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erwähnt — die gleichen materiellen Vorschriften, wie §§, 3—7
-des Posener Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886, mit der Ab
weichung jedoch, dass das Rentengutsgesetz (eit. Ges. §. 1 Abs.
4) noch die Verfügung enthält, wonach das Rentengut frei von
Hypotheken- und Grundschulden des Grundstückes, von dem es
abgetrennt wird, begründet werden muss; ferner (eit;. Ges. §. 1
Abs. 5) dass auf die Veräusserungen zum Zwecke der Bildung
von Rentengütern die gesetzlichen. Vorschriften über den erleich
terten Abverkauf von Grundstücken 1 ) Anwendung finden, mit
der Massgabe jedoch, dass das Unschädlichkeitsattest auch bei
Abveräusserung grösserer Trennstücke erthei.lt werden kann,
wenn die Sicherheit des Realberechtigten dadurch nicht ver
mindert wird. Diese Bestimmungen — welche auf Initiative des
Herrenhauses in das Gesetz auf genommen wurden — wollen den
Rentengutsnehmer davor bewahren, dass er für die Grundschul
den und Belastungen des Grundbesitzes correaliter verpflichtet
bleibe; ohne diese Bestimmungen, wäre ferner, mit Rücksicht auf
die allgemeine hypothekarische Verschuldung, die Konstituirung
des Rentenguts, so auch die Inanspruchnahme der .Rentenbank
zwecks Ablösung der Rente undurchführbar gewesen, nachdem
der Bedingung bezüglich vorheriger Befreiung von allen privat
rechtlichen Belastungen nicht hätte entsprochen werden kön
nen. 1 2 ) Das Rentengutsgesetz änderte hiedurch wesentlich an
dem thatsächlichen Rechtszustande; denn während bisher
das Unschädlichkeitsattest nur dann ertheilt werden konnte,
wenn das Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von gerin
gem Werth und Umfange war, Wurde nach dem neuen Gesetz
nur die Sicherheit des Realberechtigten massgebend. Die sozial
politische Bedeutung dieser ergänzenden gesetzlichen Bestimmun
gen ist klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass dieselben
die durch den bisherigen Rechtszustand und durch die allge-
1 ) Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf
kleiner Grundstücke. Vom 3. März 1850. Nach §. 1 dieses Ge
setzes steht nämlich einem jeden Grundbesitzer das Recht zu, einzelne Grund
parzellen gegen ablösbare Geldrente, oder Kaufgeld auch ohne Zustimmung
■der Hypotheken- und Realgläubiger abzuveräussern, falls er die Bescheini
gung der kompetenten (Kreditdirektion oder Auseinandersetzungs-) Behörde
beibringt, dass die Abveräusserung von Trennstücken den Interessenten gegen
über unschädlich ist.
2 ) Mahraun: Die preussischen Rentengulsgesetze. Berlin, 1892. S. 5
und 11; ferner Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. I. Leipzig,
1892. S. 540