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gute, wenn sein Besitz zu gross ist und ihm kein genügendes
Betriebskapital zur Verfügung steht, oder wenn er sich von
schlecht verwerthbaren, entfernt liegenden Schlägen ablösen,,
fehlende Arbeitskräfte durch Colonisation sichern, oder aber
seine Schulden abstossen will. Einerseits die Erwägung dieses
Umstandes, andererseits mit Rücksicht darauf, dass auf Ausdehnung
des im Ansiedelungsgesetze vom Jahre 1886 ins Leben
gerufenen, jedoch nur in den Provinzen Westpreussen und Posen
geltend gewesenen Rentengutsystems auf das ganze Staatsgebiet
sowohl in politischen Kreisen, als auch im gesellschaftlichen
Wege Jahre hindurch gedrungen wurde, 1 ) führtet zur Schaffung
des Rentengutsgesetzes vom 27. Juni 1890 und des vom
praktischen Standpunkte bedeutend wichtigeren Rentengutsgesetzes
vom 7. Juli- 1891, welche Gesetze zur Beförderung der
Colonisation sehr bedeutende Staatsbeihilfe sicherten und der
zwecks eigenthümlichen Erwerbes der neuen Ansiedelungsstellen
im Posener Colonisationsgesetze begründeten besonderen
Rechtsform für das ganze preussische Staatsgebiet Geltung verliehen.
Die preussische Regierung legte am 27. Jänner 1890 den
Gesetzentwurf über die Rentengüter vor, 2 ) in welchem die auf
die Rentengüter bezüglichen, vorher citirten §§. 3—7 des Ansiedelungsgesetzes
vom Jahre 1886 unverändert enthalten waren
und, nachdem, sie Gesetz geworden, für das ganze Staatsgebiet,
allgemeine Geltung gewannen. Die Bestimmungen des Posener
Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886 in Betreff der Rentengüter
wurden in den Gesetzentwurf über die Rentengüter und hiedurch
auch in das neue Gesetz deshalb unverändert incorporirt, weil
diese Bestimmungen während mehrerer Jahre sich bewährten
und 95°/o aller Ansiedelungen in Form des .Rentengutes
zu Stande kamen, 3 ) während die Besiedelung in Form der Pacht
und gegen Kapitalbarzahlung nur in sehr geringem Masse in
Anspruch genommen wurde. Der Entwurf wurde mit geringer
Modification,. beziehungsweise Ergänzung am 27. Juni 1890
Gesetz/)
1 ) SomBart-Ermsleien: Das Preussische Gesetz über Rentengüter.
(Jahrbuch für. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen
Reich. XIV. Jalirg. 1890. S. 60.)
2 ) Entwurf eines Gesetzes über Renten guter. No. 25.
Herrenhaus. 17. Legislaturperiode II. Session. 1890.
3 ) Waldhecker: Die preussischen Rentengutsgesetze nach Theorie
und Praxis. Berlin, 1894. S. 23.
4 ) Gesetz über Rentengüter. Vom 27. Juni 1890. (Gesetzsammlung
für die königlichen Preussischen Staaten. 1890. S. 209.)