Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

162 Zweiter Teil. Kandel. VIl. Der Betrieb des Kandels. 
persönlicher Unterschrift (80118 seing prive) anfertigen und in ein besonderes 
Inventarienbuch eintragen. Das Journal und das Inventarienbuch müssen einmal 
im Jahre paraphiert und visiert werden. Alle Bücher müssen nach Ordnung des 
Datums ohne leere Zwischenräume und ohne Randbemerkungen geführt sein. Die gesetzlich 
vorgeschriebenen Bücher müssen (vor dem Gebrauche) durch einen Kandelsrichter, 
Maire oder dessen Adjunkten kostenlos mit Seitenzahlen versehen, paraphiert und visiert 
werden. Die Kandelsbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Ordnungsmäßig 
geführte Bücher werden in Kandelsstreitigkeiten unter Kaufleuten als Beweismittel 
zugelassen. Der Richter kann die Vorlegung auch von Amts wegen anordnen. Die 
volle Einsicht ist nur gestattet bei Fallimenten, Erbschaften, Gütergemeinschafts 
angelegenheiten und Gesellschaftsteilungen. Im Falle sich die Bücher an einem 
anderen Orte befinden, kann die Einsicht dort erfolgen und ein amtlicher Auszug an 
das zuständige Gericht eingeschickt werden. 
Die Führung bestimmter Bücher, zum Teil derselben wie in Frankreich, ist vor 
geschrieben in Kolland, Belgien, Italien, Rußland, Spanien, Portugal, Dänemark, 
Schweden und Norwegen. Kolland, Italien, Portugal und Spanien verlangen auch 
die Aufnahme der Bilanz in das Znventarienbuch. Sie verlangen außerdem (ohne 
Kolland) das Kopieren bezw. die Aufbewahrung der Telegramme, sowie die amtliche 
Beglaubigung der Zahl der Blätter. Letzteres wird auch in Belgien gefordert, ebenso 
das Kopieren der abgesandten Telegramme. In Spanien müssen sogar alle Bücher 
beglaubigt werden. Nach welcher Methode die Bücher zu führen sind, wird begreiflicher 
weise in keinem Staate vorgeschrieben. 
Das Allgemeine Deutsche Kandelsgesehbuch von 1861 stellte sich schon 
auf den richtigen Standpunkt, daß die Forderung bestimmter Bücher bei der großen 
Verschiedenartigkeit der kaufmännischen Betriebe nicht zweckmäßig sei, und daß eine 
allgemeine Vorschrift des Sinnes, der Kaufmann habe Bücher zu führen, aus welchen 
feine Landelsgeschäftc und die Lage seines Vermögens zu ersehen sind, vollständig 
ausreiche. Dagegen hat es die Führung eines Briefkopierbuches vorgeschrieben. Es 
verlangt ferner die jährliche Aufmachung eines Inventars und einer Bilanz, die in 
ein besonderes Inventarienbuch eingeschrieben oder in zusammenhängender Reihe geordnet 
aufbewahrt werden können. Inventar und Bilanz sind von deni Kaufmann bezw. 
allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Inventarisierung des 
Warenlagers darf unter Amständen spätestens alle zwei Jahre erfolgen. Entgegen 
dem Code de Commerce enthält es auch Bestimmungen über die Art der Auf 
nahme; so dürfen sämtliche Vermögensstücke und Forderungen nur nach ihrem wirklichen 
Werte zur Zeit der Aufnahme, zweifelhafte Forderungen nur nach ihrem wahrschein 
lichen Werte angesetzt werden. Für die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Aktien- 
kommanditgefellschaften wurden im Aktiengesetz von 1884 außerdem noch besondere 
Bestimmungen getroffen; insbesondere dürfen Wertpapiere und Waren, welche einen 
Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Preise zurzeit der Bilanzaufstellung, 
sofem dieser aber den Anschaffungs- oder Kerstellungswert übersteigt, höchstens zu 
letzterem eingestellt werden; andere Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu dem 
Anschaffungs- oder Kerstellungswert angesetzt werden. Die Bücher müssen gebunden 
und Blatt für Blatt (oder Seite für Seite) mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
Eine amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter ist nicht vorgeschrieben. Leere 
Zwischenräume zu lassen, Anleserlichmachung von Eintragungen durch Durchstteichen 
oder auf andere Weise und Radieren ist verboten. Bei der Führung der Bücher 
dürfen nur eine lebende Sprache und die Schriftzeichen einer solchen angewendet werden. 
Die Aufbewahrungspflicht der Bücher auf die Dauer von 10 Jahren wurde auch auf die 
empfangenen Kandelsbriefe, Inventare und Bilanzen ausgedehnt. (In manchen Ländern 
erstreckt sie sich, wie oben gesagt, auch auf die Telegramme und ist auf einen längeren
	        
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