Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

41! 
erwähnt — die gleichen materiellen Vorschriften, wie §§, 3—7 
-des Posener Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886, mit der Ab 
weichung jedoch, dass das Rentengutsgesetz (eit. Ges. §. 1 Abs. 
4) noch die Verfügung enthält, wonach das Rentengut frei von 
Hypotheken- und Grundschulden des Grundstückes, von dem es 
abgetrennt wird, begründet werden muss; ferner (eit;. Ges. §. 1 
Abs. 5) dass auf die Veräusserungen zum Zwecke der Bildung 
von Rentengütern die gesetzlichen. Vorschriften über den erleich 
terten Abverkauf von Grundstücken 1 ) Anwendung finden, mit 
der Massgabe jedoch, dass das Unschädlichkeitsattest auch bei 
Abveräusserung grösserer Trennstücke erthei.lt werden kann, 
wenn die Sicherheit des Realberechtigten dadurch nicht ver 
mindert wird. Diese Bestimmungen — welche auf Initiative des 
Herrenhauses in das Gesetz auf genommen wurden — wollen den 
Rentengutsnehmer davor bewahren, dass er für die Grundschul 
den und Belastungen des Grundbesitzes correaliter verpflichtet 
bleibe; ohne diese Bestimmungen, wäre ferner, mit Rücksicht auf 
die allgemeine hypothekarische Verschuldung, die Konstituirung 
des Rentenguts, so auch die Inanspruchnahme der .Rentenbank 
zwecks Ablösung der Rente undurchführbar gewesen, nachdem 
der Bedingung bezüglich vorheriger Befreiung von allen privat 
rechtlichen Belastungen nicht hätte entsprochen werden kön 
nen. 1 2 ) Das Rentengutsgesetz änderte hiedurch wesentlich an 
dem thatsächlichen Rechtszustande; denn während bisher 
das Unschädlichkeitsattest nur dann ertheilt werden konnte, 
wenn das Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von gerin 
gem Werth und Umfange war, Wurde nach dem neuen Gesetz 
nur die Sicherheit des Realberechtigten massgebend. Die sozial 
politische Bedeutung dieser ergänzenden gesetzlichen Bestimmun 
gen ist klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass dieselben 
die durch den bisherigen Rechtszustand und durch die allge- 
1 ) Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf 
kleiner Grundstücke. Vom 3. März 1850. Nach §. 1 dieses Ge 
setzes steht nämlich einem jeden Grundbesitzer das Recht zu, einzelne Grund 
parzellen gegen ablösbare Geldrente, oder Kaufgeld auch ohne Zustimmung 
■der Hypotheken- und Realgläubiger abzuveräussern, falls er die Bescheini 
gung der kompetenten (Kreditdirektion oder Auseinandersetzungs-) Behörde 
beibringt, dass die Abveräusserung von Trennstücken den Interessenten gegen 
über unschädlich ist. 
2 ) Mahraun: Die preussischen Rentengulsgesetze. Berlin, 1892. S. 5 
und 11; ferner Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. I. Leipzig, 
1892. S. 540
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.