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Zweiter Teil. Kandel. X. Die Börse.
ausgibt. Unbewanderte können nun die Aktien leicht mit diesen verwechseln. Auch
die „Aktien" sehen nämlich äußerlich einer Schuldverschreibung ähnlich, denn eine jede
lautet über einen Geldbetrag, z. B. über 1000 Mark; das bedeutet aber nicht, wie
bei den Obligationen, daß der Aktionär diese 1000 Mark von irgend jemandem als
Gläubiger zu fordern hat, sondern vielmehr nur, daß er soviel in Geld oder in
anderen „Einlagen" für die Gesellschaft geleistet, daß er also so viel bar Geld ein
gezahlt hat oder ihm z. B. die Fabrik, die er einlegte, so hoch angerechnet worden ist.
Zu fordern hat er, solange die Gesellschaft besteht, nur seinen Anteil an ihrem
Gewinn, die „Dividende", und diese natürlich nur, wenn die Gesellschaft einen Gewinn
gemacht, d. h. seit Aufstellung der letzten Abrechnung, „Bilanz", ihr Vermögen
vermehrt hat. Im übrigen hat er einen verhältnismäßigen Anteil an ihrem Vermögen
und erhält also, wenn sich die Gesellschaft auflöst, — „liquidiert" — diesen Anteil,
der mehr oder weniger betragen kann als jene 1000 Mark oder auch gar nichts, je
nachdem die Gesellschaft bis dahin Gewinn oder Verlust hatte oder etwa nach Ab
zahlung der Schulden, die sie gemacht hat, nichts oder gar noch weniger als das —
unbezahlte Schulden — verblieben sind. Denn wie für den einzelnen Geschäftsmann,
wenn er sein Geschäft aufgibt, an Vermögen nur etwas übrigbleibt, nachdem er seine
Gläubiger bezahlt hat, so muß auch die Gesellschaft der Aktionäre ihre Gläubiger erst
befriedigen, ehe sie etwas für sich selbst behält. Man nennt deshalb die Schuld
verschreibungen der Aktiengesellschaften auch „Prioritäten", d. h. vorgehende Rechte,
weil die Rechte der Gläubiger (selbstverständlich) zuerst kommen und dann die der
Aküonäre. Damit nun für die Gläubiger etwas da sei, ist den Aktiengesellschaften
gesetzlich verboten, ihr Vermögen durch Verteilung von angeblichem Gewinn unter die
Aktionäre unter den Betrag des „Grundkapitals", d. h. desjenigen Wertbetrages zu
vermindern, auf welchen es durch die Einzahlungen und Einlagen der Aktionäre
gebracht war. Sind 100 Aktien über je 1000 Mark ausgegeben, so bedeutet das,
daß auf jede Aktie in Geld oder anderen „Einlagen" mindestens ein Wert von 1000,
zusammen mindestens 100000 Mark zusammengebracht war. Bei der „Bilanz" muß
also, wenn man das Eigentum der Gesellschaft, z. B. das Fabrikgrundstück und die
Maschinen re., die vorhandenen Waren, Forderungen, Gelder rc. der Gesellschaft, alles
in Geld veranschlagt, zusammenrechnet, die „Aktiva", und dann die Schulden, die
„Passiva", abzieht, sich ein Mehrbetrag der „Aktiva" über die „Passiva" von
mindestens 100 000 Mark ergeben, sonst hat die Gesellschaft Verlust erlitten, und erst
wenn mehr als 100000 Mark Vermögen da ist, darf dies Mehr als „Dividende"
verteilt werden.
Leicht kann durch falschen (zu hohen) Wertanschlag der Vermögensgegenstände
in der Bilanz dieser Vorschrift zuwidergehandelt und fälschlich der Schein der Deckung
des „Grundkapitals" erweckt werden, damit zu Anrecht eine Dividende verteilt werde,
obwohl gar kein Gewinn gemacht ist, und die Aktien als hohen Wertes erscheinen und
von Käufern teuer bezahlt werden. Oster noch kam es in der „Gründerzeit" vor
20 Jahren vor, daß die „Gründer", d. h. die ersten Aktionäre, wenn dies unsolide
Bankhäuser waren, welche ihre Aktien gern bald an das Publikum möglichst über
ihren wahren Wert loszuschlagen wünschten, Fabriken rc., welche die Aktiengesellschaft
übernahm, zu teuer bezahlten, indem sie mit dem bisherigen Besitzer unter einer Decke
spielten. Alles dies wird erleichtert durch den auch hier „unpersönlichen" Charakter
des Kapitals. Der einzelne Aktionär hat in die Führung der Geschäfte nicht hinein
zureden, er hat, wenn ein Bergwerk oder eine Fabrik auf Aktien betrieben wird, mit
den Arbeitern nichts zu tun, sie kennen ihn so wenig wie er sie, er bekommt die Bücher
nicht zu sehen, sondern erhält nur in der Generalversammlung Berichte vom Vorstand
vorgetragen; meist beruhigt sich die Mehrzahl der Aküonäre und erscheint auch dort
nicht einmal.