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Zweiter Teil. Kandel. XII. Bankwesen.
Dagegen mußten schon die Statuten des 13. Jahrhunderts Stellung nehmen.
Wollte ein Bankier seine Verpflichtungen nicht erfüllen, so mußte der Gläubiger sich
an den Vikar wenden. Dieser sehte zunächst dem Bankier noch eine Frist, den Respit-
tagen beim Wechsel entsprechend; sie betrug bei einer Forderung bis zu 200 £ 8 Tage,
bei einer größeren Summe 14 Tage. Zahlte der Bankier nicht binnen dieser Frist,
so verfiel er der Strafe eines Zwanzigstels der Schuld, von der die Kälfte den,
Gläubiger zufiel.
Allein nicht nur, wenn man Auszahlung seines Guthabens verlangte, machte
der Bankier Schwierigkeiten. Er weigert sich bisweilen auch, eine Ausschreibung vor
zunehmen, wenn ihm der neue Gläubiger weniger genehm war. Demgegenüber stellte
das Gesetz fest, der Deponent habe das Recht, auch befristete, noch nicht fällige
Forderungen jederzeit ganz oder zum Teil durch Amschreibung zu übertragen.
An das Depositen- und Girogeschäst schlossen sich aktive Kreditgeschäfte der
Bankiers an, zunächst im Kontokorrentverkehr.
Beispielsweise hatte der Erzbischof Jakob Fieschi sich bei dem Bankier Antonius
Fieschi rationes currentes eröffnen lassen. Er brauchte nicht persönlich sein Geld
zur Bank zu ttagen oder sich Geld von da zu holen, sondern konnte dies durch seinen
Faktor besorgen. Beim Tode des Erzbischofs ergab sich, daß er seinem Bankier
in dem Kartular von 1397 100 £ 17 s. schuldig geblieben war. Die Erben ver
suchten es, die Schuld zu bestreiten, indem sie die Glaubwürdigkeit des Bankbuches
anzweifelten, allein das Officium mercantie verurteilte sie aus Grund des Bankbuches.
Am die Kreditgeschäfte von den Zahlungsgeschäften zu unterscheiden, teilte der
Bankier sein Buch in zwei Teile ein: in den einen schrieb er die rationes ad nume-
ratum, in den andern die tempora. Eröffnete er hier einem Kunden einen Kredit,
so nannte man das scriptam tacere allem. Der Kredit wurde in bestimmter Löhe
und auf bestimmte Zeit gewährt. Die von dem Kunden jeweils erhobenen Summen,
die sein Kreditkonto belasteten, kehrten im Konto ad numeratum zunächst als Gut
haben wieder.
Allein solche scripta wurden in der Regel nicht ohne weiteres gewährt, die
Regel bildete das Lombardgeschäft. Waren, Wertsachen, Anteile an der Staatsschuld
wurden zu einem bestimmten Preise als Pfand genommen und, wenn der Schuldner
bei Ablauf des Termines nicht für anderweitige Deckung sorgte, behalten.
Auch Wechselgeschäfte betrieben die Banken. Allerdings unterschieden sich
diese von den heutigen wesentlich. Die Banken diskontierten keine Wechsel, da die
Form des Zndossierens erst im 17. Jahrhundert mit dem Verfall der Wechselmessen
üblich wurde. Dagegen wurden die Wechsel zur Remittierung von Geldern benutzt.
Man zog ferner Wechsel, um sich Kredit zu verschaffen, und man gewährte sogen.
Aeeeptkredit, indem man sich beziehen ließ, wobei der Aussteller des Wechsels vom
Remittenten sofortige Zahlung empfing.
Der Wechsel spielte für den mittelalterlichen Kandel bei der Schwierigkeit des
Geldttansportes, der zudem meist durch Ausfuhrverbote für Edelmetall erschwert war,
die größte Rolle. Paeeioli nennt ihn das Meer des Kandels, ohne den das Schiff
der Kandlung nicht fahren könne.