Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7. Gesetzliche Bestimmungen über Buchführung. 
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Zeitraum, in Lolland auf 30 Jahre vorgeschrieben). In bezug auf die Beweiskraft 
und die Vorlegung der Bücher nahm das Handelsgesetzbuch von 1861 in der Laupt- 
fache die Grundsätze des Code de Commerce auf, wovon aber ein Teil durch § 13 
Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung für das Deutsche 
Reich von 1877 wiederaufgchoben wurde, so daß jetzt den Landelsbüchern nur die 
Beweiskraft von Privaturkunden zukommt. Die Verpflichtung zur Buchführung wurde 
nur für Vollkaufleute und Handelsgesellschaften, nicht aber für Minderkaufleute 
(Handelsleute von geringerem Gewerbebetrieb) festgesetzt. Doch sind nach der Gewerbe 
ordnung für das Deutsche Reich § 38 die Zentralbehörden der Einzelstaaten befugt, 
Vorschriften zu erlassen, ob und wie die genannten Minderkaufleute Bücher zu führen 
haben, und einzelne Staaten haben gewissen Klassen von Gewerbetreibenden gegenüber 
von diesem Recht Gebrauch gemacht. 
Das neue Handelsgesetzbuch von 1897 hat an den bestehenden Bestimmungen 
über Handelsbücher wenig geändert und beschränkt sich in der Hauptsache auf redaktionelle 
Verbesserungen. Aus den Büchern sollen die Handelsgeschäfte und die Lage des 
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich gemacht 
werden. Das Kopierbuch kann wegfallen, nur müssen Abschriften der abgesandten 
Handelsbriefe zurückbehalten werden. Die Bilanz ist in Reichswährung auszustellen. 
Die Vorlegung der Äandelsbücher einer Partei kann nicht bloß auf Antrag, sondern 
auch von Amts wegen angeordnet werden. Im allgemeinen ist noch von Belang, 
daß das neue Handelsgesetzbuch den Begriff des Kaufmanns erweitert, indem es die 
Eigenschaft eines Kaufmanns nicht mehr allein von dem Betrieb bestimmter Handels 
geschäfte abhängig sein läßt, sondern den Schwerpunkt in die Art und den Umfang 
des Betriebes legt. Infolgedessen ist die Verpflichtung zur Buchführung im 
Deutschen Reiche seit dem 1. Januar 1900 einer größeren Zahl von Betrieben auf 
erlegt, als dies bisher der Fall war. In Oesterreich gilt das Allgemeine Deutsche 
Handelsgesetzbuch, und auch das ungarische Handelsgesetzbuch vom 1. Januar 1876 
stimmt mit diesem Gesetzbuch ziemlich genau überein. 
Zur Buchführung verpflichtet sind auch die eingetragenen Genossenschaften nach 
dem Gesetze vom 1. Mai 1889 und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach 
dem Gesetze vom 20. April 1892. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 verpflichtet 
ferner die Kursmakler zur Führung eines Tagebuchs, das vor dem Gebrauche dem 
Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorzulegen ist. Das Depot- 
gesetz vom 5. Juli 1896 verpflichtet den Kaufmann, welcher fremde Wertpapiere zur 
Aufbewahrung übernimmt, zur Führung eines Handelsbuchs, in welches die Papiere 
nach Gattung, Nennwert, Nummer oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen ein- 
zuttagen sind. 
Ferner kommen in Betracht die Bestimmungen der deutschen Konkursordnung 
in der Fassung vom 20. Mai 1898, wonach Schuldner, die ihre Zahlung eingestellt 
haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wegen bettüglichen 
Bankerotts unter anderem mit Zuchthaus bestraft werden, wenn sie in der Absicht, 
ihre Gläubiger zu benachteiligen, unterlassen haben, Handelsbüchcr zu führen oder ihre 
Handelsbüchcr vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß die 
selben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Llmstände 
vorhanden, so ttitt Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten ein. Wegen einfachen 
Bankerotts werden solche Schuldner mit Gefängnis bestraft, wenn sie unterlassen haben, 
Handelsbücher zu führen, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder unordentlich geführt 
haben, oder wenn sie unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vor 
geschriebenen Zeit zu ziehen.
	        
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