Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
101 
III. Die Kraft der Tarifnormen. 
i. 
Nach unserer Grundanschauung sind die Tarif 
normen auf Vertrag beruhendes objektives Recht. 
Für die Gesetzgebung handelt es sich darum, die Einwirkung 
dieses Rechts auf die zugrunde liegenden Verhältnisse sicher 
zustellen. Es kommen dafür in erster Linie die Arbeits 
verträge in Betracht, die den Tarifnormen unterstehen 
sollen. Die dafür maßgebende Ordnung dürste sich in drei 
Sätzen aussprechen lassen: 
a) die Tarifnormen gelten für alle Arbeitsverträge, die 
in Tarifbetrieben geschlossen werden, wenn nicht der 
Tarifvertrag selbst ausdrücklich eine andere Grenze zieht; 
b) die Geltung der Tarifnormen ist unabhängig davon, 
daß die Parteien des Arbeitsvertrages sie kennen; 
e) die Tarifnormen gelten auch dann, wenn die Parteien 
des Arbeitsvertrags sie nicht wollen und anderes ver 
abreden. 
Der erste Satz ergibt sich aus dem Zweck des Tarifver 
trags und ist bereits im geltenden Recht insoweit anerkannt, 
als der tarisbeteiligte Arbeitgeber für verpflichtet gehalten 
wird, in seinem Betriebe auch mit vertragsfremden Arbeitern 
die Arbeitsverträge nur tarifmäßig abzuschließen st. Auch in 
den rechtspolitischen Versuchen wird diesem Gedanken Rech 
nung getragenst. In den Tarifbetrieben sind bekanntlich in 
Berlin (GewKfmG. XIII S. 209, 210, Nr. 66) annimmt, daß auf Arbeiter 
seite auch die Außenseiter dem Tarifvertrag unterworfen seien, und von 
ihnen behauptet: „Keinesfalls dürfen sie dem Zweck des Vertrages, den 
Frieden im Gewerbe aufrecht zu erhalten, zuwider handeln und streiken." 
st Vertrag II S. 15 ff. Dagegen neuerdings ein Urteil des Landgerichts 
Amberg, Einigungsamt III S. 139 Abs. 5 oben. 
st Entwurf Rosenthal § 9 Abs. 3, italienischer Entwurf Ziff. 4, 
Entwurf Wölbling § 2, beschränken die Geltung der Tarifnormen auf 
die Dienstverträge, die zwischen den Tarifbeteiligten geschlossen sind, ein.
	        
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