7. Gesetzliche Bestimmungen über Buchführung.
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Zeitraum, in Lolland auf 30 Jahre vorgeschrieben). In bezug auf die Beweiskraft
und die Vorlegung der Bücher nahm das Handelsgesetzbuch von 1861 in der Laupt-
fache die Grundsätze des Code de Commerce auf, wovon aber ein Teil durch § 13
Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung für das Deutsche
Reich von 1877 wiederaufgchoben wurde, so daß jetzt den Landelsbüchern nur die
Beweiskraft von Privaturkunden zukommt. Die Verpflichtung zur Buchführung wurde
nur für Vollkaufleute und Handelsgesellschaften, nicht aber für Minderkaufleute
(Handelsleute von geringerem Gewerbebetrieb) festgesetzt. Doch sind nach der Gewerbe
ordnung für das Deutsche Reich § 38 die Zentralbehörden der Einzelstaaten befugt,
Vorschriften zu erlassen, ob und wie die genannten Minderkaufleute Bücher zu führen
haben, und einzelne Staaten haben gewissen Klassen von Gewerbetreibenden gegenüber
von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Das neue Handelsgesetzbuch von 1897 hat an den bestehenden Bestimmungen
über Handelsbücher wenig geändert und beschränkt sich in der Hauptsache auf redaktionelle
Verbesserungen. Aus den Büchern sollen die Handelsgeschäfte und die Lage des
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich gemacht
werden. Das Kopierbuch kann wegfallen, nur müssen Abschriften der abgesandten
Handelsbriefe zurückbehalten werden. Die Bilanz ist in Reichswährung auszustellen.
Die Vorlegung der Äandelsbücher einer Partei kann nicht bloß auf Antrag, sondern
auch von Amts wegen angeordnet werden. Im allgemeinen ist noch von Belang,
daß das neue Handelsgesetzbuch den Begriff des Kaufmanns erweitert, indem es die
Eigenschaft eines Kaufmanns nicht mehr allein von dem Betrieb bestimmter Handels
geschäfte abhängig sein läßt, sondern den Schwerpunkt in die Art und den Umfang
des Betriebes legt. Infolgedessen ist die Verpflichtung zur Buchführung im
Deutschen Reiche seit dem 1. Januar 1900 einer größeren Zahl von Betrieben auf
erlegt, als dies bisher der Fall war. In Oesterreich gilt das Allgemeine Deutsche
Handelsgesetzbuch, und auch das ungarische Handelsgesetzbuch vom 1. Januar 1876
stimmt mit diesem Gesetzbuch ziemlich genau überein.
Zur Buchführung verpflichtet sind auch die eingetragenen Genossenschaften nach
dem Gesetze vom 1. Mai 1889 und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach
dem Gesetze vom 20. April 1892. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 verpflichtet
ferner die Kursmakler zur Führung eines Tagebuchs, das vor dem Gebrauche dem
Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorzulegen ist. Das Depot-
gesetz vom 5. Juli 1896 verpflichtet den Kaufmann, welcher fremde Wertpapiere zur
Aufbewahrung übernimmt, zur Führung eines Handelsbuchs, in welches die Papiere
nach Gattung, Nennwert, Nummer oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen ein-
zuttagen sind.
Ferner kommen in Betracht die Bestimmungen der deutschen Konkursordnung
in der Fassung vom 20. Mai 1898, wonach Schuldner, die ihre Zahlung eingestellt
haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wegen bettüglichen
Bankerotts unter anderem mit Zuchthaus bestraft werden, wenn sie in der Absicht,
ihre Gläubiger zu benachteiligen, unterlassen haben, Handelsbüchcr zu führen oder ihre
Handelsbüchcr vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß die
selben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Llmstände
vorhanden, so ttitt Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten ein. Wegen einfachen
Bankerotts werden solche Schuldner mit Gefängnis bestraft, wenn sie unterlassen haben,
Handelsbücher zu führen, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder unordentlich geführt
haben, oder wenn sie unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vor
geschriebenen Zeit zu ziehen.