewähr
ten und 95°/o aller Ansiedelungen in Form des .Rentengutes
zu Stande kamen, 3 ) während die Besiedelung in Form der Pacht
und gegen Kapitalbarzahlung nur in sehr geringem Masse in
Anspruch genommen wurde. Der Entwurf wurde mit gerin
ger Modification,. beziehungsweise Ergänzung am 27. Juni 1890
Gesetz/)
1 ) SomBart-Ermsleien: Das Preussische Gesetz über Renten
güter. (Jahrbuch für. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen
Reich. XIV. Jalirg. 1890. S. 60.)
2 ) Entwurf eines Gesetzes über Renten guter. No. 25.
Herrenhaus. 17. Legislaturperiode II. Session. 1890.
3 ) Waldhecker: Die preussischen Rentengutsgesetze nach Theorie
und Praxis. Berlin, 1894. S. 23.
4 ) Gesetz über Rentengüter. Vom 27. Juni 1890. (Gesetz
sammlung für die königlichen Preussischen Staaten. 1890. S. 209.)